Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Letzteres ja, Ersteres nein. Nach den jetzigen Bestimmungen ist die Zulässigkeit der Beauftragung von gGmbHs nicht möglich, weil das eine abgeschlossene Reihe ist. Aber bei der Überprüfung der Durchführungsbestimmungen, die in der Regel zum Jahreswechsel stattfindet, können wir selbstverständlich mit einbeziehen, inwieweit diese Reihe erweitert werden kann.
