Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich darf in Vertretung des einschlägigen Ministeriums für die Landesregierung die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten: Zu Frage 1: Externe Dienstleister und damit auch Handwerker sind lediglich dann der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterworfen, wenn sie in der Einrichtung oder dem Unternehmen, in der bzw. in dem die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, tätig sind im Sinne des § 20a IfSG. Das bedeutet, dass nicht jede physische Anwesenheit eines Handwerkers erfasst ist. So ist gerade der klassische Fall eines Handwerkerbesuchs nicht erfasst. Ein solcher liegt dann vor, wenn situationsbezogen die Einrichtung einen Handwerker betraut, bestimmte Leistungen zu erbringen. Klassische Beispiele sind etwa die Reparatur eines Lecks im Rohrsystem, das Neudecken eines Daches nach einem Orkan oder etwa die Verlegung von Fliesen in Sanitäreinrichtungen. In all diesen Fällen unterliegt der externe Dienstleister nicht der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, obwohl er präsent vor Ort ist und das gegebenenfalls auch mehrere Tage am Stück, denn hier liegt kein Tätigsein vor. Ein Tätigsein – und der Bundesgeber meint mit diesem Begriff deutlich mehr, als in der Einrichtung oder dem Unternehmen angestellt zu sein – erfordert die folgenden Kriterien: Es liegt dann vor, wenn die Tätigkeit einer Person in einer Einrichtung oder einem Unternehmen gegeben ist, die regelmäßig nicht nur wenige Tage und nicht nur vorübergehend sowie nach einem festen, im Vorfeld absehbaren Zeitrhythmus im Einklang und auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- und Unternehmensleitung erfolgt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Handwerker beauftragt wird, an einem festgelegten Tag jede Woche in einer Einrichtung dort aufgestellte Automaten oder Computer zu warten, oder auch dann, wenn mit einem Handwerker vereinbart wird, dass er jeden Monat Fenster und Türen zu warten, Farbausbesserungsarbeiten vorzunehmen und Zimmerpflanzen zu beschneiden hat. In beiden Konstellationen ist die Regelmäßigkeit gegeben und es handelt sich nicht nur um eine vorübergehende Tätigkeit. Daher unterfallen in derartigen Settings externe Dienstleister der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und sind im Falle eines fehlenden Immunitätsnachweises durch die Leitung dem Gesundheitsamt zu melden. Zu Frage 2: Bei den in der Frage genannten Personengruppen handelt es sich nicht um solche, die in der Einrichtung tätig sind. Es fehlt insofern ein Tatbestandsmerkmal „im Einklang mit und auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- und Unternehmensleitungen“. Denn sowohl rechtliche Betreuer von Bewohnern als auch bei der Heimaufsicht beschäftigtes Personal werden nicht auf Veranlassung der jeweiligen Leitung tätig. Diese Rechtsauffassung wird hinsichtlich der rechtlichen Betreuer im Übrigen auch vom Bund und allen Ländern geteilt; hinsichtlich hoheitlich tätig werdenden Personen, somit auch Personal der Heimaufsicht, wird diese Rechtsauffassung von etlichen anderen Ländern geteilt. Zu Frage 3: Auch bei privat beauftragten Dienstleistungen von Patienten, Bewohnern oder Betreuten fehlt es am Tatbestandsmerkmal „im Einklang mit auf Veranlassung der jeweiligen Einrichtungs- und Unternehmensleitungen“. Daher ist bei diesen nicht von einem Tätigsein im Sinne von § 20a IfSG auszugehen. Zu Frage 4: Apotheken werden erst in Satz 8 der Einleitung angesprochen. Sie stehen aus Klarstellungsgründen auf der Negativliste, da sie sich unter keines der Tatbestandsmerkmale des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG subsummieren lassen. Eine analoge Anwendung auf Apotheken scheidet bereits aufgrund der Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 7e und 7h IfSG aus, denn es darf nicht die Situation entstehen, dass bei einer derart grundrechtsrelevanten Thematik der Anwendungsbereich über das gesetzlich Normierte hinaus erweitert werden würde. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass dies aber nur für die Apotheken als solche gilt. Sollten eine einzelne Apothekerin oder ein Apotheker in einem Unternehmen oder einer Einrichtung, wo die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, in diesem Sinne tätig sein, so unterfallen sie natürlich deswegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, nicht aber weil sie auch eine Apotheke betreiben. Hinsichtlich der freien Mitarbeiter und Berater gilt im Prinzip nichts anderes, als bereits zu Frage 1 ausgeführt: Sofern diese in der Einrichtung tätig sind – die Definition soll nicht noch mal wiederholt werden –, unterfallen sie auch der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Vielen Dank.
