Christian Tischner
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Widersprüche im Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Die einrichtungsbezogene Impflicht führt schon heute zu erheblichen Spannungen in Pflege und Medizin. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verunsichert und fühlen sich emotional bis existenziell betroffen. Es wird vielerorts mit massiven negativen Auswirkungen auf die Patientenversorgung gerechnet. Am 28. Februar 2022 hat das Thüringer Gesundheitsministerium einen Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen veröffentlicht. Dieser führt bei den Betroffenen erneut zu erheblichen Unsicherheiten. Handwerker galten in den bisherigen Rundschreiben und FAQs als in der Einrichtung Tätige mit entsprechender Nachweispflicht, stehen aber im Erlass – Abschnitt II, 2 b – auf der Negativliste, auch sofern diese mehrere Tage am Stück Leistungen erbringen. In Abschnitt III, C wird ausgeführt, dass die Vorschriften für das Bestandspersonal auch für externe Dienstleister – zum Beispiel Handwerker – gelten, die bereits vor dem 16. März 2022 für die Einrichtung regelmäßig tätig waren. Pflegeeinrichtungen haben nach geltendem Recht einen Heimversorgungsvertrag nach § 12 a Apothekengesetz abzuschließen, der unter anderem die Pflicht zur Beratung von Heimbewohnern, die regelmäßige Überprüfung der Medikamentenbestände auf den Wohnbereichen sowie die Schulungen und Beratungen der Mitarbeiter beinhaltet. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gründe sprechen – auch bezogen auf Satz 6 der Einleitung – dafür, dass externe Dienstleister – zum Beispiel Handwerker – wie Bestandsmitarbeiter bei fehlendem Immunitätsnachweis dem Gesundheitsamt gemeldet werden, obwohl es für diese keine allgemeine Impfpflicht gibt? 2. Wie begründet die Landesregierung, dass rechtliche Betreuer von Bewohnern oder Personen der Heimaufsicht keinen Impfnachweis zu erbringen haben, externe Dienstleister, die ebenfalls regelmäßig ihren Dienst in der Einrichtung ausüben, aber schon? 3. Wie begründet die Landesregierung, dass ein von der Einrichtungsleitung für alle Bewohner eines Pflegeheims organisierter Friseur oder Kosmetiker der Impfpflicht unterliegt, privat und im zeitlichen Zusammenhang beauftragte Dienstleister von Patienten, Bewohnern oder Betreuten aber nicht der Impfpflicht unterliegen? 4. Wie begründet – auch bezogen auf Satz 7 der Einleitung – die Landesregierung, dass Apotheken auf der Negativliste stehen, freie Mitarbeiter und Berater aber auf der Positivliste?
