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Weil

17.12.2021 Sitzungen 7/69

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gottweiss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die wirtschaftlichen Zusammenhänge in der gesamten Kette der Stufenproduktion fließen bei der Bewertung der Pandemiebetroffenenheit ein. Hierbei werden, wie durch den Bund vorgegeben, die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Falls berücksichtigt. Die Herausforderung dabei ist, zu unterscheiden, welche wirtschaftlichen Faktoren zu den angegebenen Umsatzeinbußen jedes Einzelnen in bestimmten Monaten geführt haben. Dabei ist nicht nur der Schweinepreis zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass bei mehrwöchigen Produktionsrhythmen die Schweineverkäufe sich nicht als kontinuierlich darstellen und die Umsätze unterschiedlich ausfallen. Da aber der Umsatzeinbruch zum Referenzzeitraum im Jahr 2019 entscheidend für die Förderhöhe ist, sind individuelle Erklärungen und Nachweise durch den Antragsteller oder die Antragstellerin unumgänglich. Zu Frage 2: Grundsätzlich muss der antragstellende prüfende Dritte, das heißt, ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder vereidigter Buchprüfer oder eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, den coronabedingten Umsatzeinbruch vor Antragstellung prüfen und als plausibel bestätigen. Dazu sind dem prüfenden Dritten bereits entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche dann von diesem plausibilisiert geprüft werden. Da bei Schweinehalterinnen und Schweinehaltern neben der Corona-Pandemie unbestritten noch andere Gründe für Umsatzeinbußen vorliegen wie beispielsweise die Afrikanische Schweinepest, die durch den Bund explizit als nicht coronabedingt eingestuft wurde, ist durch den prüfenden Dritten auf diese Abgrenzung besonderes Augenmerk zu legen, um die Corona-Betroffenheit individuell zu prüfen. Als Nachweis der individuellen Betroffenheit wurden bislang beispielsweise Mitarbeiterinnenquarantänen, signifikante krankheitsbedingte Mitarbeiterinnenausfälle und coronabedingte Schließungen von Schlachthöfen anerkannt sowie entsprechender Schriftverkehr mit Behörden bzw. Kundinnen und Kunden und Lieferantinnen und Lieferanten akzeptiert, aus welchen hervorgeht, dass der Abverkauf oder die Lieferung nicht plangemäß durchgeführt wurde und es coronabedingt zu Störungen kam. Und zu Frage 3: Der Bund hat diesbezüglich klare Vorgaben gemacht. Es besteht aus seiner Sicht kein Zweifel daran, dass Schweinehalterinnen und Schweinehalter neben Corona mit weiteren harten Umständen wie dem chinesischen Importstopp für deutsches Schweinefleisch oder der Afrikanischen Schweinepest zu kämpfen haben. Die daraus resultierenden Umsatzeinbrüche sieht der Bund allerdings nicht als coronabedingt an. Diese erlauben daher auch keine Förderung durch Überbrückungshilfen. Die Bewilligungsstellen der Länder sind durch den Bund explizit dazu angehalten worden, Anträge auf Überbrückungshilfe zu prüfen und dafür zu sorgen, dass eine Fixkostenerstattung nur für coronabedingte Umsatzeinbußen erfolgt. Unabhängig davon ist der Bund den Bedürfnissen der Schweinehalterinnen und Schweinehalter bereits entgegengekommen, indem die starken Schwankungen im Geschäftsumfeld von Schweinehalterinnen und Schweinehaltern als außergewöhnliche betriebliche Umstände anerkannt wurden. Dadurch können die Betriebe alternative Vergleichszeiträume zur Berechnung von coronabedingten Umsatzeinbrüchen heranziehen. Zudem werden Aufwendungen für Futter- und Tierarztkosten als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Das hat zur Folge, dass viele Schweinehalterinnen und Schweinehalter einen deutlich höheren Zuschuss erhalten, als dies sonst möglich gewesen wäre. Zu Frage 4: Für Anträge, bei denen die Antragstellerin oder der Antragsteller durch fehlende Dokumentation von Liefer- und Abnahmemengen den individuellen coronabedingten Umsatzeinbruch nicht belegen konnte, gibt es nun eine unterstützende fachliche Einschätzung durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Diese besagt, dass der gravierende Schweinestau und der damit verbundene Notierungsrückgang für Mastschweine und nachfolgend der für Ferkel in Deutschland und auch in Thüringen, konkret in Thüringen, in den Monaten November 2020 bis März 2021 weitestgehend auf die direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Verbunden mit dieser Einschätzung übermittelte das TMIL eine entsprechende Empfehlung bezüglich der Zulässigkeit der Auszahlungen der Überbrückungshilfe. Die fachliche Einschätzung des TMIL stützt sich auf die Fachinformationen zur Antragstellung der Überbrückungshilfe – Fragestellung, welchen Einfluss der ASP-Ausbruch auf die Umsätze in Veredelungsbetrieben hat – der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Bewilligungsstelle wird dieser Empfehlung folgen. Vielen Dank.

Protokoll ↗