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Schenk

17.12.2021 Sitzungen 7/69

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Bevor ich jedoch auf die gestellten Einzelfragen eingehe, lassen Sie mich bitte kurz zu den konkreten Vertragsverhältnissen ausführen, die diesen Fragen zugrunde liegen. Wir haben hier zunächst eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Gera und dem Landkreis Greiz. Es handelt sich dabei um eine Zweckvereinbarung nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Absicht dieser Zweckvereinbarung ist es, die Gewährleistung des ÖPNV, für den sowohl die Stadt als auch der Landkreis in dem jeweiligen Gebiet zuständig sind, besser zu gestalten. Dafür haben Stadt und Landkreis vereinbart, dass sie auf Teilstrecken des Liniennetzes in Gera den ÖPNV nicht doppelt anbieten wollen. In bestimmten Stadtgebieten soll daher das Verkehrsangebot allein durch den Landkreis sichergestellt werden. Für diese Sicherstellung des Verkehrsangebots kann der Landkreis Greiz seinerseits sogenannte öffentliche Dienstleistungsaufträge an Verkehrsunternehmen vergeben. Im Bereich des ÖPNV gelten hierfür besondere Bestimmungen, zu denen insbesondere auch die mit den in den Fragen angesprochenen Verordnungen Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1191/69 und 1107/70 des Rates gehören. Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge des Landkreises Greiz mit den beauftragten Verkehrsunternehmen stehen also neben der genannten Zweckvereinbarung mit der Stadt Gera. Sie dienen unter anderem der Erfüllung der Pflichten, die der Landkreis mit der Zweckvereinbarung übernommen hat. Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen: Zu Frage 1: Grundsätzlich gilt seit der richtungsweisenden sogenannten Altmark-Trans-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Parameter für etwaige Ausgleichsleistungen in der Regel spätestens mit Erfüllung der gemeinsamen Verpflichtung festgelegt werden müssen. Die Vorgaben der Entscheidung gelten als erfüllt, wenn ein Verlustausgleich im Nachhinein ausgeschlossen ist. Eine scheinbare Ausnahme gilt bei unvorhergesehenen und unbeeinflussbaren Kostenfaktoren. Unvorhersehbare Kosten können nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 26. November 2008 in Situationen anfallen – ich zitiere –, „die vom Management der Unternehmen nicht beeinflusst werden können, wie Naturkatastrophen, staatliche Preisinterventionen, Umschichtung und Änderung bei Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuern usw.“. Nachforderungen müssen daher am jeweiligen Text und Geist des öffentlichen Dienstleistungsauftrags geprüft und entsprechend bezahlt werden. Zu Frage 2: Zur Frage, ob eine Nachzahlungsverpflichtung der Stadt Gera für das Jahr 2020 besteht, darf ich noch einmal auf die verschiedenen bestehenden Rechtsverhältnisse hinweisen. Unabhängig davon, wie der Landkreis Greiz seinerseits die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Verkehrsunternehmen vergibt, besteht mit der Zweckvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis ein Regelwerk, das die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Übertragung der sogenannten ÖPNV-Aufgaben auf den Landkreis Greiz, und damit auch etwaige Zahlungsverpflichtungen der Stadt, bestimmt. Es ist rechtlich zulässig, in eine Zweckvereinbarung eine Regelung zu einem etwaigen Kostenersatz aufzunehmen. Nach § 9 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann ein angemessener Kostenersatz auf die Erfüllung der übertragenen Aufgaben vorgesehen werden. Er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird. Die geschlossene Zweckvereinbarung enthält in § 4 eine solche Regelung zur Kostenerstattung. Neben einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale haben die beiden Vertragspartner darin auch vereinbart, dass etwaig notwendige Ausgleichszahlungen an die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag gebundenen Verkehrsunternehmen von Stadt und Landkreis nach dem Territorialprinzip getragen werden. Die Aufteilung soll sich dabei an den Fahrplankilometern orientieren. Die Stadt Gera hätte sich also an Ausgleichsleistungen an das Verkehrsunternehmen entsprechend der auf sie bzw. auf ihr Gebiet entfallenden Fahrplankilometer zu beteiligen. Es ist somit Aufgabe der beiden Vertragspartner, also der Stadt und des Landkreises, zu prüfen, ob die konkrete Abrechnung dem vertraglich Vereinbarten entspricht. Dies ist meines Wissens auch geschehen. Nach dem mir bekannten Sachverhalt hat der Landkreis Greiz der Stadt eine Berechnung des endgültigen Ausgleichsbetrags für das Jahr 2020 vorgelegt. Die Stadt Gera hat bereits im Haushalts- und Finanzausschuss einen Beschluss zu überplanmäßigen Aufwendungen für die Nachzahlung von Ausgleichszahlungen an den Landkreis aufgrund von beihilferechtlichen Abrechnungen gefasst. Zu Frage 3: Diese Frage spielt letztlich wieder auf das Vertragsverhältnis des Landkreises Greiz mit dem Verkehrsunternehmen an, das Partner des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist. Inwieweit sich aus diesem Vertrag für das Verkehrsunternehmen ein unternehmerisches Risiko ergibt und wie hoch dieses gegebenenfalls ist, ist eine Frage der konkreten Vertragsgestaltung. Sie kann also nicht allgemein beantwortet werden. Sie dürfte außerdem neben den vertraglichen Voraussetzungen von den konkreten Geschäftsentwicklungen abhängen und auch insoweit kaum von hier aus zu beantworten sein. Allgemein lässt sich lediglich festhalten, dass die von den Aufgabenträgern gewährten Ausgleichszahlungen zur Deckung der Kosten, die durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verursacht werden, so berechnet werden sollen, dass übermäßige Ausgleichsleistungen vermieden werden. Die Aufgabenträger und die Betreiber haben zu beweisen, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wurde, indem sie allen Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den im Anhang der VO 1370/2007 enthaltenen Berechnungsmodellen gebührend Rechnung tragen. Das unternehmerische Risiko ergibt sich dann aus der Berechnungsmethode gemäß Anhang der EG VO 1370/2007, die keinen – ich zitiere – „Vollausgleich“, sondern die Feststellung der Ausgleichsleistung unter Berücksichtigung des sogenannten finanziellen Nettoeffekts vorsieht. Ich komme abschließend zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Da es sich bei der Beauftragung von Verkehrsdienstleistungen um eine eigene Aufgabe des Aufgabenträgers des Straßenpersonennahverkehrs handelt, sind der Landesregierung weder die Inhalte der abgeschlossenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge noch das darin festgelegte Finanzierungsprozedere bekannt. Soweit es sich dabei um die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen handelt, geht die Landesregierung davon aus, dass die Vorgaben der VO 1370/2007, insbesondere Artikel 4 und 6, einschließlich des Anhangs durch die Aufgabenträger eingehalten werden. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗