Schenk
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Dabei muss zwischen virtuellen Aktivitäten und realweltlichen Aktivitäten unterschieden werden. „Freies Thüringen“ und „Freie Jugend – INFOKANAL“ prägten und prägen in erheblichem Maße die Außenwahrnehmung des Coronaprotestgeschehens in Thüringen. Die Telegram-Kanäle „Freies Thüringen“ und „Freie Jugend – INFOKANAL“ gehören in den sozialen Medien zu den zentralen Mobilisationsplattformen für das unangemeldete Protestgeschehen in Thüringen seit Jahresende 2021. Täglich wurden und werden dort Aufrufe zu unangemeldeten Protesten sowie Videos und Lichtbilder durchgeführter Protestveranstaltungen öffentlich geteilt. Durch die inhaltlich verantwortlichen Betreiber der Kanäle wird keine erkennbare Differenzierung zwischen extremistischen Inhalten und Protesten unter maßgeblicher Einflussnahme von Extremisten einerseits und nicht extremistischen Inhalten andererseits vorgenommen. Die Videos amtsbekannter Extremisten, die sich zum Teil in Wortbeiträgen äußern, und weiteregeleitete Posts extremistischer Parteien, wie zum Beispiel der „Freien Sachsen“, stehen neben Protesten ohne erkennbaren Extremismusbezug. Im Bereich realweltliche Aktivitäten sind die Kanäle „Freies Thüringen“ und „Freie Jugend – INFOKANAL“ vor allem durch Kundgebungsmittel prägend für bestimmte Protestaktivitäten in Thüringen seit November 2021. Banner und Fahnen beider wurden bei zahlreichen Protestveranstaltungen mit einem besonderen Schwerpunkt in Ostthüringen mitgeführt. Die Wirkung der Marken „Freies Thüringen“ und „Freie Jugend – INFOKANAL“, die im Protestzug in Kundgebungsmitteln leicht und breitenwirksam wahrnehmbar sind, entspricht nach Einschätzung der Landesregierung nicht immer auch einer quantitativen Prägung der Veranstaltung. Im Zusammenhang mit Aktivitäten von „Freies Thüringen“ und „Freie Jugend“ wurden bislang Straftaten im mittleren einschlägigen Bereich festgestellt, wie Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, Sachbeschädigung und Bedrohung. Zu Frage 2: Es bestehen inhaltliche Bezüge, insbesondere in ein rechtsextremistisches Personenspektrum in dem Phänomenbereich der Reichsbürger und Selbstverwalter sowie in den neuen Phänomenbereich der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staats. Zu Frage 3: Die Partei „Bürger für Thüringen“ ist kein Beobachtungsobjekt des Amts für Verfassungsschutz. Im Rahmen seines gesetzlichen Beobachtungsauftrags bearbeitet das Amt für Verfassungsschutz jedoch auch extremistische Einzelpersonen, unter anderem im Umfeld dieser Partei, die das Protestgeschehen beeinflusst haben. Hinsichtlich konkreter Erkenntnisse zu entsprechenden Personen und deren Bezügen untereinander wird auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Thüringer Verfassung verwiesen. Einer Mitteilung stehen Daten- und Geheimschutzgründe entgegen. Zu Frage 4: Die Verwendung antisemitischer Stereotype wie auch der Glaube an Verschwörungserzählungen stellen zentrale Versatzstücke sowohl des Rechtsextremismus als auch des neuen Phänomenbereichs der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staats oder der Ideologie der Reichsbürger und Selbstverwalter dar. Im Zusammenhang mit dem Coronaprotestgeschehen in Thüringen und dessen Begleitung in den sozialen Medien sind antisemitische und verschwörungserzählerische Motive ebenso aufgetreten wie Äußerungen gegen die Menschenwürde, Äußerungen im Widerspruch zur Demokratie oder zum Rechtsstaatsprinzip. Zum Teil waren diese Äußerungen gewaltbejahend und/oder wurden von Personen geäußert, die das Amt für Verfassungsschutz als gewaltbejahend einschätzt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
