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Dr. Böhler

10.06.2022 Sitzungen 7/84

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henke für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen wird in § 13 a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in Verbindung mit der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen geregelt. Die hierfür zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das sogenannte BAFA, welches nicht der Aufsicht der Landesregierung unterliegt. Darüber hinaus wurde für die Errichtung und den Betrieb der Panzerzerlegung in Rockensußra 1992 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Die letzte Anpassung der Genehmigung erfolgte im Jahr 2013. Danach betreibt die betreffende Firma in Rockensußra gemäß Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Anlage nach Nummer 8.9.2, das ist die Behandlung von Sonderfahrzeugen, und eine Anlage nach Nummer 8.12.3.1, das ist die zeitweilige Lagerung. Zu Frage 2: Ja, eine Lagerfläche für fahr- und verkehrstüchtige Militär- und Panzerfahrzeuge ist in der genannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgewiesen. Zu Frage 3: Hierzu liegen der Landesregierung mangels Zuständigkeit keine Informationen vor. Es wird aber darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Vielen Dank.

Protokoll ↗