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Denny Möller

SPD 04.02.2022 Sitzungen 7/73

Fragestunde

Danke, Frau Präsidentin. Praktikavergütung in der Heilerziehungspflege und Heilerziehungspädagogik Heilerziehungspflegerinnen und ‑ pfleger, Heilerziehungspädagoginnen und ‑ pädagogen sind in der Kindertagesbetreuung als Fachkräfte den Erzieherinnen und Erziehern gleichgestellt. Sie werden jedoch bei der Kostenerstattung des fünf bis sechs Monate dauernden Berufspraktikums im Thüringer Kindergartengesetz nicht berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 1 der Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung werden Personalkosten für ein Berufspraktikum nach § 28 Thüringer Kindergartengesetz ausschließlich für Auszubildende zur Erzieherin erstattet, die ein Berufspraktikum nach § 33 Abs. 5 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen absolvieren. Eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist in der Zeit des Anerkennungspraktikums ebenfalls nicht möglich. In der Praxis bedeutet das, dass Auszubildende in der Heilerziehungspflege während ihres Anerkennungspraktikums keinerlei finanzielle Unterstützung oder gar Vergütung erhalten und so ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten können. Dies schreckt viele Ausbildungssuchende ab, eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger bzw. zur Heilerziehungspädagogin und zum Heilerziehungspädagogen zu beginnen. Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auf Bundesebene wurden unter anderem Maßnahmen für eine verbesserte Fachkräftegewinnung in der sozialen Arbeit, wie die vollzeitschulische Ausbildung zu vergüten und von Schulgeld zu befreien, festgelegt. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen sind die Auszubildenden in der Heilerziehungspflege in § 7 Abs. 1 Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung in Verbindung mit § 28 Thüringer Kita-Gesetz nicht erfasst, aufgrund dessen sie keine Praktikumsvergütung erhalten? 2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu Überlegungen, neben den Berufsgruppen wie Kinderpfleger und Sozialassistenten auch Absolventinnen und Absolventen, die sich im Anerkennungspraktikum für die Berufsabschlüsse „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“/„staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ bzw. „staatlich anerkannte Heilpädagogin“/„staatlich anerkannter Heilpädagoge“ befinden, anzuerkennen, um dem Personalnotstand in den Kindertageseinrichtungen entgegenzuwirken und das Anerkennungspraktikum vergüten zu können? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den im oben genannten Koalitionsvertrag bezüglich ihrer Auswirkungen für Thüringen festgelegten Maßnahmen? 4. Auf welche Weise wird die Landesregierung diese Maßnahmen unterstützen bzw. begleiten? Vielen Dank.

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