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Franziska Baum

FDP 10.06.2022 Sitzungen 7/84

Fragestunde

Vielen Dank für das Warten, Frau Präsidentin. Im Rahmen des Schulbudgets können Schulen mit externen Partnern Verträge abschließen, um unterrichtsergänzende Aktivitäten zu finanzieren. In den Handreichungen zum Schulbudget werden neben natürlichen Personen auch Institutionen, also juristische Personen, aufgeführt, die für eine solche Zusammenarbeit infrage kommen, beispielsweise Vereine oder Volkshochschulen in privater oder öffentlicher Trägerschaft, bei denen geeignete Personen tätig sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkrete rechtliche Grundlage definiert, welche Institutionen und Organisationen für eine Zusammenarbeit im Rahmen des Schulbudgets infrage kommen? 2. Welche Bedingungen müssen Organisationen erfüllen, um Leistungen im Rahmen des Schulbudgets anbieten zu dürfen? 3. Unter welchen Bedingungen ist eine Kooperation zwischen einer Schule und einer Organisation, die nicht explizit in der Handreichung erwähnt ist – zum Beispiel einer gemeinnützigen GmbH –, möglich? 4. Welche Relevanz hat nach Einschätzung der Landesregierung die Gesellschaftsform für die Qualität der angebotenen Leistungen?

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