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Dr. Böhler

09.06.2022 Sitzungen 7/83

Gesetz zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Parlamentarische Gruppe der FDP hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes eingebracht. Mit diesem soll die Härtefallregelung in § 3 Abs. 3 des Thüringer Spielhallengesetzes sowie die Verordnungsermächtigung des § 12 Thüringer Spielhallengesetz gestrichen werden. Die FDP begründet dies damit, dass insbesondere durch unser Haus das Thüringer Spielhallengesetz intransparent und unpraktikabel umgesetzt werde. Es gebe vermehrt Hilferufe von unteren Gewerbebehörden und Unternehmen. Auch führe die fehlende Verordnung dazu, dass keine Genehmigungen erteilt werden könnten. In der Folge würde dieses Gesetz entgegen den Regelungsmöglichkeiten des Glücksspielstaatsvertrags von 2021 zur massiven Schließung von Bestandsbetrieben führen, ohne dass diese die Chance zu einer deutlich verbesserten Angebotsstruktur in Sachen Spieler und Jugendschutz durch eine Zertifizierung überhaupt nutzen könnten. Die Streichung der Verordnungsermächtigung wird von der FDP damit begründet, dass das Gesetz bereits vollumfängliche Regelungen trifft und dass unser Haus über die Verordnung das Gesetz aushebeln könnte. Zu den Kritikpunkten möchte ich folgende Punkte hervorheben: Das TMWWDG legt das Thüringer Spielhallengesetz nicht über die Wortlautgrenze hinaus aus. Das Ministerium hält sich als Teil der Exekutive an die gesetzlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang möchte ich die FDP auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Emde vom 10. Februar 2022, Drucksache 7/4909 verweisen, in der es um die gesetzeskonforme Auslegung des Gesetzes geht. Die FDP irrt in der Annahme, dass die Änderungen des Thüringer Spielhallengesetzes auf einen Regierungsentwurf zurückzuführen sind. Es waren die Regierungsfraktionen, welche den Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Drucksache 7/2238 in den Landtag eingebracht haben. In diesem Entwurf waren keinerlei Regelungen bezüglich der Zertifizierung von Spielhallen, der Sachkunde oder der besonderen Schulung des Spielhallenpersonals enthalten. Aus diesem Grund war seitens der Regierungsfraktionen auch keine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Diese wurde erst in den Beratungen der beteiligten Ausschüsse in den Entwurf eingefügt, zu welchen im Übrigen nicht der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft gehörte. Der § 29 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag von 2021 gibt den Ländern die Möglichkeit, für Verbundspielhallen eine befristete Ausnahmeregelung für den Fortbetrieb in Verbindung mit einer Zertifizierung, einer Sachkundeprüfung für die Betreiber sowie der besonderen Schulung des Personals festzulegen. Somit können die Länder vom Grundsatz des § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 abweichen, der ein absolutes Verbot von der Erteilung neuer Erlaubnisse für Verbundspielhallen vorsieht. Diese Privilegierungsmöglichkeit wurde in den Ausschussberatungen auf andere Tatbestände wie die Abstandsregelungen des § 3 Abs. 1 bis 3 Thüringer Spielhallengesetz oder die Anzahl der Gewinnspielgeräte nach § 3 Abs. 9 Thüringer Spielhallengesetz ausgeweitet. Somit wurden auch neue bürokratische Standards und auch Hürden durch den Thüringer Landtag und nicht durch das TMWWDG eingeführt. Durch unser Haus wurde eine Thüringer Spielhallenverordnung erarbeitet, die nach längerer rechtsförmlicher Prüfung in unserem Haus noch endabgestimmt werden muss. Der Verordnungstext soll lediglich Regelungen zu Mindeststandards in Bezug auf die besondere Schulung des Spielhallenpersonals, zur Sachkundeunterrichtung sowie ‑ prüfung, zum Sozialkonzept sowie einige Übergangsregelungen enthalten. Nach § 29 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag von 2021 kann eine Erlaubnis erteilt werden, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird. Die Betreiber müssen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal muss besonders geschult sein. Daraus ergibt sich, dass eine bloße Zertifizierung gerade nicht ausreichend ist. Soweit die FDP davon ausgeht, dass Erlaubnisse aufgrund der fehlenden Verordnung nicht erteilt werden können, ist dies nicht zutreffend. Erlaubnisse können nicht erteilt werden, weil noch keine akkreditierte Stelle existiert, welche Zertifizierungsverfahren durchführen kann. Auch aus diesem Grund soll die Verordnung eine Übergangsregelung enthalten, welche verhindern soll, dass Spielhallen aufgrund der fehlenden Zertifizierung geschlossen werden müssen. Ich glaube, das ist ein ganz wesentlicher Punkt. Die FDP führt darüber hinaus aus, dass es zu massiven Schließungen von Spielhallen kommen würde. Das ist nicht zutreffend. Das TMWWDG wurde vom Ausschuss am 27.04.2022 gebeten mitzuteilen, wie viele Spielhallen von der Regelung betroffen sind, wonach der Abstand zwischen zwei Spielhallen mindestens 500 Meter betragen muss. Im Ergebnis wurde dem Ausschuss mitgeteilt, dass von den 333 Thüringer Spielhallen 63 von dieser Abstandsregelung betroffen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese 63 Spielhallen alle schließen müssten. Die genaue Zahl ist derzeit noch nicht nennbar, denn dazu müssten erst die entsprechenden Verwaltungsverfahren abgeschlossen sein. Abschließend möchte ich die Vorwürfe gegen das TMWWDG in Bezug auf eine angeblich intransparente und unpraktikable Umsetzung des Thüringer Spielhallengesetzes wie eingangs erwähnt zurückweisen. Durch das Haus wurden in den vergangenen Jahren gleich nach dem Inkrafttreten der Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes Auslegungshinweise für die unteren Gewerbebehörden erarbeitet und präsentiert. Des Weiteren wurde am 20.10.2021 eine Gewerberechtsarbeitstagung in der Arena Erfurt mit Schwerpunkt Spielhallenrecht durchgeführt. Die große Mehrheit der zuständigen unteren Gewerbebehörden hatte hieran teilgenommen. Weiterhin steht das TMWWDG den Gewerbebehörden unmittelbar zur Verfügung, was von den Gewerbebehörden auch in Anspruch genommen wird. Dadurch konnten Fragen bereits auf dem kurzen Dienstweg geklärt werden. Der von der Parlamentarischen Gruppe der FDP vorgelegte Gesetzentwurf wird von der Landesregierung daher abgelehnt. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗