thueringer-landtag.de ↗

Janine Merz

SPD 05.05.2022 Sitzungen 7/79

b) Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, liebe Zuschauer! Vieles wurde schon mehrfach ausgetauscht von den Vorrednerinnen und Vorrednern. Es liegen zwei Gesetzentwürfe vor, die auch lange im Innen- und Kommunalausschuss debattiert worden sind. Wie strittig die debattiert worden sind, sehen wir daran, dass die Beschlussempfehlungen ja auch erst einmal negativ ausgefallen sind. Der Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP sieht vor, dass Höchstaltersgrenzen zu streichen sind und nur das Mindestalter für die Kandidatur zum hauptamtlichen Bürgermeister oder den Landräten und Landrätinnen beizubehalten – aber von derzeit 21 auf 18 Jahre abzusenken. Der Gesetzentwurf der CDU sieht vor, das Höchstalter für die Kandidatur – und das ist hier maßgeblich strittig – zum hauptamtlichen Bürgermeister oder eines Landrats oder einer Landrätin von derzeit 65 auf 67 Jahre zu erhöhen. Ich mutmaße jetzt einmal, warum das so ist. Wenn ich mir im Vorblick der Kommunalwahlen in zwei Jahren manche Landrätin und manchen Landrat anschaue und schaue, welches Alter der erreicht, und das Parteibuch dazu, dann kann ich nur mutmaßen, welcher Hintergrund dahintersteckt. (Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Das ist auch eine Mutmaßung!) Wir können diese Begründung so nicht mittragen, und auch nicht die Argumentation, die Herr Kollege Walk vorgetragen hat. Die CDU führt an, dass Laufbahnbeamte und Angestellte mittlerweile mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen, weshalb die jetzige Altersgrenze von 65 Jahren eine Benachteiligung der kommunalen Wahlbeamten wäre. Außerdem soll mit der Änderung dem Umstand begegnet werden, dass man in manchen Gemeinden oder Landkreisen mittlerweile keine Kandidatinnen oder Kandidaten finde. Beide Argumente halten wir nicht für überzeugend. Maßgeblich für die Wählbarkeit bei hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten ist das Alter der Kandidierenden zum Wahltag. Sie wirkt sich also nicht auf die Amtszeit aus. Bereits nach jetziger Rechtslage kann ein hauptamtlicher Bürgermeister deshalb bis zu seinem 71. Lebensjahr im Amt bleiben. Die Anhebung der Altersgrenze würde das spätestmögliche Ausscheiden also nur bis auf 73 Jahre verlängern. Insofern ist der Vergleich mit Laufbahnbeamten und Angestellten nicht sachgerecht, da diese tatsächlich mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen, und dann nicht erst mit 73. Darauf hat auch der Gemeindeund Städtebund in der Anhörung hingewiesen, der die Gesetzesänderung, anders als der Landkreistag, ablehnt. (Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Ministerprä- sident Kretschmann ist 73!) Auch das tatsächlich bestehende Problem fehlender Kandidaturen ist eben differenzierter zu betrachten und würde durch eine Anhebung des Höchstalters nicht gelöst. Zwar ist es ein zunehmendes Problem in Gemeinden, einen ehrenamtlichen Bürgermeisterkandidaten zu finden. Das ist völlig korrekt. Für ehrenamtliche Bürgermeister gilt aber bereits jetzt keine Altersgrenze, und für die hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte stellt sich das Problem fehlender Kandidaturen indes gar nicht, da es sich letztendlich auch um finanziell viel attraktivere Ämter handelt. Für das derzeitige Mindestalter von 21 Jahren, das für die Kandidatur erreicht sein muss, ist hingegen für uns kein sinnvoller Grund erkennbar. Vielmehr macht es Sinn, diese Altersgrenze abzusenken und damit dem Mindestalter für die Wählbarkeit zum Bundestag oder zum Landtag anzugleichen. Mit unserem Änderungsantrag fordern wir genau dies und bitten, unserem Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung zuzustimmen. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alle Reden von Janine Merz Protokoll ↗