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Georg Maier

04.05.2022 Sitzungen 7/78

d) auf Antrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP zum Thema: „Konsequenzen aus dem Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz für Thüringen“

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. April 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz grundlegende Rahmenbedingungen zur Datenerhebung und ‑ übermittlung der Verfassungsschutzbehörden getroffen. Auch wenn sich das Urteil in seiner unmittelbaren Wirkung nur auf das Bayerische Verfassungsschutzgesetz erstreckt, wird es in unterschiedlichem Umfang – das ist hier schon häufiger erwähnt worden – auch Rechtsänderungen der Verfassungsschutzgesetze im Bund und den übrigen Ländern, also auch in Thüringen, nach sich ziehen. Dass die Befugnisse zur Erreichung der gesetzlichen Aufgaben des Bayerischen Verfassungsschutzes grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsrechtlich aufgeworfenen Beanstandungen nachbessern und damit den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsgemäße Weise verwirklichen. Die intensive Befassung mit der umfangreichen Entscheidung und ihrer Begründung hat bereits begonnen und sollte auch das Ziel verfolgen, die Rechtslage in Deutschland zu harmonisieren. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei den Angelegenheiten des Verfassungsschutzes um eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern handelt, die in besonderem Maße von Zusammenarbeit geprägt ist. An einer hierzu im Bereich der Innenressorts eingerichteten Arbeitsgruppe von Bund und Ländern wird sich Thüringen beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht setzt sich in seiner Entscheidung mit einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen auseinander, von denen im Antrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP drei ausdrücklich angesprochen werden, und zwar erstens die unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenfelder und Handlungsmöglichkeiten von Verfassungsschutzbehörden, Polizeibehörden und Ordnungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit Informationsübermittlung, zweitens die Regelung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zur Wohnraumüberwachung und drittens der Einsatz von Vertrauensleuten. Ohne an dieser Stelle bereits eine abschließende Bewertung vornehmen zu wollen, fällt ins Auge, dass das Thüringer Verfassungsschutzgesetz in wesentlichen Punkten Unterschiede zur bayerischen Rechtslage aufweist. Hinsichtlich der Regelungen zur Informationsübermittlung durch den Bayerischen Verfassungsschutz kritisiert das Gericht, dass nach dieser im Grunde genommen jeder Normverstoß Anlass für eine Datenübermittlung sein könnte. Es wirft gleichzeitig die Frage auf, warum das Gesetz nicht auf eine notwendige Zuordnung zum Schutz der freiheitlichen Grundordnung abstellt. Die Rechtslage in Thüringen stellt sich insoweit anders dar, da § 21 Abs. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz restriktivere und konkreter formulierte Übermittlungsvoraussetzungen benennt, einschließlich eines Verweises auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit auch den ursprünglichen Erhebungszweck bei der Verfassungsschutzbehörde. (Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Da fehlt trotz- dem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung!) In Bezug auf die sogenannte Wohnraumüberwachung stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass Verfassungsschutzbehörden eine Wohnraumüberwachung in ganz besonderen Gefahrenlagen durchführen dürfen. Die in § 11 Abs. 2 Thüringer Verfassungsschutzgesetz geregelte Wohnraumüberwachung erfordert, dass die Maßnahme „im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerlässlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe […] nicht rechtzeitig erlangt werden kann“. Damit ist der Gefahrenbegriff in Thüringen wesentlich präziser und enger formuliert als im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz. Auch wird dem vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Prinzip der Subsidiarität Rechnung getragen, da eine verfassungsschutzbehördliche Maßnahme der Wohnraumüberwachung gegenüber einer solchen der Polizei eben nur nachrangig zulässig ist. Der Einsatz von V-Leuten bleibt auch nach der Entscheidung des Gerichts ein zulässiges Mittel zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden. Das Bundesverfassungsgericht betont hier aber völlig zutreffend die hohe Eingriffsintensität, die mit einem langfristigen Einsatz dieses nachrichtendienstlichen Mittels verbunden ist. Soweit das Gericht beim Einsatz von V-Leuten und im Zusammenhang mit längerfristigen Observationen von einer unabhängigen Vorabkontrolle spricht, bedarf es der Prüfung, ob die Thüringer Regelungen dem bereits genügen. Auf der gesetzlichen Grundlage des Freistaats ist die Stabsstelle „Controlling“ tätig. Sie ist bei der Beurteilung der Rechtund Zweckmäßigkeit der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel nicht an die Weisung des Präsidenten des Verfassungsschutzes gebunden und unterliegt einer unmittelbaren Unterrichtungspflicht gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Entscheidungsgründe des Gerichts sind hier nicht unmittelbar ergiebig, da es eine vergleichbare Einrichtung in Bayern nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich also in seiner Urteilsbegründung deshalb auch nicht mit dem Modell, das wir hier in Thüringen haben – also der Stabsstelle „Controlling“ – auseinandergesetzt. Ähnlich sieht es bei der Bewertung der Regelungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes zur Onlinedurchsuchung und des Zugriffs auf Daten der Vorratsdatenspeicherung aus. Hier kann das vorliegende Urteil schon deshalb nicht auf das Thüringer Verfassungsschutzgesetz übertragen werden, da dort solche Regelungen gar nicht enthalten sind. Gleichwohl bedarf die weitreichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der weiteren sorgfältigen Prüfung und wird voraussichtlich auch in einer Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes münden. Das Bundesverfassungsgericht weckt in seiner Entscheidung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des behördlichen Verfassungsschutzes und seiner spezifischen Aufgaben in den Bereichen der Beobachtung und Vorfeldaufklärung. Es gibt Hinweise, wie dies verfassungskonform geregelt werden kann. Diese Hinweise werden wir selbstverständlich aufgreifen und auf der Grundlage der vertieften Abstimmung auf Bund-LänderEbene einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall SPD)

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