Götze
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zunächst die Antwort zu Frage 1: Die Erstspeicherungen wurden von der Kommission in allen Fällen als zunächst rechtmäßig bewertet. Jedoch wurde in allen Fällen die gesetzliche Speicherfrist überschritten. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz prüft das AfV spätestens fünf Jahre nach dem letzten Erkenntnisdatum, ob die Speicherungen zu löschen sind. Eine Speicherung bis zu zehn Jahre oder sogar 15 Jahre nach dem letzten Erkenntnisdatum ist lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz zulässig. Die Kommission hat länger als fünf Jahre andauernde Speicherungen nur in den Fällen zugelassen, in denen Quantität und Qualität der Erkenntnisse dies rechtfertigen. Hinsichtlich der Qualität wurde eine länger als fünf Jahre andauernde Speicherung dann als verhältnismäßig angesehen, wenn mehrere Erkenntnisse für eine Speicherverlängerung vorlagen. War dies nicht der Fall, musste qualitativ eine schwerwiegende Straftat vorliegen, die zu einer Verurteilung führte, um die Speicherung als rechtmäßig zu bewerten. Von den 30 beanstandeten Fällen wurden in sieben Fällen durch das AfV Verlängerungen der Speicherungen vorgenommen, die aus Sicht der Kommission nicht gerechtfertigt waren. Aus diesem Grund wurde das vorherige Erkenntnisdatum für die Speicherungen betrachtet. Dies war in den sieben Fällen älter als fünf Jahre. Da in allen Fällen nur eine bzw. wenige Erkenntnisse vorlagen, sah die Kommission eine bis zu zehnjährige Speicherung nicht als verhältnismäßig an, sodass die Löschung empfohlen wurde. In den übrigen 23 Fällen lag die Verlängerung der Speicherung länger als fünf Jahre zurück. Da auch bei diesen Speicherungen nur eine bzw. wenige Erkenntnisse vorlagen, wurde ebenfalls eine längere Speicherung als unverhältnismäßig betrachtet. Antwort zu Frage 2: Alle nach den oben genannten Ausführungen festgelegten Datensätze wurden im Nachgang zur Prüfung gelöscht. Antwort zu Frage 3: Nach § 15 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz sind als unzulässig erkannte Speicherungen zu löschen. Eine Information der betroffenen Personen über die Löschung ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erfolgt. Antwort zu Frage 4: Der Datenprüfungskommission standen im Rahmen ihrer Prüfung alle Daten des AfV zur Verfügung, welche im Landesdatenklon zu dem festgelegten Datum gespeichert waren. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
