Weil
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Planfeststellungsbehörde hat mit Schreiben vom 19. April 2022 alle, denen der Beschluss gemäß § 74 Abs. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz zugestellt wurde, formal über die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses für die B 19-Ortsumgehung Meiningen informiert. Die Ortumgehung Meiningen als Bestandteil der großräumigen Verbindung A 4-Eisenach-Bad Salzungen-Meiningen-A 71 ist im vordringlichen Bedarf des aktuellen Bedarfsplans für Bundesfernstraßen enthalten. Dieser ist Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes, sodass ein gesetzlicher Planungsauftrag besteht. Die Planungen für die Ortsumgehung Meiningen müssen jetzt ab der Entwurfsplanung neu aufgenommen werden. Die derzeit geltenden Regelwerke sind zur Anwendung zu bringen. Die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen zur Wiederaufnahme der Planungen sind im Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr eingeleitet. Zu Frage 2: Die B 19-Ortsumgehung Meiningen ist Bestandteil des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen, der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz ist. Damit – das habe ich gerade schon gesagt – besteht ein gesetzlicher Planungsauftrag. Die Planung einer Bundesfernstraße orientiert sich dabei nicht an tatsächlichen Verkehrszahlen, sondern unter anderem an den auf Ist-Zahlen aufbauenden Prognosen. Darüber hinaus ist der Netzzusammenhang zu berücksichtigen sowie das Nutzen-KostenVerhältnis zu beachten. Neben dem gesetzlichen Auftrag sind sowohl die Prognosen als auch die Bedeutung des Abschnitts im Netz und das Nutzen-Kosten-Verhältnis Grundlage der Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist als leistungsfähiger Abschnitt einer großräumigen, bedeutsamen Straßenverbindung für die Abwicklung des Verkehrs und die Entwicklung des Raums Südwestthüringen mit hohem Erreichbarkeitsdefiziten weiterhin erforderlich. Die Realisierung wird in der Region berechtigterweise nachdrücklich gefordert. Die Dimensionierung ergibt sich aus dem Regelwerk des Bundes und ist Gegenstand der Entwurfsplanung. Zu Frage 3: Die Ziele der Herstellung einer leistungsfähigen großräumigen Straßenverbindung bei gleichzeitiger Entlastung der Ortsdurchfahrt Meiningen lassen sich aus Sicht der Landesregierung nur durch den Bau der Ortsumgehung erreichen. Zu Frage 4: Nach Auskunft der Stadt Meiningen bezieht sich die jetzige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 entsprechend der noch gültigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 5. August 2014 auf den Bereich, in dem eine Gefahrenlage tatsächlich festgestellt wurde. Der übrige Bereich der Ortsdurchfahrt, in welchem zurzeit noch Tempo 50 gilt, verfügt demnach über ausreichende Fahrbahn-, Gehweg- und Seitenstreifenbereiche. Eine konkrete Gefahrenlage, welche für eine Geschwindigkeitsreduzierung nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung erforderlich ist, bestand hier seinerzeit nicht. Aufgrund der aktuellen Sachlage wurde jetzt durch die Stadt Meiningen eine Antragstellung auf eine durchgängige Geschwindigkeitsreduzierung beim zuständigen Landratsamt Schmalkalden-Meiningen avisiert. Die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde wird den Antrag nach Eingang prüfen und entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen entscheiden.
