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Raymond Walk

CDU 17.03.2022 Sitzungen 7/75

Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes – Eilkompetenz für Zollbeamte

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauer, die FDP-Gruppe weist in ihrem vorliegenden Gesetzentwurf zu Recht darauf hin, dass Zollbeamte in Thüringen während ihres Dienstes mangels gesetzlicher Regelungen nur das sogenannte Jedermannsrecht anwenden können. Den Ausführungen von Kollegen Bergner ist ausdrücklich zuzustimmen. Das bedeutet, dass sie bei während des Dienstes festgestellten Straftaten wie beispielsweise Schmuggel, Diebstahl oder auch flüchtigen Straftätern keine besonderen Befugnisse wie Festnahme, Sicherstellung von Rauschgift oder Diebesgut haben. Der Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht auch deshalb begründet, da in allen anderen Bundesländern Zollbeamte für eilbedürftige Fälle mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet wurden – das ist auch nur vernünftig –, jedoch immer unter den Einschränkungen, dass diese nur bei gesteigerten Gefahren und nur dann ergriffen werden können, wenn die Polizei selbst nicht oder nicht rechtzeitig eingreifen kann. Somit können die Vollzugskräfte des Zolls in jenen Fällen tätig werden, in denen die originär zuständige Polizei nicht oder nicht rechtzeitig Maßnahmen wie Sicherstellung von Schmuggelware, Betäubungsmitteln oder auch die Festnahme von zur Fahndung ausgeschriebenen Straftätern ergreifen kann. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wie erwähnt ist Thüringen das einzige Bundesland, in dem für Beamte der Zollverwaltung noch keine allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz normiert wurde. Somit sind Zollbeamte in Thüringen bei der Feststellung einer Straftat, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder auch beim Antreffen eines zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters darauf angewiesen, die nächste Polizeidienststelle zu informieren und auch auf das Eintreffen der zuständigen Polizeibeamten zu warten. Sonstiges Handeln ist ausschließlich auf Basis von sogenannten Jedermannsrechten wie beispielsweise § 127 Abs. 1 der StPO möglich. Diese Verfahrensweise ist insbesondere mit Blick auf den in Thüringen bestehenden Personalmangel und zunehmenden Krankenstand der Thüringer Polizei – auch darauf hat Kollege Bergner schon richtigerweise hingewiesen – nicht zielführend und auch ineffektiv. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich noch auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags eingehen. Das ist bereits aus dem Jahr 2014 und behandelt genau diese Fragestellung. Das Gutachten kommt zu folgendem Schluss, ich zitiere: „Eine bundesweit einheitliche Rechtslage für Zollbeamte könnte allerdings durch koordinierte Landesgesetzgebung hergestellt werden, indem auch die übrigen“ – damals 2014 – „elf Länder in ihre Polizei- und Ordnungsgesetze entsprechende Bestimmungen über eine Eilzuständigkeit der Zollbeamten aufnehmen würden.“ Wohlgemerkt aus dem Jahr 2014. Das genau wollen wir jetzt auch anstreben. Mittlerweile ist Thüringen, das haben wir eben schon mehrfach gehört, das einzige Land ohne die entsprechende Regelung. Das wollen wir ändern und deswegen werden wir der Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss auch zustimmen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, abschließend noch eine Bemerkung am Rande an die Adresse der Landesregierung, aber die Staatssekretärin aus dem Innenbereich ist ja da. Normalerweise hätten wir erwartet, dass die Landesregierung selbst schon längst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hätte. So gesehen ist es gut, dass das Parlament nun einmal mehr Verantwortung übernimmt. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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