von Ammon
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, bitte gestatten Sie mir zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Baum ein paar einleitende Erläuterungen, die das Verständnis der Antworten erleichtern. Zum 1. Januar 2022 werden Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet sein, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen den Gerichten und Gerichtsvollziehern als elektronische Dokumente zu übermitteln. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte aktive Nutzungspflicht. Das bedeutet, dass von diesem Zeitpunkt an eine Einreichung als Papierdokument im gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Strafverfahren, in denen die aktive Nutzungspflicht zunächst nur eingeschränkt gilt, durch die vorgenannten Einreicher nur noch zulässig sein wird, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die entsprechenden Vorschriften in den Verfahrensordnungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft, wurden bis auf § 753 Abs. 5 Zivilprozessordnung aber bereits mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 eingeführt. Aufgrund des längeren Zeitraums zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten dieser Regelungen hat sich das Thüringer Justizministerium entschieden, die Ressorts mit Schreiben vom 19. September 2021 und erneut mit Schreiben vom 8. November 2021 vorsorglich auf die anstehenden Änderungen ausdrücklich hinzuweisen, und ihnen empfohlen, die Informationen an den jeweils nachgeordneten Bereich weiterzugeben. Die technischen Anforderungen und der Workflow zur Verarbeitung der elektronischen Eingänge sind in weiten Teilen bereits seit 2018 in der Thüringer Justiz gegeben. Seit diesem Zeitpunkt verfügen alle Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften über elektronische Gerichtsund Verwaltungspostfächer – die EGVP –, mit denen sie in der Lage sind, elektronische Eingänge zu verarbeiten. Über diese Postfächer sind auch ab dem 1. Januar 2022 die Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften weiterhin zu erreichen. Soweit an den Thüringer Gerichten die elektronische Akte bereits eingeführt wurde, werden die Posteingänge automatisch von dieser abgeholt und in der elektronischen Akte direkt zur weiteren Verarbeitung zur Verfügung gestellt. Soweit dies noch nicht der Fall ist, werden die elektronischen Eingänge automatisch an die Posteingangsdrucker bei den Gerichten geleitet und dort ausgedruckt. Nach flächendeckender Einführung der elektronischen Akte wird kein elektronischer Posteingang mehr ausgedruckt werden müssen. Die technische Infrastruktur zur Bewältigung elektronischer Posteingänge ist mithin vorhanden und hat sich im Arbeitsalltag auch bereits bewährt. Im Übrigen kann es auch Konstellationen geben, in denen Gerichte selbst als Behörden auftreten und damit der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs unterfallen, wie zum Beispiel in durch die Gerichtsverwaltungen geführten fiskalischen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Auch hierfür wird die vorhandene Kommunikationsinfrastruktur genutzt. Nun die Antwort auf Frage 1: Wie viele Nutzer bis dato von der Möglichkeit elektronischer Einreichungen Gebrauch gemacht haben und welches Datenaufkommen damit einhergeht, wird statistisch nicht erfasst. Beziffert werden kann lediglich die Anzahl der elektronischen Posteingänge. Diese ist an Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften im Jahresvergleich sukzessive um 50 bis 60 Prozent angestiegen, hat sich aber in den letzten Monaten wieder eingepegelt. Während im Oktober 2020 noch 21.675 elektronische Posteingänge zu verzeichnen waren, waren es im Oktober 2021 30.764. Davon wurde der weit überwiegende Anteil, nämlich 25.008, durch Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht. Antwort auf Frage 2: Eine hinreichend präzise Schätzung ist nur schwer möglich, denn es wird nicht erfasst, wie hoch der Anteil der ab 1. Januar 2022 verpflichteten Einreicher ist, welche bereits jetzt schon aktuell ihre Post elektronisch bei der Justiz einreichen. Eine Schätzung im Ländervergleich ging zunächst von einer Steigerung der elektronischen Eingänge ab dem Jahreswechsel mit einem Faktor von fünf bis sechs aus. Da einerseits aber zu erwarten ist, dass nicht alle der zum 1. Januar 2022 verpflichteten Einreicher die Umstellung erst zum Jahreswechsel vornehmen werden, sondern bereits im Vorfeld elektronisch bei der Justiz einreichen, und andererseits die Eingangszahlen in den letzten Monaten nicht sprunghaft, sondern allenfalls moderat gestiegen sind, dürfte realistischerweise mit einer Verdoppelung bis Verdreifachung der elektronischen Eingänge bei der Thüringer Justiz zu rechnen sein. Die zuvor dargelegte Steigerung der elektronischen Posteingänge im Jahresvergleich 2020 und 2021 von rund 50 Prozent lässt den Schluss zu, dass viele Einreicher ihren Postausgang zum Gericht im Verlauf des letzten Jahreszeitraums bereits umgestellt haben. Antwort auf Frage 3: Die Kapazitäten in den Systemen der Thüringer Justiz sind auskömmlich dimensioniert und es ist ausreichend dafür Sorge getragen, dass dem insoweit prognostizierten höheren Aufkommen an elektronischen Posteingängen ab dem 1. Januar 2022 Rechnung getragen werden kann. Im Hinblick darauf ist eine Ausweitung der vorhandenen Kapazitäten aktuell weder geplant noch erforderlich. Konkrete Angaben zu den für die elektronischen Posteingänge vorgehaltenen Kapazitäten lassen sich allerdings nicht treffen, da hierfür keine gesonderten Speicherplätze vorgehalten werden. Vielmehr partizipieren an der verfügbaren Speicherkapazität auch die elektronischen Akten und Fachanwendungen in der Thüringer Justiz. Antwort auf Frage 4: Hierzu ist einleitend auszuführen, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die sonstigen Einreicher zwar die Kommunikationsinfrastruktur der Justiz nutzen, sich aber hierfür Drittprodukten privater Anbieter bedienen. Auf der durch die Justiz betriebenen Homepage „egvp.justiz.de“ werden auch zum besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach – im Folgenden eBO – Anwenderinformationen veröffentlicht. Dort sind grundlegende Hinweise zum eBO sowie zur Einrichtung eines neuen Postfachs zusammengestellt und auch weitergehende Informationen zu den erforderlichen Anwendungen der privaten Drittanbieter hinterlegt. Ein Support im engeren Sinne für die Bürger oder andere Einreicher kann durch die Justiz indessen nicht angeboten werden. Bei technischen Fragen, welche die Anlage und den Betrieb des Postfachs betreffen, erfolgt der Support im Regelfall über die privaten Dienstanbieter, mit deren Dienstleistung die jeweiligen Postfächer eingerichtet wurden. Ab dem 1. Januar 2022 können zwar die Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisationen mit dem neuen eBO Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz austauschen, jedenfalls die Bürgerinnen und Bürger werden hierzu aber auch künftig nicht verpflichtet sein und können weiterhin in Papierform einreichen. Vielen Dank.
