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Torsten Wolf

Die Linke 18.03.2022 Sitzungen 7/76

Fragestunde

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Feststellungsverfahren bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf Mit der Novellierung des Thüringer Schulgesetzes im Jahr 2019 beabsichtigte der Gesetzgeber eine bessere Steuerung der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf nach den räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur inklusiven Beschulung (§ 8a des Thüringer Schulgesetzes). Mit Wirkung zum Schuljahresbeginn 2021/2022 sollte mit der Schuleingangsuntersuchung beginnend ein neues, erstmals gesetzlich normiertes Feststellungsverfahren unter Beteiligung der Eltern implementiert werden. Dieser in Pandemiezeiten nicht ganz einfachen Aufgabe stellten sich Schulämter, Schulverwaltungsämter und insbesondere Schulen. Da es sich um das erste Jahr der Umsetzung des Schulgesetzes handelt, ist eine abschließende Bewertung schwierig. Aber erste Erfahrungen könnten den vom Gesetzgeber formulierten Willen, bestmögliche Beschulung aller Kinder mit Förderbedarf unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und gesetzliche Stärkung der Elternbeteiligung, heute schon vorliegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Verfahren sind dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bekannt, in denen Eltern Widerspruch in den letzten fünf Jahren (nach Jahresscheiben) eingelegt haben gegen einen Lernortbescheid des staatlichen Schulamts und damit die Aufnahme oder Nichtaufnahme ihres Kindes an einer Förderschule? 2. Wie wurden die freien Schulen und deren Träger beim Feststellungsverfahren beteiligt und liegen hier Beschwerden vor? 3. Wie hat sich in den letzten zehn Jahren die Förderschulquote in Thüringen entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Schulamtsbereichen und Jahresscheiben)? 4. Wie füllt das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Beratungsverpflichtung und damit die Berücksichtigung des Elternwillens nach § 8a Abs. 3 Satz 4 des Thüringer Schulgesetzes aus? Vielen Dank.

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