Möller
Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes – Verringerung von Gewässerrandstreifen bei ausgleichenden Schutzmaßnahmen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, werte Zuhörerinnen und Zuhörer am Livestream, zu Beginn möchte ich die Antragsteller gern an die Worte Ihrer Kolleginnen und Kollegen in Berlin erinnern. Im Wahlprogramm der FDP zur Bundestagswahl heißt es dort auf Seite 47: „Wir setzen uns“, also wir, die FDP, „[…] für intakte Gewässer ein, weil sie für die kommunale Wasserversorgung, unsere Gesundheit und die Artenvielfalt von Bedeutung sind. Deshalb müssen Einträge, zum Beispiel Rückstände aus Landwirtschaft, Industrie, Bergbau sowie Medikamenten, immer dort reduziert werden, wo eine Gefährdung vorliegt.“ Und ich würde Sie gern beim Wort nehmen. Biodiversität und saubere Gewässer, das ist gut und wichtig, und dass immer mehr erkennen, wie dringend wir handeln müssen. Aber offenbar sind Papier und insbesondere natürlich Wahlprogramme geduldig. Schöne Worte helfen nicht, wenn im konkreten Fall der Gewässerschutz aufgeweicht werden soll.
(Zwischenruf Abg. Bergner, Gruppe der FDP:
Darum geht es ja nicht, wenn Sie zugehört haben!) Fakt ist, Herr Bergner: Mehr als zwei Drittel der Thüringer Oberflächengewässer sind zu hoch mit Nährstoffen belastet. Die Folgen sind Sauerstoffmangel, verschlämmte Gewässersohlen und mitunter sogar lokales Fischsterben. Konkret weisen etwa 70 Prozent der Thüringer Oberflächengewässer zu hohe Nährstoffkonzentrationen bei Phosphor auf. Phosphor kommt etwa zu gleichen Teilen aus Einträgen der Landwirtschaft und aus Abwässern. Im Abwasserbereich haben wir in den letzten Jahren viel getan, wir würden auch gern noch mehr tun. Aber Sie wissen alle, das Tischtuch ist begrenzt: Wenn man auf der einen Seite zieht, geht es auf der anderen Seite hoch. 30 Prozent der Grundwasserkörper verfehlen aufgrund von Nitrat den guten chemischen Zustand. Unsere Gewässer brauchen Luft zum Atmen. Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass deutlich weniger Düngemittel und Pflanzenschutzmittel von den gewässernahen Ackerflächen ins Wasser gelangen.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Genau dazu enthält das Thüringer Wassergesetz von 2019 in § 29 bereits Festlegungen für einen besseren Schutz der Gewässer vor Stoffeinträgen. Im Einzelnen wird dort geregelt, dass, um den Eintrag von Nährstoffen und Schadstoffen zu reduzieren, eine einheitliche Breite von Gewässerrandstreifen vorzusehen ist, und zwar im Außenbereich von 10 Metern und im Innenbereich von 5 Metern. Darüber hinaus enthält § 29 Thüringer Wassergesetz eine Option mit gleichwertigen Gewässerschutzzielen. Das ist mitnichten ein Bürokratiemonster, sondern dieses Optionsmodell hat sich inzwischen bewährt und – auch der Präsident des Thüringer Bauernverbandes hat es deutlich gemacht – das hat sich etabliert. Es gibt keinen Grund, daran etwas zu ändern. Der 10 Meter breite Gewässerrandstreifen kann im Außenbereich nämlich auf 5 Meter halbiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: Die ersten 5 Meter müssen dazu ganzjährig begrünt werden oder mit Bäumen oder Sträuchern bewachsen sein. Die zweiten 5 Meter können dann ganz normal und ganz konventionell weiter ackerbaulich genutzt werden. Dieses sogenannte Optionsmodell ist deutschlandweit eine Vorreitergeschichte. Der innovative Ansatz hat bei der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes und der Düngeverordnung des Bundes Schule gemacht. Wie Sie sehen, haben Landwirtinnen und Landwirte bereits jetzt eine zusätzliche Möglichkeit zur Bewirtschaftung und damit auch zur Reduzierung des nicht mit Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln zu belegenden Gewässerrandstreifens. Was Landwirtinnen und Landwirte vor allem wollen, ist Planungssicherheit und Stabilität. Jetzt damit anzufangen, mit irgendwelchen Sondermodellen wie Fanggräben –
(Zwischenruf Abg. Bergner, Gruppe der FDP:
Das ist kein Sondermodell! Das ist eine effektive Lösung!) ich komme nachher noch einmal dazu – neue Dinge in die Welt zu setzen, ich glaube, das ist für niemanden hilfreich. Wenn Sie sich noch einmal genau vergegenwärtigen, wozu wir das mit den Gewässerrandstreifen machen: Mit einem breiteren Gewässerrandstreifen bis zu 10 Metern werden stoffliche Einträge, Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel und Feinsedimente wirksam zurückgehalten. Es gibt wissenschaftliche Untersuchungen, die deutlich zeigen, dass die optimale Breite für einen Gewässerrandstreifen mit diesen Eigenschaften ein 10 Meter breiter Streifen ist und dort eine optimale Zurückhaltung von Sedimenten, Pflanzenschutzmitteln, Phosphor und Stickstoff bewirkt wird. Ufergehölze schützen die Gewässer überdies vor Stoffen, die durch Wind eingetragen werden. Auch andere Bundesländer – zum Beispiel Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen – haben Gewässerrandstreifen von 10 Metern im Außenbereich. Es gibt noch zahlreiche weitere Regelungen, die hier einschlägig sind. Einige Dinge sind schon genannt worden. § 38 a Wasserhaushaltsgesetz, im Juni 2020 in Kraft getreten, befasst sich mit den Hangneigungen an Gewässern. Die Thüringer Düngeverordnung von 2020 trifft entsprechende Regelungen. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung von 2021 und auch die Düngeverordnung des Bundes, die in letzter Zeit mehrfach im Gespräch war, sieht in § 5 zahlreiche Bewirtschaftungsauflagen vor, die sich insbesondere auf die Flächen an Gewässern mit verschiedenen Hangneigungen beziehen. Viele dieser Regelungen nehmen den Kerninhalt eines auf 5 Metern vollständig begrünten Gewässerrandstreifens auf, indem der Einsatz von Pflanzenschutzund Düngemitteln verboten ist. Diese Verordnungen sind alle nach dem Thüringer Wassergesetz in Kraft getreten, was mir auch zeigt, dass wir damals in Thüringen genau richtiggelegen haben. Vor allem aber aus Gründen des Gewässerschutzes und der Biodiversität gibt es für mich nicht den geringsten Anlass, bei den Gewässerrandstreifen Abstriche zu machen.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Wenn ich mir jetzt den Antrag der FDP konkret ansehe, dann haben Sie eine Gesetzesvorlage eingebracht, die den Gewässerrandstreifen im Außenbereich ebenfalls auf 5 Meter reduzieren will – also die 5 Meter haben wir schon an vielen Stellen, wenn nämlich von dem Optionsmodell Gebrauch gemacht wird –, und jetzt wollen Sie zusätzlich noch Fanggräben oder ähnlich geeignete Maßnahmen einführen, um schädigende Einflüsse auf die Gewässer zu vermeiden. Ich denke, es ist deutlich geworden, dass Landwirtinnen und Landwirte bereits jetzt die Gewässerrandstreifen reduzieren können und das rechtlich teilweise auch vorgeschrieben ist und sie nicht solche Fanggräben brauchen. Sie wollen uns hier weismachen, dass irgendein Landwirt – und ich kenne niemanden, der das will – begeistert ist, wenn er jetzt Fanggräben an Tausenden von Gewässerkilometern anlegen soll. Das halte ich offen gestanden echt für einen Witz. Problematisch an dem Änderungsvorschlag der FDP ist für mich zudem, dass überhaupt nicht erklärt wird, wie diese Fanggräben aussehen sollen. Wo sollen diese angelegt werden? Wie sind die Finanzierung und die Unterhaltung vorgesehen? Wie breit und wie tief soll solch ein Graben sein? Soll der Fanggraben im begrünten Gewässerrandstreifen oder im ackerbaulich genutzten Bereich liegen? Kann die landwirtschaftliche Nutzung trotz Fanggraben ausgeführt werden? Was passiert mit dem aufgefangenen Wasser, soll es gereinigt oder wieder eingeleitet werden? Alles offene Fragen, die der Gesetzesvorschlag nicht aufgreift, geschweige denn beantwortet. Die derzeit geltenden Regelungen zum Gewässerrandstreifen im Thüringer Wassergesetz sind eine sehr gute Grundlage, um die Einträge von Nährstoffen und Schadstoffen in unsere Gewässer zu reduzieren. Hinzu kommen die neueren Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Dünge- und Pflanzenschutzmittelrechts. Sie sind ein ausgewogener Kompromiss und beschränken die landwirtschaftliche Nutzung nicht über Gebühr. In der Regel wird auch immer ein 5 Meter breiter, begrünter Gewässerrandstreifen die Vorzugslösung sein. Durch die Änderung der Bundesdüngeverordnung und der Thüringer Düngeverordnung gelten für die Landwirtschaftsbetriebe beim Gewässerschutz neue Regelungen. Die Landesregierung unterstützt die Landwirtinnen und Landwirte mit einem Servicepaket, diese rechtlichen Anforderungen umsetzen zu können, und zwar mit drei Komponenten. Zum einen werden die erfolgreichen Gewässerschutzkooperationen unseres Ministeriums fortgeführt, zum anderen werden für Gebiete mit besonders hohen Nitratbelastungen die bestehenden Optionen der regionalen Zusammenarbeit zum Grundwasserschutz zwischen den Landwirtschaftsbetrieben und der Wasserwirtschaft gefördert und drittens bieten wir Einzelberatungen der Landwirte zur gesamten Düngeproblematik an. Mit diesem Servicepaket sollen die Nitrat- und Phosphatbelastungen in den Thüringer Gewässern kontinuierlich weiter verringert werden. Schließlich darf ich die FDP auch darauf hinweisen, dass Deutschland noch immer in der Kritik der EUKommission steht, die EU-Nitratrichtlinie nicht vollständig umgesetzt zu haben. Jede Aufweichung der gegenwärtigen Rechtslage wäre ein völlig falsches Signal in Richtung Brüssel. Mein gut gemeinter Rat in Ihre Richtung: Ziehen Sie Ihren Gesetzentwurf zurück, er ist inhaltlich unausgegoren und passt überhaupt nicht in die Zeit. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
