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Raymond Walk

CDU 05.05.2022 Sitzungen 7/79

b) Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Lassen sie mich zunächst noch mal darauf eingehen, worüber wir heute bei den vorliegenden beiden Gesetzentwürfen der CDU und der FDP eigentlich reden und womit wir uns in den letzten zehn Monaten im zuständigen Innenund Kommunalausschuss beschäftigt haben. Die CDU-Fraktion hat in ihrem Gesetzentwurf vom 3. Juni 2021 die Anhebung der Altershöchstgrenze für die Wahl von Bürgermeistern und Landräten von jetzt 65 auf 67 Jahre gefordert, so wie beispielsweise die Länder Bayern und Niedersachsen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir das Thüringer Kommunalwahlgesetz ändern und endlich auch an die Lebenswirklichkeit der Thüringer Bürgerinnen und Bürger anpassen, ich komme nachher noch zu einigen Beispielen. Laut der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung darf in Thüringen nicht mehr zum hauptamtlichen Bürgermeister und Landrat gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Wir vertreten nach wie vor die Auffassung, dass die aktuelle Regelung überholt und auch nicht mehr zeitgemäß ist. Der Thüringer Landkreistag hat dies in seiner Stellungnahme in der Anhörung auch ausdrücklich begrüßt. Ich zitiere aus der Zuschrift 7/1511: „Die Leistungsfähigkeit hängt nach der Gesetzesbegründung nicht vom Alter ab, sodass eine Erhöhung der Altersgrenze und der Anpassung an das Renten- und Pensionsalter der Angestellten und Beamten nur konsequent erscheint. Diese Begründung für die Anhebung der Altersgrenze wird vollumfänglich von unserem Verband mitgetragen.“ Bereits während der ersten Lesung am 3. Juni 2021 habe ich eine Vielzahl von Gründen aufgelistet, weshalb wir die aktuelle Regelung für überholt halten und warum wir unseren Gesetzentwurf überhaupt auch erst eingebracht haben. Ich will die wichtigsten Punkte für die Anhebung der Altershöchstgrenze für kommunale Wahlbeamte noch mal kurz zusammentragen. An der Argumentation hat sich bis heute nichts geändert. Zunächst fehlt es nämlich an einem sachlichen Differenzierungsgrund. Dass es in der freien Wirtschaft, bei Freiberuflern, Künstlern keine Altersgrenze gibt, ist seit jeher selbstverständlich und würde wohl auch zu Recht als abwegig empfunden werden. Punkt 2: Auch ein Vergleich mit den Laufbahnbeamten – selbst hier ist das Höchstalter bundesweit inzwischen auf 67 Jahren angehoben worden – hinkt. Das elementare Unterscheidungsmerkmal ist nämlich die direktdemokratische Wahl, da sich im Gegensatz zu Mandatsträgern Laufbahnbeamte eben regelmäßig diesem Votum gerade nicht stellen brauchen. Drittens ist aus unser Sicht ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum für ehrenamtliche Bürgermeister überhaupt keine Altersgrenze existiert, für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte allerdings die Altersgrenze von 65. Nächster Punkt: Beispielsweise dürfte auch der Ministerpräsident – er kommt aufs Stichwort, Herr Ministerpräsident ist 65 und topfit – sich, und das ist ja ein Anachronismus, nicht mal im Saale-Orla-Kreis als Landrat bewerben, wenn die bisherige Regelung so weiterbestehen würde. (Beifall DIE LINKE) Es gibt auch keine Altersgrenze für Minister Wolfgang Tiefensee; für die, die es nicht wissen, er ist 67. Helmut Holter steht kurz vor seinem 69. Geburtstag. (Heiterkeit CDU) Alle dürften nicht für ein kommunales Wahlamt antreten, trotz – und wer würde das bestreiten wollen – ihrer großen Verantwortung und auch Aufgabenfülle. (Beifall CDU, AfD) Im Übrigen haben wir gerade Dr. Klaus von der Weiden gewählt und auch hier ist es so, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs die Altersgrenze 67 hat. Also genau das, was wir Ihnen auch in unserem Vorschlag unterbreitet haben. Punkt 5: Nicht erst durch die aktuellen Diskussionen hinsichtlich der Änderung der Thüringer Verfassung und der vorgesehenen Aufnahme des Wortes „Alter“ in die Liste der Kriterien, für die ein Diskriminierungsverbot gilt, wissen wir, dass die Ausgrenzung älterer hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gerechtigkeitsgebot widerspricht. Eine Vielzahl der Anzuhörenden hat daher bei der dortigen Anhörung die Aufnahme in der Thüringer Verfassung ausdrücklich als wichtiges gesellschaftspolitisches und rechtspolitisches Signal begrüßt. Ich will noch darauf hinweisen, dass oft verkannt wird, dass alle amtierenden älteren Mandatsträger in direkter demokratischer Wahl für die Leitung der Kommune bestimmt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, wird sich gerade ein älterer Kandidat auch einer sehr eingehenden Selbstprüfung vor einer Kandidatur unterziehen, ob er für dieses jahrelange Engagement die erforderliche Bereitschaft tatsächlich aufbringt. Letzter Punkt: Alle reden von mehr Bürgerbeteiligung. Dieser positiven Entwicklung wird aber durch die Begrenzung der genannten Wahlfreiheit gerade nicht Rechnung getragen. Einerseits erwarten wir alle, dass die junggebliebenen Alten sich ins gesellschaftliche Leben aktiv mit einbringen, andererseits wird diesen aber der Zugang zu einem hauptamtlichen Mandat verweigert. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich noch mal die drei Kernpunkte zusammenfassen und die natürlichen rechtlichen Hürden aufzeigen: Erstens: Der Wahlbewerber muss sich im Alter von 67 fit und in der Lage fühlen, gegebenenfalls auch erneut für eine gesamte Legislatur zur Verfügung zu stehen. Zweitens: Die Aufstellung der Wahlbewerber muss zunächst von seiner Partei, einer Wahlvereinigung oder durch das Sammeln von Unterschriften zum Kandidaten nominiert und aufgestellt werden. Das heißt, er braucht Unterstützer, die ihm auch zutrauen, das Amt auch im Alter von 67 bis 73 Jahren mit all seinen Erschwernissen und Belastungen auszuführen. Jetzt kommt aber die dritte und entscheidende Hürde: der Souverän. Schließlich muss der Wahlbewerber von den Wählerinnen und Wählern ja erst mal direkt vor Ort zum Bürgermeister bzw. zum Landrat gewählt werden. Das ist mit Sicherheit der gewichtigste Punkt, die schwierigste und entscheidende Hürde. Auf einen Punkt gebracht: Am Ende entscheidet doch ganz allein der Wähler durch sein Votum. Bei ihm, beim Wähler, liegt die gesamte Machtfülle. Er ist der Souverän und er hat auch das letzte Wort. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich bedaure – und ich komme langsam zum Schluss –, dass eine Kompromisslösung mit den anderen Fraktionen zu einem gemeinsamen Änderungsantrag im Innen- und Kommunalausschuss leider nicht möglich war. Ich will noch mal die Ausgangslage skizzieren. Im vorliegenden Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP geht es um eine generelle Aufhebung der Altersunter- und ‑ obergrenze. Unser CDU-Gesetzentwurf spricht davon, die Altershöchstgrenze auf 67 zu erhöhen. Beide Anträge und Gesetzentwürfe sind im Innenausschuss abgelehnt worden. Die rot-rot-grüne Koalition hat sich nun entschlossen, in der Drucksache 7/5373 einen Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses vorzulegen. Und da muss ich sagen, das verwundert mich schon sehr. Wir haben jetzt zehn Monate im zuständigen Ausschuss erörtert, diskutiert, Anhörungen zu den beiden Gesetzentwürfen von CDU und FDP durchgeführt ohne eigene Vorschläge von Rot-Rot-Grün. Jetzt liegt mit Druckdatum 2. Mai, also vor drei Tagen, ein eigener Änderungsantrag auf dem Tisch. Dieser Antrag sieht die Senkung der Altersuntergrenze auf 18 vor und die Beibehaltung der Altersobergrenze auf 65. Dazu will ich Folgendes sagen – und damit komme ich dann auch wirklich zum Schluss –: Ich möchte noch mal betonen, dass wir sehr wohl die Möglichkeit eines fraktionsübergreifenden Kompromisses gesehen haben. Dieser hätte – das will ich noch mal betonen – so ausgesehen – das Zugeständnis der CDU –, das Absenken des Wahlalters – das würde dem Entwurf der FDP und jetzt dem Änderungsantrag von Rot-Rot-Grün entsprechen – von 21 auf 18 auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Anheben des Wahlalters – also unser Gesetzentwurf – von 65 auf 67. Für diesen Kompromiss hätten wir zur Verfügung gestanden, auch wenn es in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Altersuntergrenze, mit unserem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre. Aber wir wissen auch, Kompromisse verlangen immer Zugeständnisse. Niemand ist so richtig zufrieden, weil sich niemand zu 100 Prozent durchsetzen kann. Aber entscheidend ist, jede Seite verbucht einen Teilerfolg und der Sache ist unterm Strich gedient. Dazu ist es leider nicht gekommen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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