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Prof. Dr. Speitkamp

10.06.2022 Sitzungen 7/84

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 7. Januar 2022 „Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des Schulbudgets“ regelt in Nummer 3.1, dass Vereine, Musik- und Kunstschulen oder Volkshochschulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, bei denen geeignete Personen tätig sind, Projektpartner der Schule sein können. Zu Frage 2: Es muss sich um eine der in der Antwort zu Frage 1 genannten Einrichtungen handeln. Weitere Bedingungen an die Einrichtungen werden seitens des TMBJS nicht vorgegeben. Die Schule wählt eigenständig aus, mit welchen Einzelpersonen oder welchem Projektpartner eine Maßnahme über das Schulbudget realisiert werden soll. Bei der Maßnahme kann es sich auch um außerunterrichtliche Angebote nach § 10 Abs. 4 Thüringer Schulgesetz sowie um entlastende, unterstützende, unterrichtsergänzende und gesundheitsfördernde Maßnahmen für Lehrerinnen, Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher handeln – Nummer 1 der Durchführungsbestimmung. Bei der Planung der Maßnahme sind die festgelegten Verfahrensgrundsätze – Nummer 3 der Durchführungsbestimmung – zu beachten. Vorgaben und Beispiele für Verwendungsmöglichkeiten sind vorhanden – Nummer 4 der Durchführungsbestimmungen. Jede Maßnahme wird im Staatlichen Schulamt Westthüringen im Hinblick auf die Durchführungsbestimmungen geprüft, bevor die Zustimmung erteilt wird. Zu Frage 3: Die Zustimmung zum Vertragsschluss wird nur für Maßnahmen erteilt, die den oben genannten Vorgaben entsprechen. In Bezug auf die zulässigen Projektpartner bedeutet das, dass zum Beispiel mit einer gemeinnützigen GmbH keine Zusammenarbeit im Rahmen des Schulbudgets möglich ist. Eine Änderung dieser Rechtslage ist vom Bedarf und den rechtlichen Voraussetzungen abhängig. Zuletzt wurde vereinzelt eine Projektpartnerschaft mit einer gemeinnützigen GmbH angefragt. Im Rahmen der nächsten Novellierung der Bestimmungen zum Schulbudget zum Jahreswechsel wird eine mögliche Erweiterung des Katalogs der Projektpartner geprüft. Wenn Projektpartnerschaften mit gemeinnützigen Unternehmen angefragt werden, erfolgt vonseiten des Staatlichen Schulamts Westthüringen eine lösungsorientierte Beratung hinsichtlich anderer Optionen, die im Rahmen der Durchführungsbestimmungen möglich sind. Zu Frage 4: Das Schulbudget ist nicht für die Beteiligung kommerzieller Anbieter konzipiert. Das Schulbudget dient der Verbesserung des außerunterrichtlichen Angebots für Schüler und dem Austausch entlastender und unterrichtsergänzender Angebote für Pädagoginnen und Pädagogen. Hierbei geht es überwiegend um Tätigkeiten, die bisher durch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher wahrgenommen wurden. Dementsprechend steht bei der externen Vergabe dieser Tätigkeiten weiterhin der Einsatz von Einzelpersonen ergänzt durch regionale Vereine im Mittelpunkt. Die Schule hat somit die Möglichkeit, die Person im Vorfeld direkt kennenzulernen, was die Auswahlentscheidung erleichtert. Zudem ist eine direkte Rückkopplung und Abstimmung während der laufenden Maßnahme erleichtert. Auch die bestehenden Honorarvorgaben lassen die Einbindung kommerzieller Anbieter nicht zu. So weit. Danke schön.

Protokoll ↗