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Raymond Walk

CDU 17.03.2022 Sitzungen 7/75

Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauer, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf greifen die Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Anregung der Landesregierung aus dem Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen nach § 2 Abs. 4 Thüringer Landeswahlgesetz vom Februar 2022, Drucksache 7/4973, zur Änderung des § 23 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf. Ich bitte jetzt schon um Nachsicht, das ist alles ziemlich trocken, weil es um viele Formalien geht; Kollegin Marx ist auch schon darauf eingegangen. Das Ergebnis, Frau Kollegin, wird aber das gleiche sein. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Landeswahlgesetz legt die Landesregierung dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Die letzte Neueinteilung der Wahlkreise erfolgte durch das Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise vom 2. Juli 2021, an dem sich auch meine Fraktion beteiligt hat. Der von der Landesregierung vorgelegte Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen auch geboten ist. Am 26. November 2019 fand die konstituierende Sitzung des Thüringer Landtags statt. Wir waren ja alle mit dabei. Gleichzeitig wurde damit auch der Beginn der Wahlperiode festgelegt. Der Bericht der Landesregierung über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen ist daher spätestens bis zum 26. Februar 2022 dem Landtag vorzulegen und uns Abgeordneten, Frau Kollegin Marx hat es auch schon gesagt, ist der Bericht am 23.02.2022 zugegangen. Maßgebliches Kriterium für einen Neuzuschnitt der Wahlkreise ist die Abweichung der Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Landtagswahlkreise. Die Abweichung darf bekanntlich nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Ist die Abweichung größer, so ist nach § 2 Thüringer Landeswahlgesetz eine Neueinteilung zwingend vorzunehmen. Bereits drei Monate nach der Berichtspflicht der Landesregierung, sprich 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode, sind gemäß § 23 Thüringer Landeswahlgesetz die Wahlen der Vertreter für die Wahlkreisvertreterversammlung frühestens möglich. Um dieses Zeitfenster im Hinblick auf die notwendige Wahlkreisneueinteilung auch aus Gründen der bereits mehrfach erwähnten Rechtssicherheit zu erweitern, regte die Landesregierung in ihrem Bericht an, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Wahlkreisbewerber zusammenzulegen – noch mal: 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Das macht aus unserer Sicht auch Sinn, weil die bisherige Zeit dann relativ knapp bemessen ist und für eventuelle Änderungen der Wahlkreiseinteilung, die durch Gesetz zu erfolgen haben, theoretisch nur sehr wenig Zeit übrig bleibt, auch wenn erfahrungsgemäß tatsächlich die Wahlen der Vertreter – das ist die Realität – für die Vertreterversammlung zu diesem frühestmöglichen Zeitpunkt faktisch noch gar nicht erfolgen. Vor diesem Hintergrund regt die Landesregierung in Abstimmung mit dem Landeswahlleiter an, den Zeitpunkt nach hinten zu verlegen, statt jetzt 30 Monate auf 39 Monate – ich verkürze das, weil wir einiges schon gehört haben. Thüringen – auch das haben wir bereits gehört – ist im Vergleich zu den anderen Bundesländern das einzige Bundesland mit einem so frühen Zeitpunkt für eine mögliche Aufstellung der Vertreter für die Vertreterversammlung. Ich will noch mal einen Blick in die anderen Länder werfen. Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt haben gesetzlich einen identischen Zeitpunkt für beide Aufstellungsverfahren, also für die Vertreter der Vertreterversammlung und der Wahlkreisbewerber, also der Direktkandidaten, geregelt, die auch deutlich näher an den nächsten anstehenden Wahlen liegen. In Thüringen liegt der Zeitpunkt für die frühestmögliche Aufstellung der Vertreter der Vertreterversammlung etwa auf der Hälfte der Legislaturperiode und damit etwa zweieinhalb Jahre vor der nächsten Wahl. Sachliche Gründe für einen solch frühen Zeitpunkt vermögen auch wir nicht zu erkennen und somit stimmen wir einer Überweisung an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss zu. Dort werden wir eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf beantragen und freuen uns auf die weitere Diskussion im Ausschuss. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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