Andreas Schubert
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Rechtmäßigkeit einer Nachzahlung als Ausgleichszahlung der Stadt Gera an den Landkreis Greiz Auf Antrag des für Finanzen zuständigen Dezernenten der Stadt Gera beschloss der Haushaltsund Finanzausschuss der Stadt Gera am 27. September 2021 eine Nachzahlung als Ausgleichszahlung der Stadt Gera an den Landkreis Greiz in Höhe von 298.454,70 Euro. Als Begründung wurde die beihilferechtliche Abrechnung der Zweckvereinbarung über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs für das Jahr 2020 angeführt. In § 4 Abs. 1 – Kostenerstattung – der Zweckvereinbarung heißt es wie folgt: „Sofern die öffentlichen Personenverkehrsdienste, die auf Grundlage dieser Vereinbarung eingerichtet werden sollen, nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz erbracht werden können, gewährt der Landkreis Greiz dem Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) 1370/2007 auf Grundlage eines noch abzuschließenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags einen wertmäßig begrenzten Ausgleich. Die Ausgleichsleistung wird gemäß Art. 4 (1) und 6 sowie dem Anhang der VO (EG) 1370/2007 anhand zuvor in objektiver und transparenter Weise aufgestellter Parameter als Differenz der Soll-Aufwendungen und Soll-Erlöse zuzüglich eines Wagniszuschlags berechnet (nachfolgend als ‚Soll-Ausgleich‘ bezeichnet). […]“ Ich frage vor diesem Hintergrund die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen sind Ausgleichsleistungen, die für Verkehrsdienstleistungen laut Verordnung (EG) 1370/2007 im Voraus zu bestimmen sind, auch unter Berücksichtigung des europäischen Vergabe- und Beihilferechts im Nachhinein zulässig? 2. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass auf Grundlage der in der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Gera und dem Landkreis Greiz zugrunde gelegten Bedingungen eine Nachzahlungspflicht für die Stadt Gera für das Jahr 2020 besteht und wenn ja, wie begründet sie dies? 3. Welches unternehmerische Risiko trägt der Betreiber bzw. Dienstleister der öffentlichen Personenverkehrsdienste, der die Zweckvereinbarung erfüllt, wenn zusätzlich zu einem vorab berechneten Ausgleichsbetrag – inklusive Wagniszuschlag – vom Landkreis Greiz im Nachhinein eine Nachzahlung von der Stadt Gera verlangt wird? 4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, wo auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erst im Nachhinein ein endgültiger Ausgleichsbetrag für den Erbringer der Verkehrsleistungen festgelegt und abgerechnet wurde und wenn ja, welche Orte bzw. Dienstleister können diesbezüglich genannt werden?
