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von Ammon

05.05.2022 Sitzungen 7/79

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Beier beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Antwort auf Frage 1: Nach Bekanntwerden des Vorfalls stimmte sich das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr mit dem beauftragten Wachschutzunternehmen ab und entschied, den betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Personalgesprächs zu befragen. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung erlangten die zuständigen Stellen Kenntnis von einem Video, welches in den sozialen Netzwerken verbreitet wurde und den Vorfall zeigte. Daraufhin wurde mit dem Wachschutzunternehmen vereinbart, den betreffenden Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung für eine Dauer von vier Wochen nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl einzusetzen. Während dieser Zeit wurde der betreffende Mitarbeiter im Deeskalationsverhalten und Verhaltenstraining geschult. Zu dem Vorfall selbst wurde zunächst ein polizeiliches Ermittlungsverfahren geführt. Das Verfahren wurde im März 2022 an die zuständige Staatsanwaltschaft Meiningen abgegeben. Da es sich noch um ein laufendes Verfahren handelt, kann seitens der Landesregierung momentan keine weitere Auskunft gegeben werden. Antwort auf Frage 2: Zu den privaten Aktivitäten des betreffenden Mitarbeiters liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Hinsichtlich der Eignung der vom Vertragspartner eingesetzten Mitarbeitenden orientiert sich die Landesregierung an den hierfür gültigen gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich hierfür ist § 34a der Gewerbeordnung. Nach § 34a Abs. 1a der Gewerbeordnung ist der Gewerbetreibende verpflichtet, nur solches Personal einzusetzen, welches die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der notwendigen fachlichen und rechtlichen Grundlagen der Gewerbeausübung nachweist. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind von der zuständigen Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der für den Wohnort des Mitarbeitenden zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen. Zusätzlich ist bei Wachpersonal, welches in Aufnahmeeinrichtungen eingesetzt ist, über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, einzuholen. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurde seitens der zuständigen Behörde eine Zuverlässigkeitsüberprüfung des betreffenden Mitarbeiters mit Einstellung 2016 und letztmalig im November 2020 vorgenommen und dessen Zuverlässigkeit bescheinigt. Das Führungszeugnis des betreffenden Mitarbeiters ist eintragungsfrei. Die Prüfung der Zuverlässigkeit des betreffenden Mitarbeiters obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde. Ich gehe davon aus, dass diese prüft, ob die Zuverlässigkeit des Betreffenden weiterhin gegeben ist. Antwort auf Frage 3: Der betreffende Mitarbeiter war an dem in Rede stehenden Abend nicht als Schichtleiter eingesetzt. Gemäß den der Landesregierung vorliegenden Informationen war der betreffende Mitarbeiter als Vorposten im Eingangsbereich tätig. Zu den privaten Aktivitäten des Schichtleiters des besagten Abends liegen der Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls keine Informationen vor. Antwort auf Frage 4: Im Rahmen der Ausschreibung von Bewachungsdienstleistungen in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften werden zunächst ausschließlich Angebote von geeigneten und zuverlässigen Wachschutzunternehmen berücksichtigt. Bei der Auswahl des Personals, welches in der Aufnahmeeinrichtung eingesetzt werden soll, hat das Wachschutzunternehmen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 34a Gewerbeordnung in Verbindung mit § 16 Bewachungsverordnung zu beachten. Es darf nur solches Wachschutzpersonal einsetzen, welches die entsprechenden Voraussetzungen, also insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit, besitzt. Außerdem ist das Wachschutzunternehmen verpflichtet, die Personen, die als Wachschutzpersonal beschäftigt werden sollen, über das Bewacherregister bei der nach § 16 Bewachungsverordnung zuständigen Behörde anzumelden. Nach erfolgter Prüfung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen wird dem Gewerbetreibenden das Ergebnis unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung mitgeteilt. Neben den gesetzlichen Vorgaben bestehen zudem vertragliche Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal hinreichend qualifiziert ist. Die Wachschutzunternehmen werden vertraglich verpflichtet, nur zuverlässiges Personal in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zu beschäftigen. Ferner besteht die Verpflichtung, nur sozialversicherungspflichtiges Personal mit einem Mindestalter von 18 Jahren einzusetzen. Hinzu kommt, dass das bestehende Vertragsverhältnis das Wachschutzunternehmen ausdrücklich zur Bereitschaft verpflichtet, die eingesetzten Mitarbeitenden in regelmäßigen Seminaren zu schulen, welche der Verbesserung interkultureller Kompetenzen und deeskalierenden Verhaltens dienen. Nach Auskunft des betreffenden Wachschutzunternehmens werden entsprechende Schulungen des in der Erstaufnahmeeinrichtung tätigen Personals sichergestellt. Die Seminare und Schulungen werden durch ehrenamtlich tätige Vereine und Institutionen betreut und auch innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtung angeboten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗