Dorothea Marx
Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, hier haben wir einen Ausnahmetatbestand: Wir haben mal einen Gesetzentwurf, der aus sich heraus kurz, knapp und verständlich ist, also eine richtig schöne, runde Sache. Alles, was Sie darüber wissen müssen, findet sich eigentlich schon in Buchstabe A der Landtagsdrucksache 7/5740, in der Schilderung „Problem und Regelungsbedürfnis“. Wir greifen mit diesem Gesetzentwurf eine Anregung der Landesregierung auf. Wir haben vor einem Monat – wie das sein muss, spätestens 27 Monate nach Beginn der jetzigen Wahlperiode – einen schriftlichen Bericht der Landesregierung über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen bekommen. Normalerweise könnten bereits drei Monate später nach der Vorlage dieses Berichts die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung beginnen. Das ist eine relativ kurze Zeit, wenn man sich in der Zeit Gedanken darüber machen will oder auch muss, wenn Messgrößen zwingend zu verändern sind, weil doch in einigen unserer Landtagswahlkreise die Bevölkerungszahl entweder über- oder untermaßig ist in einer Art und Weise, dass die 25 Prozent schon scharf angekratzt werden, was zur Folge hätte, dass das Gleichgewicht der jeweiligen Stimmen in den Wahlkreisen nicht mehr gewährleistet wäre. Dann wären manche Stimmen mehr wert und andere weniger. Und da erschien es der Landesregierung und erscheint es auch uns äußerst sinnvoll, dass wir dieses Zeitfenster jetzt erhöhen, indem wir die Wahlkreise eventuell neu zuschneiden müssten; einige, die im Bericht benannt sind. Der Bericht ist Ihnen auch als Landtagsdrucksache zugegangen, es war die Drucksache 7/4973. Deswegen folgen wir der Anregung, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen um neun Monate nach hinten zu verschieben, damit wir jetzt nicht nur drei Monate haben zwischen dem vorgelegten Bericht und der frühesten Möglichkeit, Vertreterversammlungsdelegierte zu wählen, sondern die zu harmonisieren mit dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Wahlen der Wahlkreisbewerber. Das ist der Zeitpunkt 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Jetzt könnte man sich allenfalls noch fragen, warum wir da nicht eher draufgekommen sind; das weist nun aber wieder in die Untiefen juristischer Literatur zurück. Bisher wurde es nicht als problematisch angesehen, schon Delegiertenversammlungsvertreter zu wählen und später vielleicht doch noch mal die Wahlkreise anders zuzuschneiden. Dann haben sich aber Juristen darüber gebeugt – und die finden dann immer Probleme, die man vorher nicht gesehen hat – und festgestellt, dass das zur Rechtsunsicherheit führen könnte. Deswegen ist es sinnvoll, nicht erst Wahlkreise dann zu ändern oder neu zuzuschneiden, wenn schon Delegierte für die Wahlversammlung gewählt worden sind. Es heißt dann noch in den Ausführungen der entsprechenden Juristen: Einen sachlichen Grund, warum man so früh wie in Thüringen – nämlich einmalig nur bei uns –, quasi in der Mitte der Wahlperiode, immer schon die Delegiertenversammlung für die Wahlkreisaufstellung wählen soll, gibt es nicht, und in anderen Bundesländern gibt es das wohl auch nicht. Deswegen können wir jetzt hier mit frohem Herzen sagen: Wir sind einmal rechtssicher, safe, und wir haben statt drei Monate künftig ein Jahr Zeit zur Neuordnung von Wahlkreisen, wenn das erforderlich ist und es nach dem Bericht der Landesregierung gerade mal so aussieht. Deswegen bitte ich Sie herzlich, mit uns zusammen diesen Antrag zur 8. Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes an den Justiz- und Verfassungsausschuss zu überweisen. Herzlichen Dank.
(Beifall DIE LINKE)
