Dirk Bergner
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes befasst sich mit einer Anpassung der zu erhebenden Sondernutzungsgebühr für Carsharing-Stellplätze. Nachdem die Landesregierung 2019 mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes in der Drucksache 6/6827 das Thema aufgegriffen und mit § 18 im Straßengesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, soll nun hier mit dem zweiten Versuch nachjustiert werden. Sie möchten den Thüringer Städten und Gemeinden für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr Ermessensspielraum einräumen, was ja grundsätzlich eine schöne Sache ist, hier kommen aber ein paar Probleme auf uns zu, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen. Nicht, dass Sie mich falsch verstehen, wir Freien Demokraten haben keineswegs etwas gegen das System des Carsharings. Als Ergänzung zum ÖPNV und MIV kann es sicherlich einen Beitrag zu einer nachhaltigen Mobilität im urbanen Raum leisten, nach dem Motto „benutzen statt besitzen“. Allerdings ist eine einseitige politische Bevorzugung gegenüber anderen Sondernutzungsarten zumindest zu hinterfragen. Wie erklären Sie beispielsweise den Anbietern von Mobilitätsangeboten der letzten Meile, also beispielsweise E-Scootern, Bikesharing oder den Betreibern von Leihrollern, dass ihre Angebote weniger förderwürdig sind? In Berlin hat die links-grüne Koalition im Rathaus diesen Vorstoß bereits mit der Novellierung des dortigen Straßengesetzes unternommen und einen Sturm der Entrüstung der Betroffenen geerntet. Gut, Verkehrspolitik in Berlin ist in vielen Punkten eine Vorlage für den Rest der Republik, wie man es bitte nicht machen sollte, trotzdem befürchte ich, Ihr Vorschlag könnte ähnliche Wellen schlagen. Fragen wir weiter. Was soll der Gastronom oder der Einzelhändler denken, der nach zwei schweren Coronajahren für jeden Tisch und jeden Kleiderständer, den er in den öffentlichen Verkehrsraum stellt, zur Kasse gebeten wird? Lassen Sie mich meine Zweifel untermauern mit einem Auszug aus einer Veröffentlichung des Umweltbundesamtes von November 2020 mit dem Titel „Rechtliche Hemmnisse und Innovationen für eine nachhaltige Mobilität“. Dort heißt es bezogen auf die Gestaltungsspielräume bei der Festsetzung der Gebührenhöhe – Zitat –: „Hinsichtlich der Ausgestaltung der Gebühren ist zu beachten, dass die Ermächtigungsvorschriften im [Fernstraßengesetz] bzw. in den jeweiligen Landesgesetzen üblicherweise vorgeben, dass sich die Höhe der Gebühren am wirtschaftlichen Interesse der Erlaubnisnehmer auszurichten hat oder dieses insofern zu berücksichtigen ist. Die Verfolgung von speziellen Lenkungszwecken – wie die Förderung von Carsharing aus Umweltschutzgründen – gestatten die Ermächtigungen regelmäßig nicht. Die Ermächtigungen müssten folglich insoweit geändert werden, wenn eine bevorzugte Behandlung bei den Sondernutzungsgebühren angestrebt werden sollte.“ Und hinsichtlich einer derartigen Vorgehensweise ist jedoch aus EU-beihilferechtlichem Blickwinkel ebenfalls Vorsicht geboten. Denn die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzungsinteresses bei der Gebührenhöhe gehört zu den tragenden Gründen, das Vorliegen einer notifizierungspflichtigen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Sondernutzungserlaubnisse verneinen zu können. Abweichungen von diesem Bemessungsgrundsatz würden von daher ein unnötiges beihilferechtliches Risiko mit sich bringen. Insofern, meine Damen und Herren, lässt sich zusammenfassend sagen, da gibt es noch einiges zu diskutieren, und es ist aus unserer Sicht tatsächlich nicht in dem Topf, wo es kocht. Wir sind aber gern bereit, uns in den Ausschüssen, an die der Entwurf bestimmt gleich verwiesen wird, konstruktiv an der Diskussion zu beteiligen, aber bitte unter Berücksichtigung der Probleme, die wir auch benannt haben, denn wenn, soll es ja auch funktionieren. Vielen Dank.
(Beifall Gruppe der FDP)
