Schenk
Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes – Eilkompetenz für Zollbeamte
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Forderung nach einer Eröffnung von Eilkompetenzen für Zollbeamtinnen und Zollbeamte wurde seit Jahren – das wurde in den Redebeiträgen auch deutlich – sowohl vonseiten des Bundesfinanzministeriums als auch durch die Gewerkschaften der Zollbediensteten immer wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Thüringen hat im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern in der Vergangenheit die Eröffnung von Eilkompetenzen für Zollbeamtinnen und Zollbeamte insbesondere deswegen abgelehnt, weil die originären Aufgaben des Zolls mit denen der Polizei nicht vergleichbar waren und im Bundesrecht zudem keine entsprechende Aufgabenzuweisung vorgesehen war. Mit der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Änderung des Zollverwaltungsgesetzes hat sich der Bundesgesetzgeber allerdings eindeutig für ein polizeiliches Tätigwerden der Zollverwaltung mit Einverständnis der Länder ausgesprochen. Nach § 12 d des Zollverwaltungsgesetzes dürfen ausgewählte Vollzugsbeamte der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Landesregierung hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Eröffnung von Eilkompetenzen für ausgewählte Vollzugsbeamte der Zollverwaltung. Ich möchte aber trotzdem betonen, dass im Verlauf der nunmehr seit bereits mehreren Jahren andauernden Diskussionen bisher keine einschlägigen Probleme in der Zusammenarbeit der Thüringer Polizei mit der Zollverwaltung vorgetragen wurden. Deswegen ist beabsichtigt, die Erarbeitung einer Kompetenznorm für Zollbedienstete zusammen mit anderen polizeilichen Regelungsbedarfen in einem vorzunehmen. Hierfür steht aufgrund der jüngsten Entwicklungen nunmehr auch ausreichend Zeit in dieser Legislaturperiode zur Verfügung. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE)
