Stefan Möller
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes – Einführung des Amts der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste! Man kann diesen Gesetzentwurf natürlich so formal, wie das jetzt Frau Martin-Gehl gemacht hat, rein organisationsrechtlich betrachten. Ich denke, dass das allerdings nicht alle Aspekte des Themas ausreichend beleuchtet. Deswegen will ich da etwas tiefer einsteigen. Ein Beitrag der Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht – nämlich die Ausgabe 3/2018 – fragte, ob die Regeln zur Besetzung des Verfassungsgerichts einer Anpassung bedürfen. Damals schon, also vor fünf Jahren, ging es wie heute um dasselbe Problem: Der Thüringer Landtag ist einerseits verpflichtet, spätestens einen Monat vor dem altersbedingten Ausscheiden eines Verfassungsrichters die Wahl des Nachfolgers durchzuführen; andererseits hat der Landtag aber auch bereits 2018 diese Pflicht nicht erfüllt, als es um die Nachfolge von Manfred Aschke ging. Diese Nichterfüllung, meine Damen und Herren, erfolgte vorsätzlich, weil man nämlich einfach nicht fertig war mit dem Postengeschacher.
(Beifall AfD)
Es lag definitiv nicht am Fehlen geeigneter Richterpersönlichkeiten, das muss man mal in aller Deutlichkeit festhalten. Dieser Wille zum Bruch geltenden Rechts – und anders kann man das gar nicht bezeichnen –, der letztendlich dazu führt, dass Gremien lahmgelegt werden, egal ob das jetzt der Verfassungsgerichtshof ist oder eben beispielsweise andere Gremien wie Untersuchungsausschüsse oder Kontrollinstanzen des Geheimdienstes, wird in diesem Freistaat immer öfter deutlich. Er ist insofern interessant, als diejenigen, die dieses Lahmlegen verursachen, oft im Grunde genommen anderen vorwerfen, was sie nämlich selbst machen, sie delegitimieren damit nämlich den Staat, wenn sie solche Instanzen nicht arbeitsfähig machen.
(Beifall AfD)
Fakt ist auch, dass die Nichtbesetzung des Amts des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, jedenfalls solange das nur vorübergehend geschieht, also beispielsweise durch Krankheit oder so, einer ordnungsgemäßen Besetzung des Verfassungsgerichtshofs nicht im Wege steht. Die Vertretungsregeln braucht es also gerade nicht für solche unvorhergesehenen Ereignisse und für den Fall der Nachwahl, um den es hier gerade geht, ist es schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Nachwahlen insbesondere beim Austritt aus Altersgründen im Grunde jahrelang im Voraus planbar sind. Insofern braucht es also auch organisationsrechtlich diese Regelungen nicht. Angesichts dieser Fakten lässt sich eigentlich nur ein Schluss ziehen, nämlich dass die Einführung des Vizepräsidentenamts primär der Erkenntnis folgt, dass die Besetzung der Richterstellen des höchsten Thüringer Gerichts nach politischer Opportunität und Gefolgschaft immer mehr Zeit in Anspruch nimmt, nämlich so lange, bis sich Rot-RotGrün mit der CDU einig sind. Das führt natürlich zu dem unangenehmen Nebeneffekt: Diese Taktiererei, dieses Schachspiel um Richterpersönlichkeiten, um politische Verlässlichkeit, politische Ausrichtung, rückt in das Licht der Öffentlichkeit, und das ist natürlich nicht gut, weil in der Öffentlichkeit bisher immer noch der Eindruck besteht, dass vor allem eines wichtig ist: fachliche Kenntnis – die ist zum Beispiel bei Prof. von der Weiden auf jeden Fall gegeben – und eben nicht politische Loyalität, wie das beispielsweise bei anderen Richterpersönlichkeiten offenkundig im Vordergrund stand. Das ist insofern ein Problem, als die Justiz als wesentliche Macht in unserem Land fungiert und die Richter des Verfassungsgerichtshofs natürlich eine ganz besondere Bedeutung haben. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz, des Volkes in die Justiz, beruht vor allem im Wesentlichen auf der Erwartung, dass diese neutral ist und neutral urteilt, also egal ob es jetzt einen Pfarrer betrifft, einen Linksextremisten oder einen Nazi, alle sind nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen. Dieses Vertrauen, meine Damen und Herren, geht durch dieses Postengeschacher, durch das Abwägen politischer Opportunitäten und Loyalitäten natürlich Stück für Stück verloren.
(Beifall AfD)
Es wird damit nämlich irgendwo klargemacht, dass sie verstanden haben, trotz des ganzen Geschwurbels und sogenannten Verfassungspatriotismus, dass die Verfassung als höchstes Recht aufgrund ihrer abstrakten Formulierung natürlich zu einem gewissen Punkt beliebig aufgeladen und ausgelegt werden kann und dass es nur zum Teil auf den Text ankommt, ganz besonders wichtig aber auf den ankommt, der den Text auslegt, also am Ende die Verfassungsrichter. Da gibt es durchaus einige interessante Beispiele, wie beispielsweise diese Auslegung durch Richter auch dazu geführt hat, dass sich Verfassungsrecht gewandelt hat, obwohl sich der Text nicht gewandelt hat. Ich darf zum Beispiel daran erinnern, dass viele Jahrzehnte lang in der deutschen Verfassungsrechtsprechung das deutsche Volk einfach deutsch sein durfte, die CDU durfte zur Jahrtausendwende noch einen Wahlkampf für die doppelte Staatsbürgerschaft machen und nun, 20 Jahre später, soll jemand, der beispielsweise noch am Blutsrecht – also am Abstammungsprinzip – im Staatsbürgerschaftsrecht festhält, plötzlich ein Verfassungsfeind sein. Und das, obwohl sich am Verfassungsrecht nichts geändert hat. Das geschieht, indem man einfach Richterpersönlichkeiten austauscht, die eine andere politische Loyalität haben. Dasselbe sehen wir beim öffentlichen Rundfunk: Die Rundfunkfreiheit diente dem Ziel, neben dem GEZ-gemästeten Staatsfunk weniger linientreue Rundfunkangebote aus dem Privatsektor zu ermöglichen. Das war das Ziel der Rundfunkfreiheit, so wie wir sie kennen. Heute wird dieses Grundrecht ganz anders ausgelegt, nämlich als Berechtigung, GEZ-Erhöhungen beim Bürger durchzusetzen – auch da ein kompletter Wandel des Grundrechts, obwohl sich am Grundrecht selbst gar nichts geändert hat.
(Unruhe Gruppe der FDP)
Daran merkt man, dass die Auswahl von Richterpersönlichkeiten letzten Endes auch dazu dient, dass das geschieht, was Herr Prof. Hans Herbert von Arnim festgestellt hat, nämlich, dass sich die Parteien den Staat zur Beute machen. Das ist natürlich eine Bewegung oder eine Zielstellung, die wir als AfD nicht teilen.
(Beifall AfD)
Deswegen schließe ich meinen kurzen Vortrag mit der Frage: Braucht es also neue Regeln für die Besetzung des Verfassungsgerichts? Ohne Zweifel ja. Aber braucht es aus kosmetischen Gründen – um das Postengeschacher zu verschleiern – einen Vizepräsidentenposten? Da sagen wir ganz klar: nein.
(Beifall AfD)
