Prof. Dr. Hoff
Fragestunde
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Aust will ich wie folgt beantworten: Sie weisen in der Vorbemerkung darauf hin, dass es eine Kontroverse um die Fortführung der Impfpflicht im Gesundheitswesen vor dem Hintergrund der gescheiterten Impfpflichtdurchsetzung im Deutschen Bundestag gibt. Insofern wissen Sie – auch durch die vielzähligen Diskussionen, die hier im Thüringer Landtag stattgefunden haben –, dass sich angesichts dieser Situation das Thüringer Ministerium für Gesundheit, Arbeit, Soziales, Frauen und Familie für ein dem gesetzlichen Regelungstatbestand entsprechendes Verhalten und gleichzeitig pragmatischen Umgang entschieden hat, der von den Institutionen im Gesundheitswesen wohlwollend und auch zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Dies als Vorbemerkung zu dem, was Sie gesagt haben. Im Übrigen formulieren Sie in Ihrer Mündlichen Anfrage sehr abstrakt von den Personen im Gesundheitsbereich. Da wissen Sie, dass der Gesundheitsbereich ein sehr weit gefasster ist und es auch – sagen wir mal – Grenzbereiche gibt, bei denen man nicht genau weiß, zählt man die jetzt dazu, zum Beispiel die Beschäftigten in den Gesundheitsämtern oder Ähnliches. Halten wir vielleicht mal insoweit fest, dass der Landesregierung nach den unterschiedlichen Erfassungsstichtagen 16.064 Personen in Thüringen als im Gesundheitswesen tätig verstanden werden. Das sind also Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Beschäftigten in Apotheken, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten usw. Die Zahlen sind aber, wie gesagt, nicht abschließend zu bewerten. Den Gesundheitsämtern wurden keine Personen aus dem in der Fragestellung als solchen bezeichneten Gesundheitsbereich als ungeimpft gemeldet. Gleichzeitig ist es so, dass eine Abfrage des Thüringer Landesverwaltungsamts unter den Gesundheitsämtern folgende Erkenntnisse brachte, dass zum Stichtag 12. April den Gesundheitsämtern insgesamt 9.044 Personen von den Leitungen der von den einrichtungsbezogenen impfpflichtbetroffenen Einrichtungen und Unternehmen gemeldet wurden, die dort tätig sein sollen und keinen Immunitätsnachweis im Sinne von § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorgelegt haben. Sie haben dann in Frage 2 nach den Arbeitssuchenden aus dem Gesundheitsbereich gefragt: Unter dem Vorbehalt, den ich bereits genannt habe, ist es so, dass die Statistik der Bundesagentur für Arbeit in der Berufsklassifikation „Medizinische Gesundheitsberufe“ für Thüringen folgende Zahlen ausweist: im März 2020 900 Arbeitslose und 1.810 Arbeitssuchende und für 2021 1.053 und 1.044 und für 2022 839 und 2.638. In Frage 3 fragen Sie nach der Anzahl von Arztund Zahnarztpraxen in Thüringen zwischen April 2021 und April 2022. Ich würde jetzt auf die monatliche Darstellung verzichten, sondern: im April 2021 3.466 Betriebsstätten nach Kassenärztlicher Vereinigung und im April 2022 3.452; und nach Auskunft der Kassenzahnärztlichen Vereinigung April 2021 1.253 und 1. April 2022 1.190. Und zu Frage 4 habe ich schon ausgeführt, wir vertreten nach wie vor die Auffassung, dass an geltendes Bundesrecht und dies umzusetzen sich alle zu halten verpflichtet sind und damit habe ich auf Ihre Anfrage geantwortet.
