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Beer

17.12.2021 Sitzungen 7/69

Fragestunde

Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Plötner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Mit Schreiben vom 03.11.2021 hat das TMBJS den Landkreis Altenburger Land über das vorläufige Prüfergebnis informiert, die nicht genehmigungsfähigen Planungsinhalte benannt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu Frage 2: Am 07.12. gab es zum vorliegenden Entwurf des Schulnetzplans eine gemeinsame Videokonferenz mit Vertretern des Landkreises, also dem Schulträger, des Schulamtes Ostthüringen und dem TMBJS. In dieser Videokonferenz wurde auch der Neubau einer Grundschule im Bereich Oberes Sprottental/Nöbdenitz thematisiert. Der Schulträger hat hierzu mitgeteilt, dass an dem Ziel eines gemeinsamen Schulstandorts der bisherigen Grundschule Thonhausen und Großstechau festgehalten werde. Als möglicher zentraler Standort scheine unter anderem Nöbdenitz geeignet. Aktuell erfüllen beide Grundschulen die Mindestschülerzahlen für die Schulart Grundschule. Zu Frage 3: Schulnetzpläne sowie ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Maßgeblich ist die Regelung in § 41 Abs. 4 Thüringer Schulgesetz. Hier ist auch geregelt, dass die Zustimmung zu versagen ist, wenn der vorgelegte Schulnetzplan den Anforderungen des § 41 Abs. 1 bis 3 sowie den in den §§ 41a bis e genannten Anforderungen nicht entspricht. Diese Anforderungen sind zum Beispiel Klassenbildung, Mindestschülerzahl und Zügigkeit sowie Ausnahmen für diese beiden Kriterien, Zeiten für den Schulweg und Kooperationsmodelle. Der Schulnetzplan muss mit einer zweckmäßigen Schulorganisation vereinbar sein und darf einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht entgegenstehen. Zu Frage 4 möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass das Verfahren zur Prüfung des vom Schulträger Altenburger Land vorgelegten Schulnetzplans noch nicht abgeschlossen ist. Der Schulträger hat Gelegenheit, zu dem vom TMBJS als nicht genehmigungsfähig identifizierten Schulstandort Stellung zu nehmen. Über die Möglichkeit von Kooperationen nach Thüringer Schulgesetz, § 41e – Kooperationsmodelle –, hat das TMBJS informiert und unterstützende Beratung angeboten. Zum Prüfungsmaßstab und den Voraussetzungen für eine Zustimmung zum Schulnetzplan habe ich in der Antwort auf Frage 3 bereits ausgeführt. Es ist zu beachten, dass ohne eine Zustimmung des TMBJS der Schulträger nicht über die verbindliche Planungsgrundlage für sein Schulnetz verfügt. Für einzelne gefährdete Schulstandorte wäre zu prüfen, ob diese fortgeführt werden können. Dies wäre möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 41c Thüringer Schulgesetz oder für eine Kooperation nach § 41e Thüringer Schulgesetz vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so hätte der Schulträger bis spätestens 31. März einen Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme für das in dem Jahr beginnende Schuljahr, anders formuliert, einen Antrag auf Aufhebung der Schule zu stellen. Andernfalls kann diese schulorganisatorische Maßnahme durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, das die Kommunalaufsicht hat, vorgenommen werden. Der Schulträger ist allerdings vorher anzuhören.

Protokoll ↗