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Schenk

17.03.2022 Sitzungen 7/75

Fragestunde

Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO muss jede Gemeinde als geschäftsleitenden Bediensteten mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes haben, wenn nicht der Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und hauptamtlich ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Bei dem geschäftsleitenden Bediensteten muss es sich um einen Bediensteten in einem Beamtenverhältnis handeln. Zu Frage 2: Ich verweise auf die Ausführungen zu Frage 1. Zu Frage 3: Nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörden gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde kommen derzeit folgende Gemeinden ihrer Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO nicht nach. Da sind sehr viele verschiedene Landkreise betroffen. Ich würde Ihnen anbieten, das einfach schriftlich zu Protokoll zu geben, weil ich Ihnen sonst drei Seiten Landkreise vorlesen würde. Sind Sie damit einverstanden? (Zuruf Abg. Gleichmann, DIE LINKE: Ja!) Zu Frage 4: Der Landesregierung ist bekannt, dass die Praxis in einzelnen Kommunen Schwierigkeiten bei der Differenzierung und Zuordnung der jeweils erforderlichen Zugangsvoraussetzungen zu einzelnen Laufbahnen offenbart hat. Es hat sich dort das Bedürfnis gezeigt, die bisherige Unterscheidung der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes von der Fachrichtung des wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes aufzugeben. Diesem Bedürfnis Rechnung tragend prüft die Landesregierung eine entsprechende Änderung des § 9 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz, mit der der derzeit in der Fachrichtung des wirtschafts-, gesellschaftsund sozialwissenschaftlichen Dienstes befindliche Beamte der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes gesetzlich zugeordnet werden kann. Diese Änderung hätte auch zur Folge, dass der Personenkreis, der für eine Verwendung als geschäftsleitender Bediensteter infrage kommt, erweitert wird. Eine entsprechende Änderung des Thüringer Laufbahngesetzes bleibt natürlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗