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Prof. Dr. Speitkamp

17.03.2022 Sitzungen 7/75

Fragestunde

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich darf erneut das einschlägige Ministerium vertreten und für die Landesregierung die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Vorab möchte ich kurz erläutern, warum Sozialplanung für unser LSZ, also für das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“, wichtig ist. Erst die sozialplanerische Umsetzung der regionalen Familienförderung ermöglicht es, systematisch und datenbasiert die Bedarfe der verschiedenen Generationen von Familien zu analysieren und bestehende und neue innovative Projekte gezielt zu fördern. Der integrierte Grundgedanke der Sozialplanung wird dabei den multidimensionalen Lebenslagen gerecht, die das Leben von Familien bestimmen. Erst wenn in der Verwaltung alle betroffenen Bereiche – also Sozialamt, Jugendamt, Bauamt, Umweltamt, Gesundheitsamt usw. – zusammen mit den Trägern von Projekten gemeinsame Ziele in der Familienförderung entwickeln, wird man Familien gerecht. Die Verlagerung der Verantwortung für die Familienförderung vom Land in die Landkreise und kreisfreien Städte ermöglicht es zudem, auf kurzfristige Entwicklungen direkt zu reagieren. Das konnten wir während der Coronapandemie erleben und das zeigt sich bereits jetzt in Reaktion auf die gerade ankommenden Familien aus der Ukraine. Zur ersten Frage: Für das Förderjahr 2021 haben alle 23 Landkreise und kreisfreien Städte Thüringens einen Förderantrag für das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ gestellt. Im Jahr 2022 gab es in Thüringen noch 22 antragsberechtigte Gebietskörperschaften, 21 davon stellten einen Antrag auf Förderung. Zu Frage 2: Im Jahr 2022 stellte der Landkreis Greiz keinen Antrag auf Förderung im LSZ. Der Landkreis hat diese Entscheidung nicht begründet. Anzunehmen ist, dass der Verzicht auf die Antragstellung mit den geänderten Förderbedingungen im Zusammenhang steht. Zum 1. Januar 2022 trat die neue Förderrichtlinie in Kraft, die die Fördervoraussetzungen im LSZ unter Ziffer 4.1 auf die Vorlage eines Plans reduziert, der auf der Grundlage einer fachspezifischen integrierten Planung entstanden ist. Die alte Richtlinie sah eine optionale Stufenförderung vor. Die Förderung in Stufe 3 sah die Vorlage eines Plans bei Antragstellung vor. Bei Antragstellung auf eine Förderung in Stufe 1 oder 2 war kein Plan vorzulegen. Für die Förderung in Stufe 1 bedurfte es lediglich einer Auflistung aller zu fördernden Bestandsprojekte. Die Förderung in Stufe 2 sollte den antragstellenden Gebietskörperschaften ermöglichen, die Grundlage für die Durchführung von Planungsprozessen zu erarbeiten. Entsprechend wurden die im Bestand geführten Projekte sowie eine Sozialplanerstelle bei Vorlage einer Projektbeschreibung gefördert. Die Landesregierung hat während der Fortschreibung der Änderung mehrfach über die Änderung der Fördervoraussetzungen informiert. Der Landkreis Greiz erhielt gleich zu Beginn des Jahres 2021 ein entsprechendes Informationsschreiben, in dem auch die Fördersumme ausgewiesen wurde, über die der Landkreis bei Antragstellung verfügen würde. Im Herbst 2021 wurde erneut ein Informationsschreiben an den Landkreis versandt. Dieses Schreiben war auch verbunden mit dem Angebot der fachlichen Unterstützung bei der Erarbeitung der Grundlagen zur Durchführung einer integrierten Planung. Die Landesregierung bedauert, dass der Landkreis Greiz sich dennoch entschieden hat, nicht an dem Förderprogramm teilzunehmen. So kann auch die Förderung der Bestandseinrichtungen wie zwei Thüringer Eltern-Kind-Zentren, die Seniorenbeiräte und die Bezuschussung der Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen nicht fortgeführt werden. Zu Frage 3: Aufgrund der noch immer fehlenden Mittelzuweisungen ist im März 2022 aktuell unklar, über welche Fördersumme das LSZ 2022 verfügt. Im zugrunde liegenden Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz sind jährlich mindestens 10 Millionen Euro vorgesehen. Das Haushaltsgesetz für 2022 sieht die Fortführung des Haushaltsansatzes von 2021 über 15,898 Millionen Euro vor. Bei einer Fördergesamtsumme von 10 Millionen Euro hätte der Landkreis Greiz über eine Förderhöchstsumme von 446.404,25 Euro verfügt, bei 15,898 Millionen Euro über 709.693,48 Euro. Grundlage der Verteilung der Fördermittel sind die unter Ziffer 5.4 der Richtlinie ausgewiesenen Indikatoren. Danke schön.

Protokoll ↗