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Weil

10.06.2022 Sitzungen 7/84

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lukasch beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die geplante Gesamtmaßnahme im Zuge der Landesstraßen L 1362 und L 1081 zwischen Hartha-Sachsenroda und Baldenhain soll nach gegenwärtigem Stand in insgesamt fünf Bauabschnitten realisiert werden. Der erste Bauabschnitt im Zuge der L 1362 ab dem Knotenpunkt mit der Landesstraße L 1081 in Richtung Hartha mit einer Länge von rund 1 Kilometer befindet sich, wie bekannt, gegenwärtig in der baulichen Umsetzung. Seit dem 7. Juni ist hier die L 1362 gesperrt. Eine Umleitung über das klassifizierte Netz der Bundes- und Landesstraßen im Bereich ist eingerichtet. Gegenwärtig ist ab kommendem Jahr die bauliche Realisierung des Kreisverkehrs im Knotenpunkt zwischen der L 1362 und der L 1081 bei Sachsenroda sowie der weitere Streckenverlauf der L 1081 in südliche Richtung bis zum Abzweig Frankenau vorgesehen. Die vorhandene Kreuzung zwischen der L 1362 und der L 1081 bleibt dabei für den Verkehr frei. Die L 1081 in südliche Richtung wird voll gesperrt. Der weitere Verlauf der L 1362 in Richtung Hartha ab dem Ende des aktuell umgesetzten Bauabschnitts bis zum Ende der geplanten Ortsumgehung Hartha soll ab dem Jahr 2024 realisiert werden. Auch hier ist eine Vollsperrung des betreffenden Streckenabschnitts mit einer Umleitung des Verkehrs erforderlich. Die weiteren Bauabschnitte sind dann die eigentliche Ortsumgehung Hartha sowie der weitere Verlauf der L 1081 zwischen dem Abzweig Frankenau und Baldenhain. Hierzu kann gegenwärtig noch keine Aussage zum Zeithorizont der Umsetzung getroffen werden. Zu Frage 2: Im Zuge der baulichen Umsetzung der genannten Bauabschnitte sind jeweils Vollsperrungen der Streckenabschnitte erforderlich. Für den Bau des Kreisverkehrs, der anderen Knotenpunkte sowie der Ortsumgehung Hartha sind Verkehrsführungen ohne Vollsperrung vorgesehen. Die Notwendigkeit der Vollsperrung ergibt sich aus dem bestandsnahen Ausbau der Streckenabschnitte. Eine halbseitige Verkehrsausführung ist dabei aus bau- und sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Behelfsstraßen unmittelbar neben den Bauabschnitten sind ebenfalls nicht realisierbar und auch nicht Bestandteil der rechtskräftigen Planfeststellung. Erforderliche Streckensperrungen und zugehörige Umleitungsstrecken werden auch hier wie üblich mit den örtlichen Behörden abgestimmt und veranlasst. Zu Frage 3: Etwaige Entschädigungsansprüche von Anliegerinnen und Anliegern würden sich aus § 22 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes ergeben. Im vorliegenden Fall werden jedoch die Anbindungen aller Anlieger/-innen an das Straßennetz geeignet realisiert, sodass hier die rechtlichen Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nicht vorliegen dürften. Zu Frage 4: Im Planfeststellungsverfahren zur Gesamtmaßnahme wurde den Betroffenen und Anwesenden die Durchführung der Maßnahme, die notwendigen Vollsperrungen der jeweiligen Straßenabschnitte und die jeweilige Umleitungsführung über das klassifizierte Bundes- und Landesstraßennetz erläutert. Die Umsetzung des aktuellen Bauabschnitts wurde frühzeitig bereits im Jahr 2021 mit den zuständigen Verkehrsbehörden abgestimmt. Vielen Dank.

Protokoll ↗