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Möller

17.03.2022 Sitzungen 7/75

b) Schutz der Bevölkerung und der Weidetiere vor dem Wolf in Thüringen hier: Nummern II und III

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland und damit auch nach Thüringen ist das Ergebnis eines natürlichen Ausbreitungsprozesses. Ich glaube, das ist immer noch einmal wichtig festzustellen. Dafür gibt es einen rechtlichen Rahmen. Der Wolf ist in den Anhängen II und IV der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden FaunaFlora-Habitat-Richtlinie – kurz FFH-Richtlinie – gelistet. Anhang IV dieser FFH-Richtlinie fordert ein strenges Schutzregime für den Wolf. Das Bundesnaturschutzgesetz setzt diese international verbindlichen Verpflichtungen in das deutsche Recht um. Nach § 7 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Wolf eine streng geschützte Art. Soweit zu den rechtlichen Voraussetzungen. Ich denke, wenn wir über den Wolf reden, dann kann man das nicht tun, ohne diese rechtlichen Voraussetzungen im Hinterkopf zu haben. Ansonsten redet man wie der Blinde von der Farbe. In Thüringen findet ein an den Landesspezifika ausgerichtetes Management der Tierart Wolf statt, bei dem die optimale Unterstützung der Weidetierhalter im Mittelpunkt steht. Die Richtlinie Wolf/Luchs und der Managementplan für den Wolf in Thüringen werden derzeit aktualisiert. Darüber hinaus wird durch ein umfassendes Monitoring die frühzeitige Kenntnis über neu zuwandernde Tiere sichergestellt. Das ist eine wichtige Voraussetzung, um die Weidetierhalter frühzeitig zum Herdenschutz beraten zu können und ein möglichst konfliktfreies Miteinander von Wolf und Weidetierhaltung zu ermöglichen. Damit möchte ich zu den einzelnen Punkten der jeweiligen Anträge kommen. Wir sollen aufgefordert werden, einen weiterführenden Wolfsmanagementplan zu erarbeiten. Es ist davon auszugehen, dass sich in Thüringen natürlich auch in Zukunft Wölfe ansiedeln werden. Das ist schon länger bekannt. Die Landesregierung hat daher frühzeitig, schon vor der Ansiedlung der ersten Wölfe mit einem Managementplan für den Wolf dafür Sorge getragen, dass sich die Menschen in Thüringen deswegen keine Sorgen machen müssen. Im Jahr 2015 wurde dieser Managementplan für den Wolf in Thüringen erstmalig überarbeitet. Wir haben damals schon ganz Thüringen zum Wolfsgebiet erklärt, nicht um irgendwie Wölfe anzulocken, sondern einfach um den Weidetierhaltern die Möglichkeit zu geben, auch damals schon den optimalen Herdenschutz zu 100 Prozent gefördert zu bekommen, und auch Wolfsrisse überall entschädigen zu können. Aktuell findet eine weitere Überarbeitung und Aktualisierung statt, um diesen Managementplan an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und rechtlichen Regelungen anzupassen. Der Managementplan enthält praxistaugliche, unbürokratische und bürgernahe Regelungen. Dies wird insbesondere auch durch die Arbeitsgruppe Wolf/Luchs sichergestellt, in der unter anderem Nutztierhalter, Naturschutz- und Jagdverbände vertreten sind. Ich denke, wir haben in den letzten Jahren immer wieder gezeigt, dass wir weder zu einer Romantisierung der Wölfe neigen noch den Wolf in irgendeiner Weise verteufeln, sondern dass wir sehr rational und auf die Ziele orientiert agieren, die wir im Naturschutzbereich, aber natürlich auch bei der Weidetierhaltung verfolgen. Seit der Wiederbesiedlung Deutschlands durch Wölfe gab es keinen einzigen Fall, in dem Wölfe Menschen angegriffen haben. (Zwischenruf Abg. Kießling, AfD: Das stimmt nicht!) In dem Fall, in dem sich ein Wolf aggressiv gegenüber Menschen verhält, müssen solche verhaltensauffällige Tiere im Rahmen behördlicher Maßnahmen selbstverständlich entnommen bzw. getötet werden. Die Sicherheit des Menschen hat stets oberste Priorität, daran besteht überhaupt kein Zweifel und wir haben auch daran überhaupt keinen Zweifel gelassen. Hierfür sind alle erforderlichen Handlungsmöglichkeiten gegeben, um unverzüglich tätig zu werden. Insbesondere die Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter tragen mit ihrer Arbeit natürlich wesentlich zu Natur-, Arten-, Hochwasser- und Klimaschutz bei. Sie sind ganz wichtige und bedeutsame Partner für uns als Umweltministerium. Deshalb haben wir uns in den letzten Jahren auch immer wieder für diese Weidetierhalter und ihre Interessen und Belange eingesetzt. Über die Förderrichtlinie Wolf/Luchs des Thüringer Umweltministeriums werden investive Präventionsmaßnahmen für den optimalen Herdenschutz – das sind Herdenschutzhunde, Zäune und auch entsprechende Geräte, Weidezaungeräte und andere Dinge, die dafür notwendig sind – für alle schafund ziegenhaltenden Betriebe thüringenweit bis zu 100 Prozent gefördert. Die Förderung von Präventionsmaßnahmen bei Pferden und Rindern erfolgt im Einzelfall. Auch da haben wir schon entsprechende Maßnahmen ergriffen, wo es notwendig war. Bei amtlich bestätigten Wolfsrissen werden alle direkten und indirekten Kosten zu 100 Prozent entschädigt. Das haben wir selbst schon in Fällen gemacht, wo wir eine Einzelfallnotifizierung bei der EU durchsetzen mussten, ein sehr aufwendiges Verfahren, in dem es um Verlammungsschäden ging usw. Wir haben uns massiv eingesetzt, damit die Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter in Thüringen, die für uns im Naturschutz wichtig sind, ihre wichtige Arbeit ausüben können. Die geltende Förderrichtlinie wurde von der EU im August 2019 notifiziert. Damit unterliegt sie schon lange nicht mehr der De-minimis-Regelung, womit die Förderhöchstbeträge von 20.000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Betrieb entfallen sind. Um die Weidetiertierhalterinnen und Weidetierhalter, die vornehmlich betroffenen Schäfer, noch besser unterstützen zu können, hat das Umweltministerium im letzten Jahr mit der Änderung der Richtlinie Wolf/Luchs begonnen. Die zusätzlichen Fördermöglichkeiten, die durch die Änderungen und Notifizierung des GAK-Rahmenplans gegeben sind, sollen auch den Thüringer Schäferinnen und Schäfern zugutekommen. Die Betriebe sollen zu Beginn der diesjährigen Weidesaison die Möglichkeit erhalten, sich auch die laufenden Betriebsausgaben für den Herdenschutz über die novellierte Richtlinie Wolf/ Luchs fördern zu lassen. Das war bisher nicht möglich. Bisher waren nur rein investive Maßnahmen für den Herdenschutz förderfähig, für die Anschaffung von Herdenschutzzäunen oder Herdenschutzhunden. Die Förderungen von Aufwendungen des Unterhalts von Herdenschutzhunden und des Mehraufwands für den Auf- und Abbau der optimalen Herdenschutzzäune, die einfach ein bisschen höher sind als die normalen Netze, wird die mit dem Herdenschutz einhergehende wirtschaftliche Belastung der Weidetierhalter weiter reduzieren. Die Möglichkeit der Förderung von Festpferchen wird ebenfalls neu in die Thüringer Richtlinie Wolf/ Luchs aufgenommen werden. Mit der Schaf-Ziegen-Prämie stehen den Schäfern in diesem Jahr zusätzlich 1,1 Millionen Euro zur Verfügung. Hier hat die Landesregierung eine wesentliche Weichenstellung vorgenommen und wir haben auch auf Bundesebene darauf hingewirkt, dass dieses Instrument bundesweit in die entsprechenden Regelungen aufgenommen wird, was mit der ab 2023 greifenden Mutterschafprämie gelungen ist. Also das ist auch von Thüringen ausgegangen, dass hier eine zusätzliche Förderung für Weidetierhalter vom Bund vorgenommen wird. Es ist also aus meiner Sicht wirklich alles Notwendige und auch Mögliche umgesetzt worden, um Weidetierhaltung und den Schutz des Wolfs gleichzeitig in Thüringen zu ermöglichen. Punkt II. ist, dass wir aufgefordert werden, eine Wolfsverordnung zu erlassen, die die letale Entnahme von Wölfen mit problematischem Verhalten regelt und auch die Durchführung von Schutzjagden berücksichtigt. Schon die bereits bestehenden rechtlichen Regelungen stellen sicher, dass in verschiedensten Situationen sofort und adäquat gehandelt werden kann. Nach dem geltenden Recht gibt es die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen einen Wolf zu vergrämen, zu fangen oder letal zu entnehmen. Inzwischen liegt auch ein bundesweit einheitlicher, von den Ländern gebilligter Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach den §§ 45 und 45a Bundesnaturschutzgesetz vor. Dieser Leitfaden wurde den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzausschusses im Landtag zur Verfügung gestellt. Mit dem Leitfaden werden den Vollzugsbehörden genau diese Hilfestellungen an die Hand gegeben, die in anderen Ländern in einer Wolfsverordnung festgehalten wurden. Die Rechtssicherheit von Entnahmegenehmigungen wird auf diese Weise deutlich erhöht. Er wird per Erlass an die obere Naturschutzbehörde gesandt und damit zur Anwendung gebracht. Die Forderung nach Schutzjagden ist aus meiner Sicht reiner Populismus. Schutzjagden, wie sie beispielsweise in Schweden praktiziert werden, sind keine Jagden im herkömmlichen Sinne, sondern durch Fachpersonal durchgeführte Maßnahmen zur Verhütung ernster Schäden an größeren Weidetierherden, die dort in Freiheit leben und nicht eingezäunt sind und auch nicht durch irgendwelche Zäune geschützt werden können. Bei der im Antrag vorgetragenen Forderung handelt es sich jedoch nicht um eine Schutz-, sondern vielmehr um eine Lizenzjagd, also die Bejagung nach Abschussplan zur Einhaltung von Obergrenzen. Das jüngste EuGH-Urteil zur Wolfsbejagung in Finnland hat gezeigt, dass eine solche Lizenzjagd gegen geltendes Recht verstößt und von daher nicht umsetzbar ist. Drittens soll die Landesregierung aufgefordert werden, sich dafür einzusetzen, den Wolf als Raubwild und ohne Wildschadensausgleich in das bundesdeutsche Jagdrecht zu überführen sowie den Schutzstatus des Wolfs auf der EU-Ebene herabzusetzen. Im Hinblick auf eine geänderte Einordnung des Wolfs innerhalb der Anhänge der FFH-Richtlinie hat die EU-Kommission des Öfteren gegenüber Deutschland deutlich gemacht, dass die Rechtstexte und Anhänge der FFH-Richtlinie zweckmäßig und zielgerichtet sind und daher nicht geändert werden. Es hat mehrere Diskussionen mit der EUKommission dazu gegeben und wir als Deutschland sind jedes Mal abgeblitzt. Das hat nichts mit Parteipolitik oder irgendwas zu tun, das ist einfach die Auffassung der EU-Kommission, die der Meinung ist, der Wolf bleibt im Anhang IV der FFH-Richtlinie. Grundsätzlich ist eine Abstufung des Wolfs in den Anhang V der FFH-Richtlinie natürlich möglich. Sie wird aber nicht vor Erreichen des günstigen Erhaltungszustands erfolgen. Im aktuellen FFH-Bericht der Berichtsperiode 2013 bis 2018 wird der Erhaltungszustand der Art in Deutschland nach wie vor als ungünstig bis schlecht mit dem Trend „sich verbessernd“ bewertet. Erst beim günstigen Erhaltungszustand kann eine Aufnahme in den Anhang V der FFH-Richtlinie erwogen werden. Jetzt noch mal zu diesem leidigen Thema der Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht: Die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht löst überhaupt kein Problem. Es ist hier schon mehrfach gesagt worden, ich will noch mal versuchen, das ganz deutlich zu machen. Das sehe ich völlig unideologisch. Wie von Herrn Cotta auch vorgetragen worden ist, ist zum Beispiel die Wildkatze im Jagdrecht, was der Wildkatze bisher nicht geschadet hat. Bei der Wildkatze droht auch kein problematisches Verhalten, niemand wird Wildkatzen entnehmen wollen. Beim Wolf ist das anders. Beim Wolf gibt es Situationen, in denen der Wolf dem Menschen zu nahe kommt oder er mehrfach optimale Herdenschutzmaßnahmen überwindet und dann entnommen werden soll. Wenn dann der Wolf im Jagdrecht ist, dann haben Sie die Situation, dass Sie nicht nur eine Abschussgenehmigung brauchen, sondern Sie brauchen zwei. Sie müssen also zwei Behörden befassen. Im Moment ist es so, wie es jetzt geregelt ist: Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist die Obere Naturschutzbehörde, die muss eine Abschussgenehmigung, eine Ausnahme nach den §§ 45, 45a Bundesnaturschutzgesetz erteilen. Diesen Antrag haben wir seinerzeit schon mal gestellt, als es um die Ohrdrufer Wölfin ging; der eine oder andere hat es vielleicht mitbekommen. Wir haben dann auch die Genehmigung bekommen. Die ist beklagt worden. Das ist ein handhabbares Verfahren. Wenn Sie den Wolf im Jagdrecht haben, brauchen Sie zusätzlich zu dieser einen Entnahmegenehmigung noch eine Genehmigung der Jagdbehörde. Das heißt, Sie haben zwei Behörden. Sie haben zusätzliche Bürokratie und in jeder dieser Behörden sitzen Beamte, die natürlich alles richtigmachen wollen. Das ist einfach so und das macht es nicht einfacher. Sie schaffen eine zusätzliche Bürokratie, sie schaffen eine Doppelzuständigkeit von Behörden und Sie erreichen das Gegenteil von dem, was Sie erreichen wollen. Es ist überhaupt nicht sinnvoll. Ich sehe das wirklich völlig leidenschaftslos. Es ist aber einfach nicht sinnvoll, diese Forderung aufrechtzuerhalten, weil sie genau das Gegenteil von dem bewirkt, was Sie sich vorstellen. Dazu kommt noch: Ich bin selbst Jäger und ich kenne keinen Jäger, der auf den Wolf schießen will. Wir haben seinerzeit, als es in Ohrdruf darum ging, auch die Hybriden zu entnehmen, händeringend Jäger gesucht, die das machen. Jäger haben in der Regel Furcht vor Wolfsfreunden. Klingt vielleicht ein bisschen paradox, aber es hat sich niemand gefunden, der das machen will. Deswegen ist es eine unsinnige, zwar irgendwie schön klingende Forderung, dass irgendwas besser würde, wenn der Wolf ins Jagdrecht übernommen wird, aber es wird nicht besser, es wird alles schwieriger und komplizierter. Deshalb kann ich nur jeden bitten, der irgendwie bei klarem Verstand ist, diese Forderung nicht weiter aufrechtzuerhalten und allen zu erklären, dass es Unsinn ist, weil es einfach komplizierter und bürokratischer wird. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Im Alternativantrag der CDU wird die Landesregierung außerdem aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass auf Basis der von der EU vorgegebenen allgemeinen Parameter für die Bewertung des günstigen Erhaltungszustands wissenschaftsbasiert der Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Deutschland spezifiziert wird. Die Bewertung des Erhaltungszustands der in der FFH-Richtlinie erfassten Arten erfolgt in einem sechsjährigen Turnus bzw. jetzt konkret erneut im Jahr 2025 für die jeweilige der drei biogeografischen deutschen Regionen. Da geht es schon nicht darum, das national zu betrachten, sondern es geht um biogeografische Regionen, das ist völlig klar. Thüringen gehört der kontinentalen biogeographischen Region an. Die Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie basiert dabei auf vier Parametern. Es geht dabei um das natürliche Verbreitungsgebiet, es geht um die Population, es geht um das Habitat der Art und es geht um Zukunftsaussichten. Für die ersten zwei dieser vier Parameter – das sind das natürliche Verbreitungsgebiet und die Populationen – sind im Rahmen der Bewertung Referenzwerte vorgesehen, die aus den Definitionen eines günstigen Erhaltungszustandes abgeleitet werden. Die Landesregierung hat sich bereits mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass der Bund unter Einbeziehung der Länder den Erhaltungszustand wissenschaftsbasiert aktualisiert. Dieser Prozess hat begonnen. Unter anderem wird auf Basis eines modellbasierten Ansatzes bis Ende dieses Jahres die Ableitung eines Werts für günstige Referenzpopulationen erfolgen. Zu den landesrechtlichen Regelungen und dem Praxisleitfaden habe ich bereits ausgeführt und auch die geplante Änderung der Thüringer Richtlinie Wolf/Luchs und die damit verbundenen zusätzlichen Fördermöglichkeiten, die durch die Änderung und Notifizierung des GAK-Rahmenplans gegeben sind, habe ich ebenfalls bereits ausgeführt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ein glückliches Händchen beim Beschluss. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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