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Andreas Schubert

Die Linke 06.05.2022 Sitzungen 7/80

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, Endschaftsregelung für Investitionskredite für den Geraer ÖPNV Seit mehreren Jahren wird in Gera die kommunalpolitische Debatte über die Möglichkeiten der Finanzierung notwendiger Ersatzinvestitionen bei der GVB zur Sicherung des ÖPNV in der Zukunft debattiert. Neben der Möglichkeit der Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens, das aus Sicht der Landesregierung – siehe Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Drucksache 7/3358 – auch europarechtlich möglich ist, wird über die Möglichkeit einer Kreditfinanzierung zur Darstellung der Gesamtsumme von Eigenmitteln debattiert. Dabei besteht die Problematik, dass je nach Kredithöhe die vollständige Tilgung des Darlehens durch die GVB unter Umständen erst nach dem Ende des derzeit laufenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags zwischen der Stadt Gera und der GVB im Jahr 2036 erfolgen würde. Somit wäre eine Endschaftsregelung zur Besicherung der vollständigen Rückzahlung durch die Stadt nach dem aktuellen Vertragsende des ÖDA notwendig. Der Finanzdezernent der Stadt Gera, auf dessen alleinige Entscheidung die Ausreichung eines Gesellschafterdarlehens an die GVB in Höhe von 17 Millionen Euro im Jahr 2016 zurückgeht, vertrat in dieser Debatte wiederholt den Standpunkt, dass eine sogenannte Endschaftsregelung für die Stadt Gera rechtlich nicht möglich wäre. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Vorgaben bilden die Grundlage für die Entscheidung einer kommunalen Rechtsaufsicht, ob eine Endschaftsregelung zulässig ist oder nicht? 2. Welche Voraussetzungen müssten durch die Stadt Gera erfüllt werden, um eine Zustimmung der Rechtsaufsicht für eine Endschaftsregelung zu erhalten? 3. In welchen Gebietskörperschaften wurden in den vergangenen zehn Jahren Endschaftsregelungen für Kreditgeschäfte durch die Rechtsaufsichtsbehörde aus welchem Grund genehmigt bzw. abgelehnt? 4. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen ein, ob für die Stadt Gera eine Endschaftsregelung genehmigungsfähig ist und wie begründet sie ihre Auffassung? Vielen Dank.

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