Hoffmann
Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes – Verringerung von Gewässerrandstreifen bei ausgleichenden Schutzmaßnahmen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuschauer am Livestream, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wirft die parlamentarische Gruppe der FDP die Frage nach der Sinnhaftigkeit der in § 12 des Thüringer Wassergesetzes geregelten Gewässerrandstreifens auf – und das aus unserer Sicht zu Recht.
(Beifall AfD)
Betrachtet man die Genese der Mitte 2019 verabschiedeten Neuordnung des Thüringer Wassergesetzes, so fällt zunächst das Abstimmungsergebnis auf. Bei 72 abgegebenen Stimmen der namentlichen Abstimmung waren es 43 Ja- und 29 Neinstimmen. Auf große Zustimmung traf es also nicht. Die AfD-Fraktion, die CDU-Fraktion und ein Einzelabgeordneter votierten jedenfalls vor etwa zweieinhalb Jahren gegen das Gesetz, das von den Befürwortern als Meilenstein bezeichnet wurde. Die damals vorgebrachte Kritik richtete sich dabei nicht auf die Überarbeitung des Thüringer Wassergesetzes von 2009 an sich, denn die war mit dem 2010 novellierten Wasserhaushaltsgesetz des Bundes mehr als überfällig. Die Kritik richtete sich gegen einzelne Bestimmungen, so gegen die zur Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen. Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes legt das Thüringer Gesetz nämlich zum einen 10 Meter statt 5 Meter Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern im Außenbereich fest. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln ist in diesem Bereich verboten. Zum anderen führte man ein bürokratisches Optionsmodellmonster ein, das je nach Vorhandensein oder Abwesenheit natürlicher Gehölzer, umbruchloser Grünstreifen und Kurzumtriebsplantagen auf bisherigem Ackerland den Landwirten und den unteren Wasserbehörden das Leben erschwert.
(Beifall AfD)
Und das, obwohl bereits 2017 eine restriktive Düngemittelverordnung den Einsatz von Substraten in Gewässerrandstreifen regelt, und das unter Beachtung der Hangneigung. Zweifellos ist der Eintrag von Stickstoffen und Phosphor ein Problem für Gewässer und ein Teil davon wird auch von der Landwirtschaft verursacht. Betrachtet man § 29 des Thüringer Wassergesetzes, scheinen Regierung und Ja-Stimmer aber davon auszugehen, dass allein die Landwirtschaft dafür verantwortlich sei. Dabei wird zum Beispiel Phosphor durch Abwasser eingetragen und das in nicht unerheblichem Maße.
(Beifall AfD)
Ich zitiere aus dem Nährstoffbericht 2017: An 4 Prozent aller Messstellen in Thüringer Oberflächengewässern wird die Umweltqualitätsnorm von 50 Milligramm pro Liter überschritten und dies ausschließlich in den Gewässern zweiter Ordnung. Etwa 16 Prozent der Messstellen an Gewässern erster Ordnung und 48 Prozent an Gewässern zweiter Ordnung weisen Konzentrationen von größer 14,1 Milligramm pro Liter auf und erfüllen damit die Anforderungen an Gesamtstickstoff nicht. Bei Phosphor überschreiten ca. zwei Drittel aller Messstellen den Phosphorwert. Die Berichte der Jahre 2018, 2019, 2020 über die Einhaltung der Qualitätsnormen kommen zu dem Schluss, dass die Einhaltung der Werte für Ammoniumnitrat im Zeitraum von 57 Prozent auf 70 Prozent zugenommen hat, sich also eine Verbesserung einstellte. Bei Nitrat bleiben sie etwa auf einem hohen Niveau, 2020 überschritten lediglich 2 Prozent der Oberflächengewässer den Wert von 50 Milligramm pro Liter. Auffällig sind hier erneut die Phosphorwerte, denn lediglich 36 Prozent der Oberflächengewässer überschreiten die Werte im Jahr 2020 nicht. Wobei dazu gesagt werden muss, dass die Zahl der Messstellen im Zeitraum stark schwankte. Die Daten sprechen indes dafür, dass die Maßnahmen der Landwirtschaft gegen Eintrag Früchte tragen und es eben nicht die Landwirtschaft ist, der man die Hauptverantwortung für den Eintrag in Gewässer zuschieben kann.
(Beifall AfD)
Vielmehr sind Phosphoreinträge das größere Problem, und die kommen unter anderem aus Abwässern, weshalb die Überarbeitung des Wassergesetzes Sinn macht wie auch mehr Geld für Abwasserentsorgung, wie von uns für den Haushalt 2022 gefordert und leider mehrheitlich abgelehnt.
(Beifall AfD)
Die bürokratische Belastung durch das Thüringer Wassergesetz ist immens und dringend zu reduzieren. Was § 29 in der Praxis bedeutet, wurde schon in der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf in der 6. Legislaturperiode deutlich. Der Thüringische Landkreistag lehnte den Gesetzentwurf ab, weil die Kontrollen auf Grundlage des § 29 zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Durch breitere Gewässerrandstreifen werden die durch die unteren Wasserbehörden zu kontrollierenden Flächen wesentlich größer. Auch das geplante Optionsmodell führt zu Mehraufwand, da die verschiedenen Optionen einen Flickenteppich mit Verboten zur Folge haben. Damit die Kontrollen sachgerecht erfolgen können, wird außerdem eine scharfe Erfassung der einzelnen Regelungen bei der jeweils zuständigen Wasserbehörde in Form eines Katasters notwendig. Der Thüringische Landkreistag sagte, dass der personelle Mehrbedarf mit ca. einer Vollbeschäftigteneinheit pro untere Wasserbehörde pro Jahr eingeschätzt wird. Ich zitiere aus der Stellungnahme des Landkreistags: „[...], dass wir zwar die geplante Anpassung des Landeswasserrechts an das vor inzwischen neun Jahren geänderte Bundesrecht im Grundsatz positiv bewerten, den konkret vorgelegten Gesetzentwurf jedoch aufgrund seiner aus kreislicher Sicht unrealistischen und fehlerhaften Kostenprognose und der vor diesem Hintergrund fehlenden Kostenerstattungsregelung für den Mehraufwand der im übertragenen Wirkungskreis tätigen UWB bei den Landratsämtern in Thüringen in seiner aktuellen Ausgestaltung ablehnen.“ Auch der BUND und der NABU sagten in der Anhörung aus, dass das Optionsmodell zu kompliziert in der Anwendung sei, und diese beiden Verbände stehen sicher nicht im Verdacht, gegenüber der Landwirtschaft besonders freundlich eingestellt zu sein. Der Thüringer Bauernverband begründete seine Kritik unter anderem damit, dass das Vorhaben zu Wertverlust der Landwirte führt und das Gesetz den Charakter der Enteignung trage. Etwa 8.000 Hektar Ackerfläche seien durch die Regelung betroffen. Ich zitiere aus der Stellungnahme des Thüringer Bauernverbands: „Der TBV lehnt die Regelung zur Neuordnung der Gewässerrandstreifen in der vorliegenden Form ab und gibt fachlich begründeten, auf kooperativen Ansätzen beruhenden Alternativen den Vorzug. Die geplante Neuregelung basiert auf falschen Grundannahmen, ist fachlich nicht erforderlich, vernachlässigt bestehende Entwicklungen im Gewässerschutz […] und schafft zahlreiche fördertechnische Probleme für Landwirtschaftsbetriebe, Eigentümer und Verwaltung.“
(Beifall AfD)
Und weiter: „Ein verpflichtender 10 m breiter Streifen Ackerland, auf dem dauerhaft keinerlei Düngung stattfindet und auf dem kein Pflanzenschutz angewendet werden darf, kommt einer Nutzungsextensivierung gleich, führt zur massiven Aushagerung des Bodens verbunden mit einem Rückgang der Bodenfruchtbarkeit sowie zu Verunkrautung. Das zieht in der Konsequenz einen erheblichen Ertragsrückgang bei den angebauten Kulturen und eine geminderte Wertschöpfung nach sich. [...] Die Einrichtung des Gewässerrandstreifens auf 10 m Breite muss in der Konsequenz als faktische Enteignung [der Landwirte] gewertet werden. […]
(Beifall AfD)
Als besonderes Problem darüber hinaus sehen wir, dass trotz intensiver Gespräche des Berufsstandes mit dem TMIL und dem TMUEN, sowie interministeriellen Arbeitsgruppen, weder die zahlreichen offenen Fragen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Förderung bzw. dem dauerhaften Wertverlust für Eigentümer/Pächter beantwortet noch bestehende Probleme ausgeräumt werden konnten.“ Der Meilenstein scheint eher ein Stolperstein zu sein.
(Beifall AfD)
Insofern stimmt die AfD-Fraktion einer Ausschussüberweisung des Gesetzentwurfs zu. Im Ausschuss ist dann unter anderem zu klären, was mit der Formulierung „ähnlich“ geeignete Maßnahme zum Schutzzweck und mit den „Fanggräben“ genau gemeint ist und wie diese zum Nutzen des Gewässerschutzes, der Landwirtschaft und der Kontrollbehörden umzusetzen sind. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
