Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wolf möchte ich wie folgt namens der Landesregierung beantworten: Zu Frage 1: In den letzten fünf Jahren gab es insgesamt 23 Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Lernortentscheidung oder ‑ empfehlung, die an allen staatlichen Schulämtern in Thüringen gegeben wurden. Im Einzelnen verteilen sich die Widerspruchsverfahren wie folgt – ich lese jetzt gewissermaßen die Tabelle nach Schulämtern und Jahresscheiben gegliedert vor –: Schuljahr 2017/2018 Nord- 0, West- 2, Süd- 1, Mittel- 0 und Ostthüringen 0 – gesamt 3; Schuljahr 2018/2019 Nord- 0, West- 1, Süd- 0, Mittel- 1, Ostthüringen 0 – macht zusammen 2; Schuljahr 2019/2020 Nord0, West- 1, Süd- 2, Mittel- 2, Ostthüringen 2 – macht zusammen 6; Schuljahr 2020/2021 Nord- 0, West- 2, Süd- 0, Mittel- 4, Ostthüringen 2 – macht zusammen 8; Schuljahr 2021/2022 Nord- 2, West1, Süd- 0, Mittel- 1, Ostthüringen 0 – gesamt 4, und macht dann insgesamt 23. Aktuell liegen dem TMBJS keine Beschwerden im Zusammenhang mit Lernortempfehlungen der staatlichen Schulämter im Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 137a Thüringer Schulordnung vor. Auch die Landeselternvertretung hat diesbezüglich nichts verlauten lassen. Zu Frage 2: Die angemessene Beteiligung der Schulen in freier Trägerschaft am Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz erfolgt gemäß § 137a Abs. 6 Satz 2 Thüringer Schulordnung. Zur kontinuierlichen Begleitung der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung wurden eine Arbeitsgruppe am TMBJS und eine Fachgruppe am ThILLM, also Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, mit Beteiligung der Vertreterinnen und Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft eingerichtet. Findet im Rahmen des Feststellungsverfahrens die Basisdiagnostik für eine Schülerin oder einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft statt, kann die Schule in freier Trägerschaft beispielsweise eine Förderpädagogin oder einen Förderpädagogen benennen, welche bzw. welcher im Prozess der Basisdiagnostik mitwirkt. Damit fließt die Perspektive der Schule in freier Trägerschaft in die Basisdiagnostik ein und es besteht die Möglichkeit der professionellen Reflexion sowie des Feedbacks. Die oder der Mitarbeitende im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst – MSD – und die Lehrkraft der freien Schule unterzeichnen abschließend ein sonderpädagogisches Gutachten. Die Eröffnung des Gutachtens erfolgt nach Bestätigung durch das staatliche Schulamt und kann mit Einverständnis der Eltern gemeinsam mit der an der Basisdiagnostik mitwirkenden Lehrkraft erfolgen. Die fachliche Verantwortung für die Basisdiagnostik für Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft und damit für das jeweilige sonderpädagogische Gutachten tragen die Mitarbeitenden im MSD. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren im MSD der staatlichen Schulämter stehen allen Schulen bei Fragen zum Feststellungsverfahren als Ansprechpartner zur Verfügung und berichten aus ihren Schulamtsbereichen über eine angenehme und konstruktive Zusammenarbeit mit den Schulen in freier Trägerschaft. Die Beteiligung der Schulen in freier Trägerschaft erfolge in den einzelnen Schulen unterschiedlich. Das reicht von der Teilnahme an Gesprächen oder der organisatorischen Vorbereitung von Terminen bis hin zu Analysen zum aktuellen Stand der Kompetenzentwicklung des jeweiligen Schülers oder der jeweiligen Schülerin. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren berichten in den regelmäßig stattfindenden Arbeitsberatungen auch darüber, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im MSD eigenständig die Basisdiagnostik für das Feststellungsverfahren durchführen und dass dies von einigen Schulen in freier Trägerschaft ausdrücklich so gewünscht sei. In gemeinsamen Informationsveranstaltungen erfolgen vorbereitend Absprachen zu vielfältigen Mitwirkungsmöglichkeiten. Zu Frage 3 würde ich bei der Beantwortung gern im Anschluss eine Tabelle übergeben und auf das Verlesen dieses umfänglichen Konvoluts hier verzichten. In der Tabelle ist die Entwicklung der Förderschulquoten an staatlichen Förderschulen und an Förderschulen in freier Trägerschaft in den letzten zehn Jahren aufgeschlüsselt nach Schulamtsbereichen in absoluten Zahlen und in Prozentpunkten enthalten. In Auswertung dieser Zahlen lässt sich resümieren, dass vom Schuljahr 2010/2011 bis zum Schuljahr 2020/2021 ein kontinuierlicher Rückgang der Schülerzahlen an Förderschulen zu beobachten ist. Im Schuljahr 2021/2022 lässt sich erstmals seit mehr als zehn Jahren eine Umkehr dieser Entwicklung der Förderschulquote beobachten, die sich nach Auffassung der Landesregierung auf die Regelung im Thüringer Schulgesetz und in der Schulordnung zurückführen lässt. Zu Frage 4: Mit Inkrafttreten des Thüringer Schulgesetzes am 1. August 2020 wurde in § 8a Abs. 3 das Elternrecht auf eine institutionsunabhängige Beratung im Zusammenhang mit der Lernortentscheidung bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gestärkt, indem die staatlichen Schulämter hier in die Pflicht genommen werden. Ich zitiere: „Abweichend von […] Satz 1 ist nach ausführlicher Beratung der Eltern durch das zuständige Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwillens […] der Besuch einer Förderschule möglich.“ In Umsetzung sind mit dieser Beratungsaufgabe diejenigen Mitarbeitenden der staatlichen Schulämter betraut, die gleichzeitig die Steuergruppen zur Weiterentwicklung des Gemeinsamen Unterrichts und der Förderzentren der Schulämter leiten, die Koordinatorinnen und Koordinatoren für den Gemeinsamen Unterricht. Sie kennen sich bestens mit der regionalen Gegebenheit sowie der räumlichsächlichen, aber auch personellen Ausstattung der jeweiligen Schule aus. Darüber hinaus wurden vom TMBJS die Referentinnen und Referenten der staatlichen Schulämter für die einzelnen Schularten sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter für Schulentwicklung, Lehrerbildung und schulpsychologischen Dienst insbesondere wegen der Zuständigkeit für die Ausund Fortbildung der Beratungslehrer noch einmal hinsichtlich dieser Beratungsverpflichtung sensibilisiert. Die Schulämter wurden darum gebeten, mit allen Schulleiterinnen und Schulleitern in den Dienstberatungen noch einmal die Beratungsverpflichtung der Schulen nach § 51 Abs. 2 Schulgesetz zu thematisieren und darauf aufmerksam zu machen, dass dies insbesondere vor anstehenden Schullaufbahnentscheidungen im Gemeinsamen Unterricht bedeutsam ist. Die Schulämter sind außerdem bestrebt, etwaigen Widersprüchen abzuhelfen. Dazu gibt es Elterngespräche, in denen entsprechend beraten wird. In der Regel kann ein Konsens gefunden werden. Danke schön.
