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Schenk

06.05.2022 Sitzungen 7/80

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Da die Fragen 1 und 2 der Mündlichen Anfrage in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, möchte ich diese zunächst gemeinsam beantworten. Die Mündliche Anfrage spricht die Endschaftsregelung im Zusammenhang mit einer Besicherung der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens nach Auslaufen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an. Für eine solche Endschaftsregelung fehlt es an einer allgemeingültigen Definition. In der Regel versteht man unter Endschaftsregelungen Vereinbarungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Auslaufen eines Grundvertrags regeln. Ausgehend davon sind vielfältige Anwendungsfälle und Ausgestaltungen von Endschaftsregelungen denkbar. Die kommunalrechtliche Zulässigkeit einer Endschaftsregelung ist daher davon abhängig, wie die vertragliche Ausgestaltung konkret aussieht. Die Ausgestaltung der Regelung bestimmt damit auch, welche Voraussetzungen eine Kommune erfüllen müsste, um gegebenenfalls erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigungen zu erhalten. Lassen Sie mich das kurz am angesprochenen Beispiel der Besicherung von Darlehensforderungen erläutern: Die Besicherung von Darlehensforderungen Dritter ist grundsätzlich als Bürgschaft oder Gewährvertrag denkbar. Durch einen Bürgschaftsvertrag würde sich die Stadt Gera als Bürge gegenüber dem Gläubiger ihres Verkehrsbetriebs verpflichten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Verkehrsbetriebs einzustehen. Im Gewährvertrag würde durch die Stadt die Haftung für einen bestimmten Erfolg, für ein bestimmtes Verhalten des Verkehrsbetriebs oder eine Gefahr, also für ein Risiko übernommen. Die Gewährleistungspflicht ist dabei regelmäßig von der Verpflichtung des Hauptschuldners unabhängig. Beide Rechtsgeschäfte bedürften der rechtsaufsichtlichen Genehmigung nach § 64 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung bzw. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Die Genehmigung soll nach dem Gesetz unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie wäre in der Regel zu versagen, wenn die einzugehenden Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde bzw. hier der Stadt Gera nicht in Einklang stünden. Nach der Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise soll eine Bürgschaft im Allgemeinen nur für dinglich gesicherte Kredite übernommen werden. Generell sollen die Gemeinden nach der Kreditbekanntmachung bei den Rechtsgeschäften große Vorsicht und Zurückhaltung walten lassen und die Haftung nur für einen von vornherein bestimmten Betrag oder Höchstbetrag übernehmen. Aus den genannten Normen der Thüringer Kommunalordnung und des Gesetzes über die kommunale Doppik sowie aus der Kreditbekanntmachung ergeben sich die von der Stadt zu erfüllenden Voraussetzungen für eine rechtsaufsichtliche Genehmigung für den Fall, dass eine Endschaftsregelung eine Bürgschaftsregelung oder einen Gewährvertrag darstellt. Hinweisen möchte ich an dieser Stelle außerdem darauf, dass die Gestaltung einer Endschaftsregelung so erfolgen muss, dass sie den beihilferechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Zu Frage 3: Die gewünschten Informationen liegen der Landesregierung nicht vor und lassen sich nur durch eine hoch aufwendige Einzelfallrecherche erheben. Zu Frage 4: Wie ich zu den ersten beiden Fragen bereits ausgeführt habe, kommt es ganz wesentlich auf die konkrete Ausgestaltung der sogenannten Endschaftsregelung an, um deren Genehmigungspflichtigkeit und ihre Genehmigungsfähigkeit beurteilen zu können. Insoweit ist die Frage nach einer abstrakten Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit einer Endschaftsregelung für die Stadt Gera hier und heute rein hypothetisch. Eine abschließende rechtliche Bewertung kann nur in dem dazu vorgesehenen rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach Vorliegen aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte getroffen werden. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗