von Ammon
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Martin-Gehl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das für Justiz zuständige Ministerium trägt dafür Sorge, dass bei den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um den Justizgewährungsanspruch sicherzustellen. Um dies zu ermöglichen, werden die Entwicklungen des Geschäftsanfalls und alle weiteren relevanten Faktoren stetig beobachtet und ausgewertet. Die Geschäftsentwicklung wird beispielsweise basierend auf den Auswertungsergebnissen des Thüringer Landesamts für Statistik jeweils für das erste Halbjahr, die ersten drei Quartale eines Jahres und das ganze Kalenderjahr, also mindestens dreimal im Jahresverlauf, überprüft. Im Bedarfsfall werden die Auswertungsintervalle noch engmaschiger gefasst, wenn es zu einem signifikanten Anstieg der Verfahrenseingänge bei den Gerichten kommt. Darauf aufbauend werden der Personalbedarf, die Personalplanungen und die vorhandenen Gerichtsstrukturen geprüft und gegebenenfalls angepasst. Dieses Verfahren hat sich bewährt, um die Rückgänge oder Aufwüchse des Geschäftsaufkommens zu erfassen und im Justizministerium und an den betroffenen Gerichten die notwendigen Schritte zu veranlassen. Eine besondere statistische Erfassung oder Kennzeichnung von Verfahren im Zusammenhang mit Coronaprotesten ist hierzu nicht notwendig. Unabhängig hiervon tauschen sich das Justizministerium und auch der Minister persönlich regelmäßig mit der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis aus, um auch vorbeugend im Hinblick auf bestimmte zu erwartende Entwicklungen, wie etwa steigende Verfahrenseingänge oder Auswirkungen der Pandemie, zu handeln. Die letzte Videokonferenz des Ministers mit den Präsidenten der Obergerichte und dem Generalstaatsanwalt war am 22. November 2021. Auch hier wurden keine signifikanten Veränderungen des Geschäftsanfalls in Bußgeld- oder Strafverfahren gemeldet. Zu Frage 2: Für besondere Maßnahmen, die über die dargelegte ständige Erfassung und Auswertung der Geschäftsbelastung hinausgehen, besteht bei den Staatsanwaltschaften bislang keine Notwendigkeit, denn aktuell ist der Geschäftsanfall bei den Thüringer Staatsanwaltschaften rückläufig und die Verfahrensbestände bewegen sich im Durchschnitt der Vorjahre. Auf Hinweis des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales hat das Justizministerium Mitte Dezember 2021 eine Unterrichtung der Staatsanwaltschaften darüber veranlasst, dass die Polizei beabsichtigt, in größerem Umfang Verfahren mit der Anregung der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens vorzulegen. Dadurch sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für dieses Anliegen besonders sensibilisiert und stehen für die Durchführung beschleunigter Verfahren bereit. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Verfahrensart besondere Voraussetzungen hat. Hierzu gehören insbesondere ein einfacher Sachverhalt und eine klare Beweislage. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden letztlich die Gerichte im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit. Zu Frage 3: Etwaige Verfahren im Sinne der Anfrage würden im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei den Amtsgerichten anfallen. Aktuell ist der Geschäftsanfall dort rückläufig. Kombiniert wird dies mit im Vergleich zu den Vorjahren niedrigen Verfahrensbeständen. Infolgedessen sind derzeit keine besonderen organisatorischen Maßnahmen geplant. Zu Frage 4: Aus Sicht der Landesregierung müssen stets alle gerichtsorganisatorischen Mittel genutzt werden, um möglichst optimale Bedingungen für eine zügige Verfahrenserledigung zu schaffen. Dies gilt grundsätzlich für alle Verfahren unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit Coronaprotesten stehen oder nicht. Zu beachten ist hierbei, dass beispielsweise die Entscheidung, ob ein Strafprozess im sogenannten beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, nicht die Exekutive trifft. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass das Beschleunigungsgebot nicht absolut gilt, sondern im konkreten Einzelfall stets die verfassungsrechtlich garantierten und in der Strafprozessordnung enthaltenen Rechte des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Vielen Dank.
