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Schenk

17.12.2021 Sitzungen 7/69

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt – gestatten Sie mir, dass ich die Fragen 1 und 2 zusammengefasst beantworte: Zu Fragen 1 und 2: Auch nach der Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz besteht für die Bediensteten der Thüringer Polizei keine Auskunftspflicht über ihren Impfstatus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt hierzu explizit aus, dass die Kontrollpflichten des Arbeitgebers und das Recht zur Verarbeitung der erhaltenen Gesundheitsdaten der Beschäftigten nicht mit einem umfänglichen Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus verbunden sind. Es ist genesenen oder geimpften Beschäftigten weiterhin freigestellt, auch aktuelle Testnachweise anstelle von Impf- oder Genesungsnachweisen mitzuführen und bei Zugangskontrollen des Arbeitgebers vorzulegen. Darüber hinaus gilt der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung. Die im Zuge der 3G-Regel erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachweiskontrolle für den Zugang zur Arbeitsstätte und für die Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung einer Impfquote im Sinne der Frage 1 ausschließlich für die Thüringer Polizeivollzugsbeamten und ‑ beamtinnen nicht möglich. Aus den Daten der Zugangskontrollen ergibt sich jedoch eine Gesamtschau auf alle Bediensteten der Thüringer Polizei ohne Differenzierung in Tarifbeschäftigte, Verwaltungsbeamtinnen und ‑ beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der 3G-Status in den Behörden und Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei beispielsweise aufgrund längerer Abwesenheit oder Tätigkeiten im Homeoffice, noch nicht für alle Bediensteten erhoben ist und sich dadurch kein hinreichend umfassendes Bild ergibt. Zudem ist einem Teil der Bediensteten mit Genesenen-Status der Zugang zur Impfung – den Empfehlungen der STIKO folgend – im Abstand von sechs Monaten nach Infektion empfohlen. Vor diesem Hintergrund sind folgende Informationen, die aus den bereits vorliegenden freiwilligen Angaben der Bediensteten zum Impfstatus erhoben wurden, nur eingeschränkt belastbar, weshalb statt einer Quote die jeweilige Anzahl der Geimpften angegeben wird: Landespolizeidirektion – Ist-Stärke: 541, geimpft: 402; Landespolizeiinspektion Erfurt – Ist-Stärke: 709, geimpft: 528; Gera – Ist-Stärke: 694, geimpft: 450; Gotha – 639, geimpft: 393; Jena – Ist-Stärke: 653, geimpft: 434; Nordhausen – Ist-Stärke: 705, geimpft: 462; Saalfeld – Ist-Stärke: 549, geimpft: 342; Suhl – Ist-Stärke: 582, geimpft: 369; Autobahnpolizeiinspektion – Ist-Stärke: 279, geimpft: 169; Bereitschaftspolizei – Ist-Stärke: 576, geimpft: 361; Landeskriminalamt – Ist-Stärke: 696, geimpft: 600. Durch die Beantwortung der Fragen 1 und vor allem 2 erübrigt sich die Antwort auf die Frage 3. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗