Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay, vorgetragen durch den Abgeordneten Plötner, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Ich beantworte die Fragen 1 bis 3 zusammen. Der Landrat setzt die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Kreisausschuss fest. Die hierfür erforderlichen Beschlüsse des Kreisausschusses sind in Sitzungen zu fassen, da die Bestimmungen für den Gemeinderat in den §§ 34 bis 43 der Thüringer Kommunalordnung auch für den Geschäftsgang der Ausschüsse des Kreistages gelten und somit der in § 36 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung geregelte Sitzungszwang auch für den Kreisausschuss gilt. Sitzungen in Form von Videokonferenzen oder Beschlüsse im Umlaufverfahren setzen voraus, dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage nach § 36a Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung feststellt. Deshalb wird das Benehmen zur Tagesordnung der Kreistagssitzung mit dem Kreisausschuss nicht wirksam hergestellt, wenn die Mitglieder des Kreisausschusses die Tagesordnung des Kreistags in einer Videokonferenz beraten, ohne dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage festgestellt und zu einer entsprechenden Sitzung des Kreisausschusses eingeladen hat. Der Beschluss des Kreisausschusses über das Benehmen zur Tagesordnung des Kreistages ist vor der Ladung zur Kreistagssitzung zu fassen. Dies ergibt sich daraus, dass der Landrat oder die Landrätin die Kreistagsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Die Einladung setzt also eine festgelegte Tagesordnung und die vorherige Herstellung des Benehmens mit dem Kreisausschuss voraus. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
