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Denny Möller

SPD 17.03.2022 Sitzungen 7/75

Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes – Verringerung von Gewässerrandstreifen bei ausgleichenden Schutzmaßnahmen

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, verehrte Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, seit Mai 2019 sind festgelegte Schutzbereiche an Fließ- und Standgewässern im Thüringer Wassergesetz klar geregelt. Doch warum brauchen die Bäche, Flüsse, Seen und Co überhaupt eine Schutzzone an ihrem Ufer? Als Kind spielte ich noch an Bächen und Flüssen, die teils von Schaum verdeckt oder von Algenblüte durchsetzt waren und in einem Betonkorsett kaum noch einem Tier Lebensraum boten. Seitdem hat sich sehr viel geändert: Zahlreiche Arten kehrten zurück, Fische können vielerorts wieder aus heimischen Flüssen verspeist werden. Sogar mitten in der Stadt – wie hier in Erfurt – stehen Angelnde zwischen den Häusern im Bett der Gera. Geht es den Gewässern demnach gut und können sie ihre ökologische Funktion in der Kulturlandschaft ausfüllen? Die Antwort findet sich in der gemeinsamen europäischen Zielstellung. In dieser haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass sich an den blauen Adern weitgehend das natürliche Vorkommen von Pflanzen und Fischen in den Gewässern etablieren kann, die Durchgängigkeit von Bächen und Flüssen für alle Lebewesen hergestellt wird, sich sanierte naturnahe und naturbelassene Uferzonen entwickeln und eine Schadstoffkonzentration innerhalb der Grenzwerte dauerhaft sichergestellt wird. Spätestens seit der Verabschiedung der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 und der Umsetzung ins nationale Recht zwei Jahre später sind diese Ziele auch für Thüringen rechtsverbindlich. Für die Umsetzung dieses guten Zustands der Gewässer hatte die Wasserrahmenrichtlinie ursprünglich das Jahr 2015 als Frist gesetzt. Die Bundesrepublik hatte zudem die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, falls eine Umsetzung bis dahin nicht möglich sei. Diese Möglichkeit wurde vollumfänglich genutzt. Doch aufgeschoben ist eben nicht aufgehoben: Bis 2027 müssen entsprechende Maßnahmen jetzt noch verbindlicher und zielgerichteter ergriffen werden, um diese Qualitätsziele erreichen zu können. Der Freistaat Thüringen hat reagiert, nach vielen Jahren der freiwilligen Umsetzung musste das Parlament verbindlich eingreifen. Im Jahr 2019 wurde mit der Verabschiedung des Thüringer Wassergesetzes ein Strauß von Maßnahmen festgelegt. Es schafft Klarheit und Verbindlichkeit statt Ausnahmen und Optionen. Beispielsweise regelt § 29, dass 5 Meter innerhalb von Siedlungen und 10 Meter im Außenbereich die besagten Gewässerrandstreifen anzulegen sind. Neben der puffernden Wirkung beim Eintrag von Oberflächenwasser sind diese zugleich ein wachsender Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen. Die Kehrseite der Medaille ist, dass der Landwirtschaft mehrere Tausend Hektar Fläche dauerhaft entzogen werden. Wir verstehen die Flächenbewirtschaftung nicht als Problem, sondern als einen zentralen Partner der Umsetzung von Lösungen. Der hier vorliegende Gesetzentwurf möchte der Landwirtschaft helfen, hat aber eine gegenteilige Wirkung. Lassen Sie mich das kurz ausführen: Statt der geltenden 10 Meter Randstreifen außerhalb von Ortschaften strebt der Entwurf einen Verhandlungsraum von mindestens 5 Metern an. Ergänzt wird dieser durch fachgerecht angelegte und zu unterhaltende Fanggräben oder ähnliche geeignete Maßnahmen. Hier sind der Unschärfe und damit auch der Bürokratie Tür und Tor geöffnet. Statt einer klaren, nachvollziehbaren, messbaren allgemeinen Regelung verlagert der Vorschlag die Entscheidung wieder in eine Grauzone. Landnutzende müssen nachweisen, wie sie diese offengehaltenen Bedingungen erfüllen. Behörden sind in der Pflicht, diese flächenhaft zu prüfen und das dauerhaft. Mit dem Aufbau der Gewässerunterhaltungsverbände und der Umsetzung der bestehenden Rechtsetzung haben die Beteiligten bereits jetzt alle Hände voll zu tun. Die notwendigen Eingriffe in die Gewässerkörper sind bisher noch nicht flächendeckend erfolgt. Alles in allem sind wir noch ein ganzes Stück von der Zielerreichung 2027 entfernt. Fünf Jahre sind bei dieser umfangreichen Aufgabe nicht viel Zeit. Beispielsweise hat der Gewässerunterhaltungsverband Hörsel/Nesse ganze 1.640 Kilometer Gewässer zweiter Ordnung in diesem Zeitraum in einen guten ökologischen Zustand zu bringen. Daher ist für uns die Aufweichung des geltenden Gesetzes kein hilfreicher Schritt. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Vielmehr wollen wir mit den betroffenen Landnutzerinnen und Landnutzern praxistaugliche Lösungen finden, welche die Bedürfnisse von Mensch und Natur zusammenführen. Vielen Dank. (Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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