Holter
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Gleichmann, Ihre Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport begrüßt ausdrücklich die Gründung von Thüringer Gemeinschaftsschulen und unterstützt Schulen und Schulträger, die das längere gemeinsame Lernen fördern wollen. Das Konzept wurde im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gewürdigt. Das Ergebnis der Prüfung wurde dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen mitgeteilt. Die Frage, wann das TMBJS den Schulträger über die Bewertung des Konzepts unterrichtet hat, wird im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Frage 2 beantwortet. Zu Frage 2: Der Schulträger hat dem TMBJS den Entwurf der Schulnetzplanung des Saale-Holzland-Kreises für den Planungszeitraum 2022/2023 bis 2026/2027 informell zugeleitet. Dem Schulträger wurde mitgeteilt, dass das TMBJS sich grundsätzlich erst nach Beschlussfassung des kommunalen Selbstverwaltungsorgans rechtsverbindlich zur Schulnetzplanung des Schulträgers äußert. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das TMBJS beratend hinzugezogen werden kann. Die fachlich dem TMBJS unterstehenden Regionalberater TGS, also Thüringer Gemeinschaftsschule, haben die Erstellung des Konzepts betreut. Das für die Entscheidung zuständige TMBJS hat das Konzept schließlich befürwortet. Am 30. März 2022 wurde dem Saale-Holzland-Kreis die Befürwortung des Änderungsantrags zur Regelschule Kahla mitgeteilt. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass das TMBJS für die Regelschule in Kahla die Schulartänderung zum 1. August 2022 befürwortet. Diese Entscheidung beruht auf den vollständig eingereichten Antragsunterlagen und der erfolgten Vorabwürdigung des geplanten Vorhabens der Umwandlung der Staatlichen Regelschule Kahla in eine Thüringer Gemeinschaftsschule. Zu Frage 3: Die Umwandlung der Regelschule Kahla in eine Gemeinschaftsschule erfolgt durch Schulartänderung. Nach § 6 a Abs. 3 Satz 4 Thüringer Schulgesetz hat bei der Schulartänderung der Schulträger ein von den beteiligten Schulen entwickeltes pädagogisches Konzept vorzulegen. Dieses liegt dem Schulträger vor. Nach Satz 5 dieser Vorschrift hat für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium, eine kooperative Gesamtschule oder eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Schulgesetz als kooperierende Schule zu bestimmen. Der Kreistag kann bei Fassung seines Beschlusses zur Umwandlung der Regelschule Kahla in eine Gemeinschaftsschule die kooperierende Schule bestimmen. Die Frage, ob die kooperierende Schule auch nach dem Kreistagsbeschluss bestimmt werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Da sich der Kreistag aber in Widerspruch zu seinem Kreistagsbeschluss setzen würde, wenn er nachträglich keine kooperierende Schule bestimmt, sprechen keine rechtlichen Gesichtspunkte dagegen, die kooperierende Schule später zu bestimmen. Dies sollte möglichst innerhalb eines Zeitraums von einem Schuljahr, also spätestens zum Schuljahr 2024/2025 geschehen. Zu Frage 4, den Termin betreffend: Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Schulgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der Mindestschülerzahl und -zügigkeit spätestens bis zum 31. März des Jahres für das folgende Schuljahr beim TMBJS zu stellen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift soll die Genehmigung bis zum 31. Mai des Jahres für das folgende Schuljahr erteilt oder versagt werden. Abweichend von der gesetzlichen Regelung hat das Ministerium in der Vergangenheit auch nach den gesetzlich bestimmten Fristen Anträge geprüft, wenn die Entscheidungsreife des Antrags gegeben ist. Die Herbeiführung der Entscheidungsreife ist Aufgabe des Schulträgers. Herzlichen Dank.
