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Prof. Dr. Speitkamp

06.05.2022 Sitzungen 7/80

Fragestunde

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. König beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Ich darf kurz darauf hinweisen, dass Sie gestern Abend, wenn ich richtig informiert bin, schon politisch über das Thema diskutiert haben, und ich die Zahlen gewissermaßen nachtragen darf. Frage 1 – In welchem finanziellen Volumen wurden Einnahmeausfälle der Berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft aufgrund der Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen im Kalenderjahr 2021 erstattet? –: Im Haushaltsjahr 2021 wurde aus Kapitel 04 29 Titel 671 01 im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Thüringer Landtags staatliche Finanzhilfe in Höhe von 1.039.298,11 Euro bei einem Haushaltsansatz von 1.073.000 Euro gewährt. Fragen 2, 3 und 4 nehme ich zusammen, also die Fragen: Warum kam es im Kalenderjahr 2022 trotz zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bisher noch zu keiner Erstattung von Einnahmeausfällen an die Berufsbildenden Schulen? Wann können die Berufsbildenden Schulen mit der Erstattung der Einnahmeausfälle rechnen? Mit welchen Erstattungsvolumina rechnet die Landesregierung im Kalenderjahr 2022? Dazu Folgendes: Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode tragenden Parteien CDU, CSU und SPD sah vor, dass das Schulgeld für alle Gesundheitsberufe abgeschafft wird. Im Vertrauen und im Vorgriff auf eine solche Regelung der Bundesregierung haben die Länder die Einnahmeausfälle der Träger übernommen. Allerdings kam eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung in der 19. Legislaturperiode nicht zustande. Nunmehr stellt sich die haushaltsrechtliche Situation in Thüringen im Jahr 2022 wie folgt dar: Zur Bedienung gesetzlich zu leistender Zahlungen in den Titeln 684 01 bis 684 09 des Kapitels 04 29 werden höhere Ausgaben im Haushaltsjahr 2022 erforderlich. Das sind also die Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft. Um diese gesetzlich zwingenden Leistungen zu erfüllen, sind die in Kapitel 04 29 Titel 671 01 im Jahr 2021 eingestellten Mittel für diesen Zweck vorzusehen. Für Leistungen, für deren Gewährung keine rechtliche Verpflichtung besteht, sind aktuell die haushalterischen Voraussetzungen nicht gegeben. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass im Einzelplan 04 ein Großteil der vom Haushaltsgesetzgeber ausgebrachten Globalen Minderausgabe erwirtschaftet werden muss. (Zwischenruf Abg. Tischner, CDU: Das ist die Entscheidung der Regierung, nicht des Parlaments!) Vor diesem Hintergrund können im Jahr 2022 die berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft nicht mit der Erstattung von Einnahmeausfällen rechnen.

Protokoll ↗