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Beer

17.12.2021 Sitzungen 7/69

Fragestunde

Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung leider keine Erkenntnisse vor. Derart detaillierte Auswertungen sind auf Grundlage des begrenzten Datensatzes des Impfquoten-Monitorings leider nicht möglich. Die Fragen 2 und 3 würde ich aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantworten: Bereits Anfang 2021 wurden die Landkreise und kreisfreien Städte in einem mit dem Landesseniorenrat abgestimmten Schreiben direkt darüber informiert, dass man bei älteren und nicht oder nur sehr eingeschränkt mobilen Personen, vor allem im ländlichen Raum, auch erhebliche Informationsund Mobilitätshürden hinsichtlich von Corona-Impfungen sieht. Im Zuge dessen wurde darüber informiert, dass hier Lösungen und deren Finanzierung auch im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“, kurz LSZ, möglich sind. Lösungen vor Ort können zum Beispiel durch die Seniorenbüros und Beiräte sehr bedarfs- und passgenau gestaltet werden und neben Aspekten der Mobilität auch Hilfestellung zum Beispiel bei der Buchung von Terminen umfassen. Die Verantwortung konkreter Lösungsansätze vor Ort im Rahmen des LSZ und deren Umsetzung obliegt aber immer im LSZ ausschließlich den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten. Zudem können die im Rahmen der LSZ-geförderten Sozialplanerinnen und Sozialplaner durch die Vernetzung verschiedener Akteure, wie zum Beispiel Seniorenbüros, Seniorenbeiräte, Seniorenbeauftragte, ehrenamtliche Unterstützungssysteme, Dorfkümmerer und Mehrgenerationenhäuser, und die Organisation von Informationsflüssen aktiv an konkreten Lösungen vor Ort mitwirken, da diese die Bedarfe vor Ort sehr gut überblicken können. Zu Frage 4: Die derzeit pandemische Lage stellt wie in den vergangenen Corona-Wellen auch wieder die Pflege in der Häuslichkeit vor besondere Herausforderungen. Dabei steht an oberster Stelle, dass die Pflege der vulnerablen Gruppen weiterhin gesichert ist. Folgende Möglichkeiten stehen für die vorübergehende Sicherstellung der Pflege im Rahmen des SGB XI zur Verfügung, wenn Pflegepersonen durch eine Quarantäneanordnung oder Corona-Infektion die Pflege zeitweise nicht übernehmen können. Das sind zum einen die Kurzzeitpflege, das ist Verhinderungs- oder Ersatzpflege nach § 39 SGB XI und das ist das Pflegeunterstützungsgeld. Lassen Sie mich auf Letzteres noch mal ein bisschen detaillierter eingehen. Neben den bislang bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten wurde das Pflegeunterstützungsgeld coronabedingt erweitert. Beschäftigte haben nun aufgrund einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu 20 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Das Ganze ist befristet derzeit bis 31.03.2022 und Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. Diese wäre in dieser Situation gegeben, und gibt es weitere Familienangehörige, könnten diese die Pflege übernehmen und das Pflegeunterstützungsgeld nutzen. Zudem kann bei Anordnung von Quarantänemaßnahmen – das wäre jetzt quasi der vierte Punkt – bei dem zuständigen Gesundheitsamt angefragt werden, ob gegebenenfalls Ausnahmen, zum Beispiel für die pflegerische Versorgung der Angehörigen, analog zum Einsatz SARS-CoV-2-positiven Pflegepersonals in Einrichtungen der Pflege gemacht werden können.

Protokoll ↗