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Schenk

06.05.2022 Sitzungen 7/80

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Nach Auskunft des Landratsamts des Landkreises Sömmerda fehlt der unteren Rechtsaufsichtsbehörde derzeit der gemäß § 111 Abs. 4 ThürKO durch das Land zur Verfügung zu stellende Leiter. Alle weiteren Dienstposten – einschließlich der des stellvertretenden Leiters – sind besetzt. Zu Frage 2: Der Dienstposten des Leiters bzw. der Leiterin der unteren Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt des Landkreises Sömmerda wurde infolge des Ausscheidens des vormaligen Dienstposteninhabers zum 1. März 2021 vakant. Der vormalige Dienstposteninhaber hatte sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung in einem anderen Bundesland beworben. Ein Zuwarten mit der notwendigen Versetzung bis zur Nachbesetzung des Dienstpostens war insbesondere aufgrund der persönlichen Situation des Dienstposteninhabers nicht angezeigt. Der Dienstposten wurde im Zeitraum vom 25. Februar 2021 bis einschließlich 19. März 2021 öffentlich ausgeschrieben. In den Vorstellungsgesprächen am 16. und 19. April 2021 konnte ein Bewerber seine herausragende fachliche und persönliche Eignung für die Tätigkeiten der unteren Kommunalaufsicht darstellen. Er wurde für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählt. Da der Bewerber älter als 47 Jahre ist und der Dienstposten nach § 111 Abs. 4 ThürKO einem beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt unterliegt, wurde seitens des Thüringer Landesverwaltungsamts in Abstimmung mit TMIK und dem TFM eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 7 Thüringer Laufbahngesetz in Verbindung mit § 48 Abs. 2 beantragt. Aufgrund der Struktur des bestehenden Arbeitsvertrags des Bewerbers war die Prüfung dieser Ausnahme mit rechtlichen Schwierigkeiten und einem enormen Abstimmungsbedarf zwischen dem aktuellen Arbeitgeber, dem TLVwA, dem TMIK und dem TFM verbunden, die den zeitlichen Verzug bei der Stellenbesetzung begründen. Aufgrund des bestehenden Funktionsvorbehalts kommt eine Einstellung im Angestelltenverhältnis im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Derzeit sind mit dem Bewerber letzte besoldungs- und versorgungsrechtliche Fragestellungen zu klären. Darüber hinaus gibt es vonseiten des aktuellen Arbeitgebers noch keine verbindliche Zusage bezüglich eines möglichen Einstellungstermins im Landesverwaltungsamt. Da der Bewerber über einen grundgesetzlich geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch verfügt, muss er im Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt werden. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist nach aktuellem Verfahrensstand sachlich nicht gerechtfertigt. Aufgrund der fachlichen Expertise des Bewerbers ist das Thüringer Landesverwaltungsamt auch nach wie vor an seiner Einstellung interessiert. Zu Frage 3: Die Besetzung des Dienstpostens als Leiter bzw. Leiterin der unteren Kommunalaufsicht im Landratsamt des Landkreises Sömmerda erfolgt nach Abschluss des Auswahlverfahrens. Der konkrete zeitliche Horizont kann vor dem Hintergrund der oben geschilderten Besonderheiten nicht abgeschätzt werden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗