Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, ich möchte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt im Namen der Landesregierung wie folgt beantworten: Gestatten Sie eine Vorbemerkung. Bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege handelt es sich um eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Zuständig für dieses Angebot sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landkreise und kreisfreien Städte. Diese nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung wahr. In der Neufassung des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 wurden die vormals landeseinheitlich geltenden Regelungen zur Festlegung der Geldleistungen für die öffentlich geförderte Kindertagespflege aufgegeben und die Zuständigkeit hierfür auf die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen, also Landkreise und kreisfreie Städte. In diesem Zusammenhang wurde in § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz bezüglich des zu erstattenden Sachaufwandes – § 23 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VIII – und des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung – § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII – eine gesetzliche Untergrenze definiert. Nach § 23 Abs. 2 Thüringer Kindergartengesetz sind die Kostenentwicklungen in der öffentlich geförderten Kindertagespflege und damit auch die gewährten Geldleistungen der örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Kindertagespflegepersonen durch das Ministerium regelmäßig zu prüfen. Dem Thüringer Landtag ist über das Ergebnis der Prüfung mindestens alle zwei Jahre zu berichten. Im Jahr 2020 erfolgte diesbezüglich eine Umstellung von einem analogen auf ein onlinebasiertes Verfahren. Hierdurch und durch die Coronapandemie kam es sowohl für das Berichtsjahr 2019 als auch 2020 zu erheblichen Melde- und Auswertungsverzögerungen. Für das Jahr 2021 wurde die Kostenerfassung für die Kindertagespflege in Thüringen bereits eingeleitet. Die Rohdaten für das Jahr 2021 bezüglich der Kosten für die Kindertagespflege in Thüringen dürften im III. Quartal 2022 vorliegen. Damit zu Frage 1 – ich wiederhole die Frage noch einmal akustisch, weil sie möglicherweise nicht jedem direkt zugänglich war –: Ist es der Stadt Gera möglich, den geförderten Kindertagespflegepersonen mehr laufende Geldleistungen zu bezahlen, auch weil das durch Gesetzesvorhaben und insbesondere durch das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geboten wäre? Und Frage 2: Wäre es der Stadt Gera möglich, eine Dynamisierung der Sachkosten zum Beispiel entsprechend der Inflation festzulegen und eine bestehende Dynamisierung der Förderleistung vom jetzigen Stand an die Dynamisierung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzupassen? Zu beiden Fragen zusammen: Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz wird die Höhe der laufenden Geldleistungen von der Stadt Gera als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich festgelegt. Die in § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz festgelegten Untergrenzen dürfen nicht unterschritten werden. Des Weiteren muss der jeweiligen Festlegung bezüglich der laufenden Geldleistungen gegenüber der öffentlich geförderten Kindertagespflege eine Kalkulation zugrunde liegen, da es anderenfalls nicht möglich ist, die Festlegung des Leistungsentgelts im Hinblick auf dessen Leistungsgerechtigkeit zu prüfen – vergleiche das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.11.1021. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Anpassungsbedarfen des Leistungsentgelts aufgrund der Inflationsentwicklung – hier die Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kindergartengesetz – oder Tarifentwicklung – hier Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kindergartengesetz – durch die Stadt Gera eigenverantwortlich zu erörtern und zu prüfen. Frage 3: Kann die Stadt Gera ihren Kindertagespflegepersonen trotz Haushaltskonsolidierung die Vor- und Nachbereitungszeit vergüten, ohne dass dies durch den Haushaltsgesetzgeber beanstandet werden kann? Da Vor- und Nachbereitungszeiten nicht in dem Katalog des § 23 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz enthalten sind, besteht im Thüringer Kindergartengesetz grundsätzlich keine Rechtsgrundlage zur Vergütung dieser Leistung, unabhängig von dem Umstand, ob sich die Stadt Gera in der Haushaltskonsolidierung befindet oder nicht. Frage 4: Inwieweit können Kindertagespflegepersonen aufgrund der Entwicklung der Preise und Gehälter im TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst – Forderungen nach Erhöhung der laufenden Geldleistung rückwirkend geltend machen? Den Kindertagespflegepersonen steht es grundsätzlich frei, die Höhe ihrer laufenden Geldleistungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Da es sich bei der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I handelt, gilt gemäß § 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 95 BGB hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wiederum: vergleiche Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2021. Vielen Dank.
