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Schenk

17.03.2022 Sitzungen 7/75

Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße es sehr, dass die in dem Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen enthaltene Anregung der Landesregierung zur Änderung des § 23 des Thüringer Landeswahlgesetzes mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgegriffen wird. Die Erfahrungen aus den vergangenen Legislaturperioden haben gezeigt, dass der Zeitraum zwischen diesem turnusgemäßen Bericht der Landesregierung und der Frist für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung relativ knapp bemessen ist. Dazwischen liegen – das wurde dargestellt – nur drei Monate. Gesetzliche Regelungen, zu welchem Zeitpunkt eine Wahlkreisneueinteilung rechtssicher abgeschlossen sein muss, gibt es nicht, sodass die Rechtslage hierzu nicht eindeutig ist. Wie Sie der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf entnehmen können, nahm die Landesregierung im Rahmen der Neueinteilung der Bundestagswahlkreise zur Bundestagswahl 2017 die Position ein, dass die Wahlkreiseinteilung aus Gründen der Chancengleichheit der Parteien und der Rechtssicherheit vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wahl der Vertreterversammlung der Parteien abgeschlossen sein muss. Der Wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtags vertrat zu dieser Thematik im Rahmen einer Sitzung des Innen- und Kommunalausschusses im März 2017 die Auffassung, dass spätestens ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wahl der Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber, also 39 Monate nach Beginn der Legislaturperiode, Änderungen im Zuschnitt der Wahlkreise jedenfalls grundsätzlich unzulässig sein dürften. Ich hielt es aber für den sichersten Weg, das Gesetzgebungsverfahren zum Wahlkreisneuzuschnitt noch vor diesem Termin abzuschließen, um jegliches verfassungsrechtliches Risiko für den Bestand der letzten Landtagswahlen auszuschließen. Demgemäß trat das entsprechende Landesgesetz zur Wahlkreisneueinteilung auch seinerzeit noch vor dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns der Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung, nämlich am 1. April 2017, in Kraft. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags beurteilt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Wahlkreisneueinteilung abgeschlossen sein sollte, hingegen großzügiger. Er kommt in seinem Gutachten aus dem Jahr 2020 im Kern zu dem Ergebnis, dass ein Neuzuschnitt der Wahlkreise etwa ein halbes Jahr vor der Wahl abgeschlossen sein sollte. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, diese unterschiedlichen Auffassungen zeigen, dass es im Hinblick auf mögliche Wahlanfechtungen aus Gründen der Rechtssicherheit sehr sinnvoll ist, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen in der beabsichtigten Weise nach hinten zu verschieben. Der Landtag hat dann vom Zeitpunkt des Berichts der Landesregierung nach § 2 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes künftig von Gesetzes wegen nicht mehr nur drei Monate, sondern ein Jahr lang Zeit für die durch Gesetz vorzunehmende Neueinteilung der Wahlkreise, bevor die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die schon genannte Vertreterversammlung frühestmöglich beginnen könnten. Dies – das wurde deutlich – dürfte im Interesse aller Fraktionen liegen. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD)

Protokoll ↗