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Schenk

06.05.2022 Sitzungen 7/80

Fragestunde

Wie dargestellt ist es davon abhängig, wie die konkrete Endschaftsregelung aussieht. Deswegen hatte ich beide Varianten dargestellt. Mir ist der konkrete Fall in Erfurt nicht bekannt. Gern kann ich das – sofern das im Rahmen einer Recherche möglich ist – Ihnen zuarbeiten. Wir haben aber dargestellt, dass der Landesregierung diese ganzen Erkenntnisse über alle vorliegenden Endschaftsregelungen generell nur dann zugänglich wären, wenn man wirklich Einzelfallrecherche betreiben würde für die über 600 Kommunen, denen es möglich wäre, so etwas abzuschließen. Zu Ihrer ersten Frage: Es ist so, ich kann das – das habe ich versucht, in der Antwort auf Frage 4 darzustellen – aktuell nicht konkret einschätzen. Man kann nur die Schritte darstellen, die quasi gegangen werden müssen. Alles andere ist, solange keine konkrete Formulierung vorliegt, hypothetisch. Aber das könnte die Stadt im engen Austausch mit ihrer Kommunalaufsicht dann einleiten, um Schritt für Schritt diese Frage beantworten zu können, ob das genehmigungsfähig wäre oder nicht. Den Rahmen habe ich jetzt versucht, auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen darzustellen.

Protokoll ↗