Weil
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gröger beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Frage zielt offensichtlich darauf ab, dass eine gesetzgeberische Lücke bei der Besteuerung der sogenannten Share Deals existiert, also dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz, die geschlossen werden müsste. Es handelt sich allerdings nur auf den ersten Blick um eine Lücke. Derzeit greift die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer erst, wenn 90 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile verkauft werden. Vor der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1. Juli 2021 betrug die Aufgriffsgrenze 95 Prozent. Dass diese Grenze mit jetzt 90 Prozent immer noch sehr hoch angesiedelt ist, beruht darauf, dass in diesen Fällen gerade nicht die Grundstücke, sondern die Anteile an den Unternehmen, denen die Grundstücke gehören, verkauft werden. Deshalb sind die Anforderungen in diesem Fall deutlich höher. Denn nur bei einer solchen Beteiligungshöhe kann ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft und damit auf die Grundstücke nehmen. Überlegungen, die Aufgriffsgrenze deutlich weiter herabzusetzen, nämlich auf 50 bzw. 75 Prozent, wurden von renommierten Verfassungsrechtlern und Verfassungsrechtlerinnen geprüft und von ihnen als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Es bleibt aber letztlich gleich, wie hoch oder niedrig die Beteiligungsgrenze angesetzt wird. Denn eine Anteilsverkäuferin oder ein Anteilsverkäufer wird sich genau an dieser Grenze orientieren und sein Geschäft danach ausrichten. Zu Frage 2: Im Rahmen der Bund-Länder-Initiative Landwirtschaftlicher Bodenmarkt konnte Thüringen gemeinsam mit den anderen Bundesländern eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes erreichen. Die Auslöseschwelle zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Gesellschaftsanteilen wurde wie eben dargelegt, von 95 auf 90 Prozent herabgesetzt. Um die Umgehungsaktivitäten bei Anteilsverkäufen einzudämmen, wird eine stärkere Herabsetzung der Auslösewelle gefordert. Das Vorhaben wird im Rahmen der Bund-LänderInitiative auch von Thüringen weiterverfolgt. Zu Frage 3: Nach 1990 hat sich innerhalb von zehn Jahren bezogen auf Rechtsform und Betriebsgröße eine relativ stabile Betriebsstruktur in Thüringen entwickelt, die sich seitdem bis in die Gegenwart erhalten hat. Zur Eigentümer-/Eigentümerinnenstruktur selbst liegen keine gesicherten systematischen Erhebungen vor, sodass hier keine Angaben gemacht werden können. Schließlich zu Frage 4: Auch für diesen Bereich liegen keine systematisch erhobenen, repräsentativen Erhebungen vor. Maßgeblich hierfür ist das Fehlen gesetzlicher Regelungen im Bereich des Grundstücksverkehrsgesetzes, die für klare Regelung und Transparenz sorgen würden. Deswegen sind wir dabei, durch ein Thüringer Agrarstrukturgesetz Abhilfe zu schaffen. Vielen Dank.
