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Daniel Reinhardt

Die Linke 09.06.2022 Sitzungen 7/83

Fragestunde

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Bezahlung von Kindertagespflegepersonen in Thüringen Das Thüringer Kindergartengesetz bestimmt in § 23 lediglich jeweils eine Untergrenze für die Zahlung der Anerkennungsleistung. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII –, an der sich die Stadt Gera bei der Bezahlung von Kindertagespflegepersonen orientiert, darf bei einer Ganztagsbetreuung 404 Euro je Kind und Monat im Jahresmittel nicht unterschreiten. Nach § 23 Abs. 2 ThürKigaG prüft zudem das für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständige Ministerium regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Kostenentwicklung im Bereich der Kindertagespflege und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Thüringer Landtag mit. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte nun in seinem Urteil vom 9. November 2021 fest, dass die Anerkennungsbeiträge das eigentliche Einkommen bilden.

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